Hallo,
ich möchte euch heute um Rat fragen wie es denn hier weitergehen könnte...
Es geht um einen Bekannten und nicht um mich.
Bereits im Dezember wurde von ihm ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt, weil die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Der Sozialhilfeträger wollte damals nicht über den Antrag entscheiden, weil noch Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und erst tätig wird wenn die Leistungen durch das Jobcenter offiziell eingestellt werden.
Daraufhin ist bereits im Januar Untätigkeitsklage ergangen. Verfahren läuft noch.
Die Erwerbsminderungsrente (Drei Jahre befristet) wurde im März bewilligt und dies rückwirkend bis zum Januar.
Das Jobcenter hat erst alle Bescheide (Bewilligung bis einschließlich Juni 2019 aufgehoben und dann den Aufhebungsbescheid wieder aufgehoben und noch für April bewilligt.
Der Sozialhilfeträger verlangt einen neuen Antrag und will den Antrag von Dezember immer noch nicht bearbeiten.
Als Unterlagen wurden verlangt.
Kopie des Personalausweises
Kopie des Gutachtens des Rentenversicherungsträger (nicht die sozialmed. Stellungsnahme)
Kopie des kompletten Rentenbescheides
Kopie der Kontoauszüge von März bis Januar (Komplett und ungeschwärzt)
Kopie des Mietvertrages und letzte Nebenkostenabrechnung
Kopie von Versicherungspolicen
Meldebescheinigung
Bescheinigung Krankenkasse
Um eine kurzfristige Bearbeitung zu ermöglichen wurde die Seite des Rentenbescheids mit der Berechnung und des Bewilligungszeitraumes; und zwei Kopien von Kontoauszügen aus denen sich die Mietzahlung ergibt und die Versicherungsbebescheinigung eingereicht. Einnahmen bestehen sonst keine.
Die Bescheidung oder Bearbeitung wurde verneint und auf das Einreichen der Unterlagen gedrängt.
Eilverfahren beim Sozialgericht wurde eröffnet. Auch wurden die Unterlagen erneut gefordert von der Gegenseite. Begründet wurde die Forderung der ungeschwärzten Kontoauszüge mit dem uns allen bekannten Urteil des BSG welches explizit die Schwärzung erlaubt

. Zum Rest gab es keine Begründung. Erst Recht nicht zur Forderung eines Neu-Antrages und erneutem Ausfüllen des Vordruckes...
Das Verfahren läuft seit dem 29.04.. Der Richter hat nicht einen einzigen Hinsweis gegeben. Fristen ebenso wenig gesetzt. In der letzten Stellungnahme bat mein Bekannter ausdrücklich um Hinweis sollte der Anspruchs- oder Anordnungsgrund noch noch nicht ausreichend begründet sein.
Außerdem dass er sich bereit sofort bereit erklärt entsprechende Kontoauszüge für die Zeit vor der Antragsstellung, den Mietvertrag etc. vorzulegen beim Ag vorzulegen.
Der Beschluss wurde jetzt ablehnend erlassen.
Für mich liest sich das so als ob die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist.
Weil die AntragsstellerIN erhebliche Mittel aus einer Erbschaft bezogen hat.
1. Ist mein Bekannter nicht weiblich
2. Starb der Vater bereits vor 15 Jahren und die Erbschaft wurde damals (Schulden etc.) ausgeschlagen.
Hier hat das Gericht doch offensichtlich totalen Mist gebaut oder sehe ich das falsch?
Vielleicht mag sich ja jemand den Beschluss mal durchlesen....
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