Muster: Widerspruch zum Versagungsbescheid.
Bescheid vom 18.06.2019 zugegangen am 21.06.2019 über Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.
Sehr geehrte Damen und Herren.
* Hiermit ergeht form- und fristgerecht Widerspruch gegen den oben näher bezeichneten Verwaltungsakt.
Gleichzeitig wird beantragt:
* Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 1 SGB X.
* Die Zahlung der außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit.
Begründung:
I.
Durch einen Hausbesuch werden grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers mehr als nur unerheblich berührt, nämlich zum einen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und zum anderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des so genannten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG).
In diese Positionen darf nur auf Grund einer gesetzlich normierten Grundlage eingegriffen werden, wenn der Betroffene dem Verwaltungshandeln nicht von sich aus zustimmt (vgl. Art. 13 Abs. 7, 2 Abs. 1 GG). Verweigert der Grundrechtsbetroffene die Zustimmung zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs, so kann hieran für den Hilfebedürftigen nur dann eine negative Rechtsfolge geknüpft werden, wenn und soweit eine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich wäre.
Eine Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnisnorm für die Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuches durch die Leistungsträger des SGB II existiert nach geltender Gesetzeslage jedoch nicht. Im SGB II selbst fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, Hausbesuche vornehmen zu können.Eine solche ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift soll ein Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch eingerichtet werden. Eine Befugnis zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs kann hieraus indes nicht abgeleitet werden, denn es handelt sich nicht um eine Eingriffsermächtigung, sondern lediglich um eine Kompetenz- bzw. Organisationsnorm.
Diese Art der Norm lässt bereits ihrem Wortlaut nach keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen eines Bürgers zu.
Auch aus ihrer Existenz kann ein Recht der Behörde zum Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hergeleitet werden, denn der Schluss von einer Kompetenznorm auf eine behördliche Befugnis verletzt den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als besondere Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in eklatanter Art und Weise. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.02.2002 – 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 ff. = NJW 2002, 2621 ff. "Glykolwein") hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur insoweit gebilligt, als es um das nicht wahrheitswidrige Informationshandeln der Bundesregierung in der Öffentlichkeit als verfassungsimmanente Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG) geht. Ein solcher Fall ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.
Auch eine systematische Auslegung ergibt, dass der Leistungsträger nicht über eine Befugnis zur Durchführung eines Hausbesuchs verfügt. Eine solche Befugnis ist in anderen Bereichen des Sozialgesetzbuchs durchaus bekannt. So findet sich eine spezielle Regelung in § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Ebenfalls dazu Nomos Kommentar Münder [Hrsg] Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende Lehr und Praxiskommentar 5 Auflage zum § 6 SGB II Rz.14 Zitat: Insbesondere sind mit der Organisationsnorm des Abs. 1 Satz 1 HS 2keine Befugnisse (vor allem eingriffsrechtlicher Art) verbunden. Hausbesuche sind nur ausnahmsweise zulässig.Es gibt kein Recht auf Betreten der Wohnung ( so auch Rixen in Eicher/Spellbrink § 6 Rn. 17c;jetzt auch DH-BA 6.21), vielmehr ist die Weigerung, das Betreten der Wohnung zu dulden, durch Art 13 GG geschützt ( LSG SH 22.04.2005 – L2 B 9/05 AS ER –NZS 2006,262;Blüggel SGb2007,336, 338; SG Lübeck 14.02.2008 – S 27 AS 106/08 ER, vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17. Die Weigerung, Hausbesuche zu dulden, ist somit auch kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des §§60ff , SGB I( ebenso Rixen aa.a.O.; ebenso DH-BA 6.22 zum Hausbesuch vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17).
Nach der a.g. Rechtslage ist es für mich daher nicht nachvollziehbar, dass ihr Außendienst am 21.05.2019 sowie am 27.05.2019 behauptete das ich im Irrglauben sei, als ich ihn darauf hinwies, dass ich den Zutritt verweigern dürfte.
Da ich an einer psychischen Schwerbehinderung leide und somit ziemlich schnell eingeschüchtert bin, lies ich daher ihren Außendienst in die Wohnung, obwohl hier der Tatbestand des § 263 StGB Täuschen über Tatsachen vorlag. Täuschen ist ein Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen Erzeugt wird. Kurzum; Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspieglung falscher Tatsachen.
