§ 107 SGB X regelt keine Teilerfüllung, sondern eine vollständige i.H. des vom erstattungsberechtigten Träger bestimmten Betrages. Der Berechtigte kann den endgültig zuständigen Leistungsträger (hier die UK) nicht mehr in Anspruch nehmen (BSG, Urteil v. 22.5.2002, B 8 KN 11/00 R).
§ 107 Abs. 1 SGB X regelt, dass der Anspruch des TE gegen die UK in Höhe des vom JC bestimmten Anspruches als erfüllt gilt.
§ 107 Abs. 2 SGB X regelt, dass das JC die Höhe dieses Erstattungsanspruch zu bestimmen hat, die UK ist an diese Bestimmung gebunden.
Auch wenn das JC den Erstattungsanspruch zu hoch beziffert hat, ist lt. § 107 SGB X trotzdem Erfüllung i.H. des vom JC bestimmten Betrages eingetreten, denn § 107 Abs. 2 SGB X regelt, welchen Anspruch der TE hier noch gegen die UK hat.
Da aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hinschtlich des vom JC bestimmten Betrages bereits Erfüllung eingetreten ist, kann der TE von der UK das vom JC zuviel Bestimmte nicht mehr heraus verlangen, nur noch das, was nach Abzug des vom JC Bestimmten übrig ist.
Somit kann der TE das vom JC zuviel Bestimmte und Erlange nur noch im Wege des gesetzlichen Herausgabeanspruches gegenüber dem JC erlangen.