Ich dachte ein Minijob, länger ausgeübt (bei dir 7 Jahre), schließt Förderung nach 16i aus? So sagte es mir meine Vermittlerin, als ich sie danach fragte.
3.
sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
Nicht ungedingt. Einzelfallprüfung beantragen.
Weisung 201901005 vom 23.01.2019- SGB II – § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Zitat aus Weisung § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungam sozialen Arbeitsmarkt
"1.1.1 Kurzzeitige Beschäftigung (§ 16i Abs. 3 SGB II)
Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig
oder nicht oder nur kurzzeitig geringfügig beschäftigt waren oder nicht oder nur
kurzzeitig selbständig waren, gehören zum förderfähigen Personenkreis des § 16i Abs. 3
SGB II. Abweichend davon werden bei schwerbehinderten Menschen und Bedarfsgemeinschaften
mit mindestens einem minderjährigen Kind die letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt.
Die Entscheidung, ob eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als kurzzeitig auszulegen
ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren. Zielgruppe sind sehr
arbeitsmarktferne ELB. Die Betrachtung der folgenden Kriterien kann die Bewertung der
Kurzzeitigkeit unterstützen:
• Dauer der Beschäftigung/en und/oder
• Häufigkeit der Beschäftigungen und/oder
• tägliche/wöchentliche Arbeitszeit und/oder
• Anforderungsniveau der Beschäftigung und/oder
• Lage der letzten Beschäftigung im jeweiligen Betrachtungszeitraum (sechs Jahre innerhalb
der letzten sieben Jahre bzw. in den letzten fünf Jahren), d. h. ob Beschäftigung zu
Beginn des Betrachtungszeitraums oder in jüngerer Vergangenheit ausgeübt wurde."
Weisung 201812004 vom 05.12.2018 – Analyse der Kundenbestände der gE für die neue Förderleistung § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) im Rechtskreis SGB II
Zitat Beginn:"2. Auftrag und Ziel...
Die Daten des Leistungsbezuges werden in Tagen angegeben. Insbesondere mit der
Abfrage 3_104 können Kundinnen und Kunden gesucht werden, die mehr als 2189 Tage im
Leistungsbezug sind und somit die Voraussetzung des sechsjährigen Leistungsbezuges
innerhalb von 7 Jahren (§ 16i Abs. 3 Nr. 2 SGB II) erfüllen können.
Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit innerhalb der letzten 7 Jahre
werden in Tagen gezählt und als Summe ausgewiesen. Bei Vorliegen mehrerer zeitgleicher
Beschäftigungen wird nur eine Beschäftigung berücksichtigt.
In jedem Einzelfall ist anhand der Dauer der Beschäftigungen bzw. selbständigen Tätigkeit,
der Häufigkeit, dem Anforderungsniveau der Tätigkeit, der täglichen/wöchentlichen
Arbeitszeit sowie der Lage im 7-Jahreszeitraum zu entscheiden, ob es sich um eine
kurzzeitige Beschäftigung bzw. kurzzeitige selbständige Tätigkeit handelt und der Kunde/ die
Kundin damit zur Zielgruppe gehört....
" Zitat Ende