Warum? Mit Schreiben vom 28.08.2020 - Seite 2 - schreibt Dir die Keisverwaltung explizit welche Unterlangen sie zur Prüfung der HKA benötigt.
das ist korrekt, sie wollen Unterlagen, welche nur der Vermieter hat
Diese beizubringen ist Gegenstand Deiner Mitwirkungspflicht auf die dich das Amt erneut hinweist.
falsch, die Mitwirkungspflicht endet immer dort, wo es nicht mehr im Einflussbereich des Betroffenen liegt, diese Unterlagen vorzulegen, so wie hier
Ohne die Rechnungen der Tankbefüllungen ist der tatsächliche Verbrauch des entsprechenden Jahres und damit auch die Angemessenheit nicht zu prüfen.
wieder falsch, die Angemessenheit bestimmt sich nicht anhand des Verbrauches, sondern anhand der Kosten
Hallo Ottokar,
die Heizkosten haben wir noch nicht bezahlt, können wirauch nicht.
dem SG habe ich sämtliche Schreiben aus dem Verwaltungsakt beigelegt-da hattest du mir Beispiele genannt und den normalenAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung -Vorlage von hier aus dem Forum
Du hast also nur einen EA Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen.
Ohne die erforderlichen Grundlagenkenntnisse hättest du das einem Anwalt überlassen sollen.
Ich versuche mich mal daran, ob das hier noch was bringt, kann ich aber nicht beurteilen.
Begründung
Am ... übersendete ich dem Antragsgegner die Heizkostenabrechnung vom ... und beantragte die Übernahme der Nachzahlung i.H.v. ... Euro.
Mit Schreiben vom 28.08.2020 forderte mich der Antragsgegner auf, mir vom Vermieter die Betankungsrechnung aushändigen zu lassen und diese dem Antragsgegner zu überlassen.
Als Begründung führt der Antragsgegner aus, damit den Verbrauch ermitteln zu wollen, um so die Angemessenheit der Heizkosten prüfen zu können.
Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I, auf die der Antragsgegner sich stützt, endet immer dort, wo sie sich dem Einflussbereich des Betroffenen entzieht, so liegt der Fall hier. Mir liegt die geforderte Rechnung nicht vor und es gibt keine Rechtsgrundlage, welche den Vermieter verpflichtet, mir diese zu überlassen. Insofern besteht hier wegen Unmöglichkeit der Mitwirkung auch keine Pflicht dazu (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Allerdings ist bereits die Datenerhebung unzulässig, da es keine Rechtsgrundlage gibt, welche den Antragsgegner dazu ermächtigt, die Angemessenheit anlasslos individuell zu prüfen. Das meine Heizkosten den dafür vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Betrag übersteigen, sodass eine individuelle Prüfung notwendig ist, um über meinen Antrag entscheiden zu können, hat der Antragsgegner bislang nicht vorgetragen. Insofern ist davon auszugehen, dass diese auch nicht erforderlich ist.
Eine Erhebung von Daten ist jedoch nur unter der Voraussetzung und in dem Umfang zulässig, in der sie vom Antragsgegner zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch benötigt werden und geeignet sind (§ 67a Abs. 1 SGB X).
Da der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, dass eine individuelle Prüfung notwendig ist, um über meinen Antrag entscheiden zu können, weil meine Heizkosten den dafür als angemessen angesehen Betrag übersteigen, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Datenerhebung.
Die geforderten Daten sind zudem untauglich, um den Verbrauch zu ermitteln.
Die Menge des in den Tank gefüllten Heizmittels lässt keine Rückschlüsse auf den Verbrauch zu. Dafür müsste man darüber hinaus wissen, wieviel Heizmittel sich vor der Betankung noch im Tank befand, wieviel Heizmittel bei der letzten Betankung zugefüllt wurde und wieviel Heizmittel sich davor noch im Tank befand. Darüber gibt die geforderte Rechnung jedoch keine Auskunft.
Insofern sind die geforderten Daten nicht geeignet, womit die Datenerhebung unzulässig ist.
Die Heizkosten sind angefallen und weiterhin fällig, es handelt sich mitnichten um einen Leistungsanspruch aus der Vergangenheit.
Der Anspruch ist dem Grunde nach auch nicht strittig, sondern die Zulässigkeit der Datenerhebung und damit die Zulässigkeit der Mitwirkungsforderung, auf die sich der Antragsgegner stützt.
Käme ich der unbegründeten und schon deshalb unzulässigen Datenerhebung nach, ist es nicht mehr möglich, deren Zulässigkeit zu prüfen. Die Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem Sozialgericht und ist nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu realisieren.
Ich beantrage deshalb, den Antragsgegner unter Feststellung der Unzulässigkeit der Datenerhebung zu verurteilen, die beantragte Heizkostenforderung anzuerkennen und auszuzahlen.
Hochachtungsvoll,
Um es gleich vorab zu sagen: ich sehe kene großen Chancen, selbst wenn
Darüber gibt die geforderte Rechnung jedoch keine Auskunft.
zutreffend sein sollte.
Einfacher wäre es, über die Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen vom Vermieter eine eine Kopie der Rechnung zu erhalten und diese dem Amt vorzulegen. Sollte das Amt daraufhin noch immer nicht zahlen, oder nur anteilig, kann man dann dagegen vorgehen.