Schon die Aussage
Wenn Kinder aus Hartz-IV-Familien anfangen, ihr eigenes Geld zu verdienen, stehen sie oft vor einem Dilemma: Bleiben sie zu Hause wohnen, wird das Ausbildungsgehalt mit dem Regelbedarf verrechnet. Die Kinder arbeiten also fortan in Vollzeit, leben aber weiter prekär.
ist nachweislich falsch, denn Kinder schulden Ihren Eltern im SGB II keinen Unterhalt, d.h. das Einkommen der Kinder darf nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 2 SGB II).
Die Kinder leben also von ihrem eigenen Einkommen, je höher das ist, umso besser.
Auch die Aussage
Ziehen sie jedoch aus, ist die Wohnung besonders für alleinerziehende Elternteile aus Sicht der Ämter plötzlich zu groß, zu teuer – oder beides.
ist nachweislich falsch, denn es kommt allein auf die Kosten an, nicht auf die Größe.
Die Größe ist nur insoweit relevant, wie dadurch die Kosten beeinflusst werden.
Vermieter dürfen innerhalb von drei Jahren die Miete – je nach Stadt – um bis zu 20 Prozent anheben. Doch die Kommunen erhöhen die Mietobergrenzen für Hartz IV wesentlich langsamer
Sollte das so sein, handeln diese Kommunen eindeutig rechtswidrig.
Lt. ständiger Rechtsprechung des BSG müssen die Angemessenheitsgrenzen die tatsächlichen Kosten auf dem Wohnungsmarkt abbilden.
In Städten wie Köln erlauben Jobcenter den Hartz-IV-EmpfängerInnen manchmal, den Mietüberhang von ihrem Regelsatz bezahlen, den sie jeden Monat zusätzlich zur Miete bekommen.
Diese Aussage ist nachweislich Unfug, denn eine derartige Erlaubnis benötigt man nicht (siehe § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Rösler selbst durfte das nicht. Als ihre Miete um 26 Euro stieg, musste sie sich eine günstigere, kleinere Wohnung suchen.
Doch, das hätte sie gedurft. Selbst lt. Rechtsprechung des BSG ist das zulässig.
Maria Berger ist auf 1.500 Euro Umzugskosten sitzen geblieben – trotz vorheriger Zusicherung.
Dann sollte sie klagen, denn eine Zusicherung stellt einen einklagbaren Rechtsanspruch dar (§ 34 SGB X), das sollte eine Sozialberaterin wissen.