Und dein Kenntnisstand ist nicht ganz korrekt..
Und deiner ist, was Erbrecht angeht, mit "nicht ganz korrekt" noch gelobt.

Deine Mutter hat bei Zugewinngemeinschaft sowieso schon die Hälfte des Grundstücks.
Hat nichts mit Zugewinngemeinschaft zu tun. Wenn beide als hälftige Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, dann, weil das damals beim Kauf eben so festgelegt wurde, wer mit welchem Anteil eingetragen wird.
ie andere Hälfte wird,wenn kein Testament da ist zur Hälfte deiner Mutter vererbt .
Das stimmt sogar und bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbquote, die sich in dem Fall aus einem Viertel gem. § 1931 BGB und einem Viertel aus § 1371 BGB zusammensetzt. Allerdings bezieht sich "die andere Hälfte" nicht auf den Grundbesitz, sondern auf den Gesamtnachlass.
Du erbst die andere Hälfte,also 25 % vom Vermögen deines Vaters
Nein. Gemäß §1924 BGB iVm § 1931 BGB erhält TE 50% vom Gesamtnachlass des Vaters.
Und zwar in Geld!
Völlig falsch. Einen Anspruch rein in Geld gibt es nur beim Pflichtteil. Haben wir hier aber nicht.
Genau das ist das Problem,Du willst dein Erbe und deine Mutter kann dir schlecht einen Berg Steine und Erde geben. Sie muss dich also auszahlen. So sieht das im Gesetz aus.
Völliger Quatsch, denn die Mutter muss den TE überhaupt nicht auszahlen. Der TE ist Miterbe und ihm gehört ein Teil des Hauses. Punkt.
Im Bezug schwierig,aber Du könntest dein Erbe dann auch abwohnen.
Da ist überhaupt nichts schwierig. Der TE bewohnt einen selbstgenutzten und angemessenen Teil des Hauses, welcher somit gemäß § § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II auch anrechnungsfrei ist.
Denn dein Erbe in Geld wird festgelegt am Todestag deines Vaters.
In Geld? Nein, immer noch nicht. Richtig ist, dass für die Wertberechnung des Nachlasses der Todestag der Stichtag ist. Das ist hier aber überhaupt nicht relevant.
Deine Mutter muss Dir sogar ein Nachlassverzeichnis erstellen und dies ggü dir mit Kontoauszügen belegen.
Ebenfalls völliger Quatsch. Die Forderung hinsichtlich eines Nachlassverzeichnisses kann ein Pflichtteilsberechtigter ggü den Erben anmelden. Aber wie bereits gesagt, geht es hier nicht um einen Pflichtteil.
Abziehen darf sie die Kosten der Beerdigung.
Diese Kosten sind ohnehin von den Erben zu tragen und schmälern den Nachlasswert für beide.
Bestenfalls verkauft sie alles, [...]
Was sie gar nicht kann, weil die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann, § 2040 BGB.
Die Mutter kann höchstens ihren Miteigentumsanteil am Haus verkaufen, aber die Wahrscheinlichkeit einen Käufer für 50% eines Hauses zu finden ist recht gering.