Nach meiner Information muss vorher eine Maßnahme erfolgen nach welcher man einem AG zugewiesen wird
Wo finde ich diese Informationen zum Nachlesen?Vergleiche >
Weisung im SGB II § 16i SGB II, Stand 23.01.2019 Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Arbeitgebers auf einen Lohnkostenzuschuss und der Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Erst nachdem die gemeinsame Einrichtung die Entscheidung getroffen hat, dass die, der ELB gefördert wird, darf der Arbeitsvertrag geschlossen werden. ... Der Arbeitsvertrag wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit). Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.
M. E. kann/soll der ELB sich einen Arbeitsplatz suchen. Wenn sich ELB und AG einig sind, stellt der AG den Antrag auf Lohnkostenzuschuss. Wenn seitens des JC die Bewilligung auf Förderung erfolgt ist, schließt der ELB mit dem AG den Arbeitsvertrag. Erst dann erfolgt die sogenannte "Zuweisung".
..., ob das mit nur Mindestlohn zu erreichen ist ist fraglich.
Der Mindestlohn bei der Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt ist nicht die einzige Option.
Vergleiche >
Weisung im SGB II § 16i SGB II, Stand 23.01.2019 Wird vom Arbeitgeber ein Tarifvertrag oder - im Fall einer kirchlichen Einrichtung - eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung angewendet, berechnet die gemeinsame Einrichtung den Zuschuss auf Grundlage des im Tarifvertrag bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vorgesehenen, vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitsentgeltes, multipliziert mit der vereinbarten Arbeitszeit.
...
Angewendet wird ein Tarifvertrag vom Arbeitgeber, wenn er durch oder aufgrund eines Tarifvertrags zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. In Anspruch genommen werden kann eine Förderung auf Grundlage des einschlägigen Tariflohns daher sowohl durch originär tarifgebundene Arbeitgeber (Arbeitgeber, die selbst den Tarifvertrag abgeschlossen haben, oder Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind) als auch durch sonstige Arbeitgeber, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbart worden ist.Das tarifliche Arbeitsentgelt ist auch dann Grundlage der Förderung, wenn Arbeitsverträge nur auf diejenigen Regelungskomplexe eines Tarifvertrags zum Arbeitsentgelt Bezug nehmen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um einen fachlich einschlägigen Tarifvertrag handeln muss.
Dass der AG keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen muss, ist selbstverständlich grober Unfug seitens des Gesetzgebers. Aber seit 01.01.2011 erhalten auch die Bezieher von Hartz-IV Leistungen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr durch das Jobcenter.
"Es ist davon auszugehen das bereits nach Absenkung der 100% Bezuschussung der LE seinen Job verliert." (Antwort #24) ist eine noch zu beweisende Behauptung.