Hat schon mal eine LE innerhalb eines Monats eine Wohnung gesucht und gefunden UND den Umzug gewuppt?
Zum Beispiel die TE, weil sie mit Wohnungssuche und den Umzugsvorbereitungen zeitnah zum Auszug der Tochter angesichts einer zu erwartenden Kostensenkungsaufforderung begonnen hat?
Das kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn es ändert nichts an der Rechtslage und der jetzt bestehenden Wohnsituation.
Wir wissen auch nicht, welche Informationen dem Leistungsträger zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung vorlagen. Mit dem Auszug der Tochter aus der elterlichen Wohnung hatte der Leistungsträger nur zwei Möglichkeiten:
1. Er belässt es bei der
Zuordnung der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und gewährt für die Tochter weiterhin die bisherigen Leistungen, denn für die
Zuordnung (ungeachtet familienrechtlicher Bestimmungen) ist weder der tatsächliche Anwesenheit in der elterlichen Wohnung, noch eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines tatsächlichen Wirtschaftens aus einem Topf erforderlich.
oder (!!!)
2. Er geht davon aus, dass die Tochter ihren Lebensunterhalt nach ihrem Auszug aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, weil die TE im Zusammenhang mit der Mitteilung über den Auszug der Tochter entsprechende Angaben gemacht hat. Dann und nur dann war die TE zur Kostensenkung aufzufordern.