Unter Antwort # 3 lässt sich doch leicht nachprüfen ob die Bestimmungen des BSG eingehalten wurden
und ob bei richtiger Anwendung überhaupt noch "Unangemessenheit" besteht.
es werden aber doch nicht alle jc automatisch nach den neuen bestimmungen des BSG ihre angemessenheitsgrenzen angepasst haben, ist ja nun wirklich sehr frisch das urteil. habe mir gerade die aktuellen angemessenheitsgrenzen des jc angeschaut, demnach wäre meine miete weiterhin unangemessen.
Ich würde das Amt mal um Vorschläge bitten bei welchen Positionen der NK Einsparungen vorgenommen werden könnten.
Sagte bereits, das vom jc nichtmal auf nk-abrechnungen reagiert wird, also werden die schon garnicht auf irgendwas näher eingehen, was solche nachfragen betrifft. da würde mir ja nur der rechtsweg bleiben um sowas zu hinterfragen. deshalb versuch ich ja selbst hier schlauer zu werden.
Das kann man dir eigentlich alles erst beantworten, wenn man weiß, wozu das JC verurteilt wurde und für welchen Zeitraum. Ob in dem Urteil z. B. die Kostensenkungsaufforderung für ungültig erklärt wurde usw. Stell doch bitte das Urteil ein.
Habe nun im Urteil des sg von damals nachgeschaut, zum thema kostensenkungsaufforderung wurde hier überhaupt nichts genannt. Wo ich mich wunder, hier wurden durch das SG die Mehrkosten für ein halbes jahr genehmigt, aber sonst ist hier nichts genaueres festgehalten, es steht also nichts davon, das nach dieser zeit die mehrkosten selbst getragen werden müssten.
Ich vermute also das ich die kostensenkungsaufforderungen des jc erst nach diesem halben jahr damals erhalten hatte.
Irgendwas hatte darauf hin dann auch mein Rechtsbeistand dem Jc mitgeteilt. Jedenfalls gab es vom sg urteil bis heute keine kürzung der kdu zahlung des jc, auf deren angemessenheitsgrenzen. Da soll echt mal einer durchblicken....