Hallo Ottokar,
nehm es mir bitte nicht übel wenn ich hier so eisern die sache weiter hinterfrage, aber das ganze ist so kompliziert und für mich unplausibel, da man anhand der Gesetzestexte keinerlei Bezug zu meinem Fall herstellen kann, nichtmal ganz allgemein betrachtet.
Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso die uk-nachzahlung an mich nach dem erstattungsverfahren, nicht als Einkommen gewertet werden darf.
Dazu habe ich aber natürlich verstanden, das Du meintest, einen Änderungsbescheid/Aufhebungsbescheid des JC zu erhalten, ist nach einem Erstattungsverfahren zwischen Uk und JC dann nicht möglich.
Dann müsste das doch irgendwo in den Gesetzen stehen ? Mal von mir laienhaft ausgedrückt, das in meinem Fall keine Anrechnung dieses Einkommens (uk-nachzahlung) nach Erstattungsverfahren zwischen uk und JC erfolgen darf und das auch nicht wenn man mit dem Betrag über seiner schonvermögensgrenze liegt ?
Du sagtest z.b. "Diese Nachzahlung ist imho keine wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage, denn du erhälst ja nur, was dir ohnehin zusteht." und zuletzt "D.h. unter dem Strich hat die Person danach nicht, oder nicht viel, mehr als vorher, d.h. die gesamtwirtschaftliche Situation bessert sich nicht."
Diese definitionen sind aber doch nicht in § 11 bis 11b SGB II oder sonst irgendwo enthalten ? vor allem müsste es dann doch hierzu auch eine nennung der betraglichen bezifferung geben, was als "keine wesentliche verbesserung" gilt und in welchem Fall.
Du sagtest auch, das die uk-nachzahlung dann erst im kommenden nächsten Bewilligungszeitraum als Vermögen angerechnet werden kann. Also das die nachzahlung dann noch in diesem jahr/bewilligungszeitraum, vom konto sein müsste.
Wenn die Nachzahlung erst im Dez. bei mir eingeht, wird diese ja nicht in den Kontoauszügen zum WBA für 2021 auftauchen, wenn ich diesen im Nov.stelle. Dann würde dies erst vom JC in den Kontoauszügen zum WBA für 2022 auftauchen. Wann das vom Jc in den Kontoauszügen gesichtet wird, spielt hierbei dann keine Rolle oder?
Ottokar,bin echt dankbar für Deine bisherige Hilfe, ich möchte Deinen Aussagen zur Sache auch sehr gerne glauben schenken. Um ein bisschen mehr innere Ruhe zu bekommen, hätte ich dies verständlicherweise gerne anhand der Gesetzestexte im Sgb2 verstanden. Wenn hier im Sgb2 aber nichts zu einem Fall wie meinem steht, kann man sich garkein sicheres Bild machen. Und ich weiss laut Sgb2 nur sicher, das Einkommen angerechnet wird und Vermögen bis zur Schonvermögensgrenze festgelegt ist.