Kann dies jetzt irgendwie Probleme geben, wenn das Jc dies sieht ?
Da die Bewilligung von (Corona)ALG II weiterhin gemäß § 67 Abs. 2 und 3 SGB II ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt werden, sollte es hier keine Probleme geben.
Da es aber ab Nov eine uk rentenerhöhung gab und die Uk wegen eines Fehlers noch den alten Rentenbetrag überwiesen hatte, wurde mir die fehlende differenz für Nov und Dez zusammen mit dem Nachzahlungbetrag in einer Summe überwiesen.
Hier musst du prüfen, welchen Betrag das JC bereits berücksichtigt hat. Sollte es weiterhin den alten Betrag berücksichtigt haben, ist das soweit OK. Sollte es jedoch bereits ab Nov den höheren alten Betrag berücksichtigt haben, muss das für Nov korrigiert werden, denn dort ist dir ja nur der alte geringere zugeflossen.
Für mich ist wichtig und fraglich, ob das Jc nun nur darauf aus ist die überzahlung der JC Leistung für Nov Dez zurrück zu erhalten, oder ob diese es irgendwie auf den Nachzahlungsbetrag an sich abgesehen haben ?
Lt. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II gehören auch Nachzahlungen zu den einmaligen Einnahmen und werden dementsprechend als Einkommen berücksichtigt.
Das Jc wurde ja schon vor längerem über das Erstattungsverfahren von der Nachzahlung an mich durch die Uk informiert.
Sollte das JC bei der UK für die Nachzahlung einen Erstattungsanspruch angemeldet haben, ist dieser vorrangig, d.h. das JC kann dann
nicht noch per Rückforderungsbescheid von dir zurückfordern. Die Nachzahlung von der UK umfasst dann nur den Rest, der vom Erstattungsanspruch des JC nicht umfasst ist, dieser ist im SGB II als Vermögen zu berücksichtigen.
Da wird einem doch dann auch das Sozialamt einen Strick draus drehen und allein deswegen einen Antrag ablehnen?
Wie sollte man dies nun rechtfertigen können?
Im SGB XII gilt weiterhin die (Corona)Ausnahme, dass Vermögen nicht berücksichtigt wird, sofern es nicht erheblich ist. Als erheblich gilt Vermögen dann, wenn es beim Antragsteller 60.000 Euro und bei jedem weiteren antragstellenden Haushaltsmitglied 30.000 Euro übersteigt.
Insofern sollte es auch beim Sozialamt keine Probleme geben, wenn diese Vermögensgrenze nicht überschritten wird.