Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe der Leistung begrenzt, die das JC tatsächlich erbracht hat und wird durch den Betrag begrenzt den das JC bei rechtzeitiger Leistungserbringung des Anderen hätte weniger erbringen müssen.
Ich versuche das mal an einem Beispiel darzustellen. Im Übrigen ist der Erstattungsanspruch im SGB II monatsweise zu betrachten, außer es wurde ALG II nur für einen Teilmonat geleistet, dann ist er tageweise zu betrachten.
Bsp.
Das JC hat für August 2020 ALG II i.H.v. insgesamt 400€ bewilligt und ausgezahlt.
Im September wird rückwirkend ab August Unfallrente i.H.v. 330€ zuerkannt. Dem JC steht dann ein Erstattungsanspruch i.H.v. 300€ zu, da die Unfallrente als Einkommen abzgl. 30€ Freibetrag zu berücksichtigen ist, womit das JC bei rechtzeitiger Zahlung der Unfallrente im August 300€ weniger ALG II bewilligt und ausgezahlt hätte.
Damit sinkt der ALG II Anspruch für August auf 100€.
Im Oktober stellt die Unfallkasse fest, dass der Anspruch auf Unfallrente viel höher liegt und bewilligt rückwirkend ab August Unfallrente i.H.v. 660€.
Da die Unfallkasse bereits 330€ bewilligt und gezahlt hat (davon gingen 300€ als Erstattung an das JC), verbleibt ein Nachzahlungsbetrag für August i.H.v. 330€.
Für August hatte das JC insgesamt 400€ ALG II bewilligt und ausgezahlt. Bei 660€ Unfallrente besteht somit wegen bedarfsdeckendem Einkommen erkennbar kein Anspruch auf ALG II mehr, womit auch kein Freibetrag mehr zum Abzug kommt.
Für August hatte das JC bereits 300€ als Erstattungsforderung bei der Unfallkasse geltend gemacht und erhalten hat, das JC kann nunmehr nur noch die Differenz zu den tatsächlich gezahlten 400€ ALG II geltend machen, also 100€.
D.h. von der Nachzahlung für August i.H.v. 330€ erhalten das JC 100€ und du 230€.
Die an dich ausgezahlte Nachzahlung der Unfallrente ist beim nächsten Bewilligungszeitraum als Vermögen zu berücksichtigen, das gilt im Übrigen für alles Einkommen aus dem abgelaufenen Bewilligungszeitraum, das angespart wurde.
Sofern die Unfallkasse zuviel Unfallrente bewilligt hat, wurde logischerweise zuviel an das JC erstattet. Dies muss das JC der Unfallkasse zurückerstatten (§ 112 SGB X). Das sieht dann so aus, Bsp.:
Das JC hat für August 2020 ALG II i.H.v. insgesamt 400€ bewilligt und ausgezahlt.
Im September wird rückwirkend ab August Unfallrente i.H.v. 330€ zuerkannt. Dem JC steht dann ein Erstattungsanspruch i.H.v. 300€ zu.
Im Oktober wird rückwirkend ab August nur noch Unfallrente i.H.v. 230€ zuerkannt. Dem JC stand damit im August nur ein Erstattungsanspruch i.H.v. 200€ zu. Die zuviel erhaltenen 100€ muss das JC aufgrund § 112 SGB X an die Unfallkasse zurückerstatten.
Der ALG II Anspruch für August beträgt damit 200€.
Für dich ändert sich dabei nichts, da das JC und UK unter sich klären müssen.