Deshalb reicht es IMHO nicht aus im Widerspruch zu behaupten, es gäbe keine rechtliche Grundlage für den Ausschluss.
Korrekt! Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Leistungsträger gewährt und ist grundsätzlich nicht einklagbar. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt allein die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
"Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 kann Einstiegsgeld nur gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
erforderlich ist. Das Merkmal der
Erforderlichkeit stellt – ebenso wie das Merkmal „zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit“ – einen
unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur darauf überprüft werden kann, ob der Verwaltungsentscheidung ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, die durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet worden sind und der Leistungsträger seine Subsumtionsgedanken in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht und begründet hat, dass die Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe ersichtlich und nachvollziehbar ist, ist dem Leistungsträger nicht eingeräumt.
Allgemein kann gesagt werden, dass sich die Erforderlichkeit an dem Zweck der Leistung bemisst, nämlich der Eingliederung des Arbeitslosen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen „Gerechtigkeitsprobleme“ erscheint eine enge Auslegung des Merkmals „Erforderlichkeit“ geboten.
Maßgeblich ist die
Aussicht auf dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist danach zu fragen, ob der Leistungsberechtigte ohne das Einstiegsgeld nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Diese – gerichtlich voll überprüfbare –
Prognose umfasst nicht nur die derzeitige Lage des Arbeitsmarktes, sondern auch das weitere berufliche Fortkommen des Hilfebedürftigen. Auch wenn sie auf diese Weise durch die gegenwärtige und zukünftige Arbeitsmarktlage mitbestimmt wird, ist die Förderung doch nicht von einer arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit abhängig. Damit ist die prognostische Einzelfallbeurteilung tatsächlichen Feststellungen im gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit zugänglich wie im Verwaltungsverfahren." (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16b, Rn. 57 ff)