Da der § 85 Abs. 2 unter Ziffer 4 SGB X besagt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, handelt Ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden. Der § 85a Abs.1 SGB x besagt ferner dazu: Zitat: Wer eine in § 85 Abs.2 SGB X bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ferner unterliegen die durch ihren Außendienst am 21.05. bzw. 27.05.2019 unter Vorspieglung falscher Tatsachen erlangten Sozialdaten dem Verwertungsverbot. Die Verarbeitung von Sozialdaten ist immer dann unbefugt, wenn sie wie hier, nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Vorschrift des 2. Kapitels SGB X oder der übrigen Bücher des SGB geschieht, sofern nicht die DSGVO gilt. Solche unbefugt verarbeiteten Sozialdaten dürfen von keiner Person oder Stelle verwendet werden; auch nicht für gerichtliche Verfahren.
II.
Entgegen ihrer Auffassung als Leistungsträger des SGB II, dass zwischen Herrn XXX und mir eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs.3a besteht ist der Gesetzesnorm des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu entnehmen. Dem § 7 Abs.3a SGB II ist höchstens zu entnehmen das der Leistungsträger nach einem zusammenleben (nicht zusammen wohnen)von länger als einem Jahr vermuten kann das die Vorrausetzungen des § 7 Abs. 3a vorliegen.
Da sie als Leistungsträger offensichtlich der Ansicht sind, dass die Vermutungsregelung bei einen zusammen wohnen per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt ist dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).
Von dem Bestehen einer Partnerschaft i.S.d. ersten Voraussetzung ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
Die subjektive Seite i.S.d. dritten Voraussetzung, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle vermutet.(Erst) dann obliegt es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R m.w.N.).
Auch wenn mir zu den Fragen ob eine Haushalts-und/oder Wirtschaftsgemeinschaft, Wohngemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft vorliegt, aus Unwissenheit und bei der Komplexität des § 7 SGB II hier Fehler bei der Antragstellung unterlaufen sind, ergibt sich hieraus keine rechtliche Grundlage für sie als Leistungsträger eine Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen. Diesem Sachverhalt ist höchsten zu entnehmen, dass sie ihren Pflichten gemäß §§ 13 – 15 SGB I nicht pflichtgemäß nachgekommen sind und hier erhebliche Defizite bei der rechtskonformen Umsetzung des SGB I und SGB II vorhanden sind.
Nach meiner Erklärung das kein Wille zwischen mir und Herrn XXX YYY besteht, finanziell füreinander einzustehen müssen sie als Leistungsträger gemäß § 20 SGB X belastbare Feststellungen treffen bzw. überhaupt Stellung nehmen aufgrund welcher ihnen vorliegenden Tatsachen hier von ihnen eine Bedarfsgemeinschaft konstruiert wird , die sich sowohl jeder Logik und jedes Tatsachenbeweises entzieht, als auch rechtlich vollkommen unhaltbar ist.
Solange die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a nicht vorliegen, dürfen zu meiner Vermieter Herr XXX YYY keine Angaben gefordert werden. Der § 60 SGB I betrifft nur die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, gemäß § 60 SGB II Auskunft und Mitwirkungspflicht Dritter ist das Jobcenter berechtigt vom Partner ( nicht vom Mitbewohner bzw. Vermieter ) Auskünfte zu fordern aber nur dann wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3a erfüllt sind. Der § 7 Abs. 3a besagt daher klar wenn Partner zusammenleben und nicht wenn zwei Personen zusammen wohnen und aus Kostengründen eine Wohngemeinschaft gebildet haben.
Ich fordere sie deshalb auf festzustellen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht und die mir zustehenden Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung meines derzeitigen Vermieters zu gewähren.
Aufgrund dieser Ausführungen wie unter Punkt I und II angeführt, ist ihr Bescheid vom 18.06.2019 gem. § 40 Abs. 4 SGB X nichtig, ich erwarte daher, dass eine umgehende Bescheidung und Überweisung der mir zustehenden Leistungen gemäß SGB II erfolgt.
Sollten Sie die Ablehnungshaltung ihrer Leistungspflicht gemäß SGB II aufrechterhalten und weiterhin versuchen, die mit fadenscheinigen Argumenten zu umgehen, bzw. diese Angelegenheit erneut aussitzen, werde ich am xx.07. 2019 ( 7 Tage ab Versand ) beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung der mir zustehenden Leistungen beantragen.
Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörde gegen ihre Mitarbeiter des Außendienstes behalte ich mir vor.
MFG. XXXXXYYYYYYY