Richtig ist § 67 Abs. 2 und 3 SGB II, der gilt aber erst für ab dem 27.03.2020 gestellten Anträge. Außerdem verwechselst du Vermögensauskunft mit Vermögensprüfung.
Und was Kontoauszüge betrifft, hatte ich hier schon geschrieben, dass diese nicht Bestandteil der Vermögensprüfung sind, sondern wegen des Generalverdachts möglichen Leistungsbetruges gefordert werden, der von staatlicher Seite aus gegenüber jedem Sozialleistungsbezieher angenommen wird.
meines Wissens gilt das rückwirkend ab dem 01.03.2020 und nicht erst ab 27.03.2020......
so richtig kann das aber nicht sein was du sagst,denn über die 3 oder 6 Monate Vorlage der Kontoauszüge würde ja automatisch sehr wohl eine Vermögensprüfung stattfinden.erst recht wenn der SB nicht kurz drüber schaut sondern man die Kontoauszüge zur Zeit ja hinsenden müßte,und man so auch nicht weiß was der SB am Ende damit macht.
zumal man ohne die Vermögensprüfung gar nicht sagen kann,ob jemand wirklich Hilfebedürftig ist.
man kann ja auch vor 7 oder 4 Monaten (je nach dem Zeitraum den das JC vorgelegt haben will) 50000 Euro vom Konto abgehoben haben (nur als Beispiel) und dann würde man dies gar nicht mehr sehen in den 3 oder 6 Monaten.sondern eventuell nur die 1000 die man noch drauf gelassen hat.
das JC hat auch kein Anrecht,die Kopie der Kontoauszüge zu erhalten (dauerhaft) zur Einsicht ja (z.B. bei persönlicher Vorlage,was zur Zeit ja aber nicht geht)
außerdem würde sich das wie schon in einem anderen Post erwähnt habe beißen,mit der Automatischen WBA Bearbeitung,weil dann wieder erst Unterlagen angefordert werden müßten (Kontoauszüge) und das ganze dem Gedanken der Vereinfachten Bewilligung entgegenlaufen würde....
deshalb bin ich der Meinung das passt nicht so richtig was du sagst Ottokar.
davon abgesehen muß man natürlich trotzdem immer wahrheitsgemäße Angaben in der Anlage VM usw. machen,das ist selbstverständlich.