Von daher frag ich mal in die Runde - ist dieses neue Instrument ein freiwilliges Ding?
Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung haben Schriftliches auch zum Thema Freiwilligkeit abgegeben.
Deutscher Bundestag, Kleine Anfrage vom 05.11.2018
Drucksache 19/5482 19. Wahlperiode
Freiwilligkeit – Zuweisung
15. Ist die Teilnahme am § 16e neu SGB II und § 16i neu SGB II für die Beschäftigten freiwillig, oder haben die Jobcenter die Möglichkeit, Personen ohne deren ausdrücklichen Willen zur Teilnahme zu verpflichten bzw. bei Nichtteilnahme Sanktionen auszusprechen? Wenn ja, in welchem Rahmen
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 19/5482 im Nov. 2018
zu 15.
Die Förderung nach § 16e SGB II n. F. richtet sich an den Arbeitgeber. Dieser erhält über § 16e SGB II Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet. Eine Zuweisung erfolgt nicht. Wird die Fortführung dieses Arbeitsverhältnisses vom Leistungsberechtigten ohne wichtigen Grund verweigert, kann dies nach den allgemeinen Regelungen auch zu einer Sanktion führen.
Die Förderung nach § 16i neu SGB II ist eine Maßnahme zur Eingliederung. Gemäß § 16i neu Absatz 3 SGB II werden Leistungsberechtigte einem Arbeitgeber zugewiesen. Vorrangiges Ziel des neuen Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i neu SGB II ist es, sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit einer längerfristigen Perspektive in öffentlich geförderter Beschäftigung soziale Teilhabe zu ermöglichen. Aufgrund der langfristigen und ganzheitlichen Ausgestaltung sowie der erheblichen Kosten erscheint eine Teilnahme nur erfolgsversprechend und wirtschaftlich, wenn der Teilnehmer freiwillig an der Maßnahme teilnimmt. Eine Zuweisung gegen den Willen des Teilnehmers ist daher praktisch kaum vorstellbart. Die Nichtteilnahme kann eine Pflichtverletzung darstellen.
Deutscher Bundestag, Kleine Anfrage vom 16.04.2019
Drucksache 19/9460 19. Wahlperiode
10. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine offene und tragfähige Vertrauensbeziehung auf Augenhöhe zwischen Beschäftigtem und Coach die zentrale Voraussetzung für ein erfolgreiches ganzheitliches Coaching ist?a)Wenn ja, wie kann nach Ansicht der Bundesregierung diese Vertrauensbeziehung auf der Grundlage von Zwang und Sanktionsandrohungen gelingen? b)Wenn nein, welche anderen Aspekte sind nach Meinung der Bundesregierung zentral für ein erfolgreiches ganzheitliches Coaching?
19. Ist der Abbruch des Coachings aufgrund persönlicher Probleme zwischen den Coaches und Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II und wird entsprechend sanktioniert? Wenn ja, wie wird das begründet?
20. Welche Konsequenzen können Sanktionen und/oder der Abbruch des Coachings nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Förderung des Arbeitsverhältnisses haben, und wie werden diese Konsequenzen begründet?21.In welcher Höhe und für welche Dauer greifen Sanktionen, wenn geförderte Beschäftigte das Arbeitsverhältnis und das damit zusammenhängende Coaching abbrechen, und wirken die Sanktionen parallel?
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 19/9460 im Mai 2019
zu 10.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Coach und Geförderten eine unverzichtbare Grundlage für ein gelingendes Coaching darstellt. Es bildet das Fundament der gemeinsamen Arbeit. Ein verpflichtendes Coaching steht dazu nicht per se im Widerspruch. Das belegen die Erfahrungen aus dem ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aus einem Modellprojekt zur öffentlich geförderten Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen und aus dem Programm „Modellhafte Entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes ‚Passiv-Aktiv-Tausch‘ (PAT)“ aus Baden-Württemberg. Hieraus ergibt sich, dass bei Weitem nicht alle Geförderten einem verpflichtenden Coaching skeptisch oder gar ablehnend gegenüberstehen und dieses sogar gerne annehmen. Bestehen Bedenken seitens der Geförderten, hat der Coach zu Beginn der Arbeit die Aufgabe, mit diesen umzugehen.
zu 19.
Ob der Abbruch des Coachings aufgrund persönlicher Probleme zwischen Coach und Beschäftigtem eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei wird es entscheidend sein, ob die persönlichen Probleme als wichtiger Grund im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II zu bewerten sind. In diesem Fall läge jedenfalls keine Pflichtverletzung vor.
zu 20.
Eine Sanktion gegenüber dem Leistungsberechtigten, die sich nicht darin begründet, dass das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund abgebrochen oder nicht angetreten wird, oder der Abbruch des Coachings haben keine Auswirkungen auf eine noch andauernde Förderung nach § 16i SGB II. Sollte jedoch der Abbruch des Coachings oder eine Verweigerung der Teilnahme am Coaching den Arbeitgeber dazu veranlassen, das Arbeitsverhältnis rechtmäßig zu kündigen, oder wird das Arbeitsverhältnis auf andere Weise beendet, wird auch die Förderung eingestellt.