Zunächst mal steht bei mir nichts "zwischen den Zeilen".
Das wollte ich hier auch garnicht Dir zuschreiben, sondern das war allein auf mich bezogen, bin ziemlich neben der Kappe und das ganze empfinde ich als doch ziemlich komplex in dem ganzen verbund.
Die zufließende Nachzahlung ist somit Einkommen. Dieses wird aber hier nicht über § 48 SGB X berücksichtigt, sondern über § 104 SGB X, womit es nicht bei dir zu einer Rückforderung von ALG II kommt, sondern die UK von der Nachzahlung den Betrag direkt an das JC zu erstatten hat, der als Einkommen mindernd zu berücksichtigen war.
Okay soweit jetzt einleuchtend, aber dann könnte es jetzt trotzdem so kommen, das das JC z.b im Ersrattungsverfahren der Uk mitteilt, die Summe X der Nachzahlung an mich, übersteigt demnach klar mein gültiges Schonvermögen in Alg2 und demnach könnte das JC die Erstattungsbeziffung gegenüber der Uk höher ansetzen, als es jetzt die Uk beim Jc dargelegt hat?
Im PKH-Antrag hast du folgendes unterschrieben:
Zitat
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens
verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine
Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist
jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren
sich geltend gemachte Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn
die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann,
und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.
Im meinem Thread " nachträgliche überprüfung finanzieller verhältnisse bei PKH", waren die bisherigen Beantworter der überzeugung, das ich diese nachzahlung der uk unverzüglich beim SG melden müsste, da ich mich sonst strafbar machen würde.
Das was du durch die Klage erstreitest, was dir also ohnehin zugestanden hätte, zählt nicht unter die "wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage", das wäre ja widersinnig.
Also in dem Sinne, wurde die jetzige uk-nachzahlung nicht durch die laufende klage beim SG erstritten, sondern diese resultiert aus der neu anpassung des Jahresarbeitsverdienstes, die sache fällt nur jetzt genau in den zeitraum des laufenden verfahrens. Laut Uk Rentenänderungsbescheid, wo die nachzahlung raus hervorgeht, wird dieser Rentenänderungsbescheid aber wegen der laufenden Klage, dem SG verfahren anhängig gemacht, damit wird wohl gemeint sein, das diese den Rentenänderungsbescheid automatisch an das Gericht schicken werden.
Abgesehen davon muss in einem Verfahren immer die unterlegene Partei die Kosten tragen. Sofern du also die Klage gegen die UK gewinnst, muss diese deine Kosten erstatten, womit die PKH hinfällig wird.
Darauf habe ich erlich gesagt gehofft,das wäre super, das es bei gewonnenem Verfahren garnicht zu dieser nachträglichen Vermögensprüfung wegen der PKH kommen kann. In meinem Thread " nachträgliche überprüfung finanzieller verhältnisse bei PKH" wurde mir dies von den anderen bisher nicht bestätigt,eher sogar verneint was ich so gefragt und vermutet hatte, deswegen entschuldige das ich ziemlich durcheinander bin.