Wenn du einen Zugewinnanspruch hat, dann musst du diesen mitteilen, weil du dann weniger bedürftig bist.
Aber nur dann, wenn das Vermögen insgesamt höher wäre als der Vermögensfreibetrag.
Die Frage ist nur, um wie viel der Zugewinnausgleich ab Zufluss des Geldes Deine Vermögenssituation verändern wird. Denn dann kann sehr wohl dieser Betrag zur Anrechnung kommen. Hier gilt, wie übrigens auch nach einer Lohnsteuerrückzahlung aus Nicht-ALG II-Bezugszeiten, der Tag des Zuflusses. Und dieser stellt dann kein Schonvermögen mehr dar.
Das ist kapitaler Unsinn!
Das SGB II kennt keine Zugewinngemeinschaft, das Vermögen bei Partnern wird als Gesamtvermögen betrachtet.
Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei der Scheidung findet der Zugewinnausgleich statt. Dabei handelt es sich aber nur um eine auf dem Papier erfolgende Verteilung/Zuordnung des bereits vorhandenen Vermögens. Also des Vermögens, das bereits nach § 12 SGB II berücksichtigt wurde.
Sese erhält somit im Rahmen des SGB II nichts hinzu, sie bekommt nur den ihr zustehenden Anteil am ehelichen Gesamtvermögen.
Und da es sich um Vermögen handelt, kann es kein Einkommen sein, womit das Zuflussprinzip vollkommen egal ist.
Ah ja, wie gut, dass hier eine clevere Leserin mehr weiß, als das BSG.
Nenne uns bitte das BSG Urteil, wonach der Zugewinnanspruch als Einkommen zu berücksichtigen ist! Keines da?
Oder wenigstens ein LSG Urteil, wonach der Zugewinnanspruch als Einkommen zu berücksichtigen ist! Auch keines da?
Nicht mal ein einziges SG Urteil? Nein, auch da gibt es keines.
Vielleicht solltest du dich mal damit befassen, was beim Zugewinnausgleich überhaupt passiert.
Mit einer Lohnsteuerrückzahlung hat das jedenfalls nicht mal ansatzweise etwas zu tun. Und mir erschließt sich nicht mal ansatzweise, wie man auf einen solchen Vergleich kommen kann.