@blaumeise: Danke für den Link. Mit welcher Summe ist denn das in § 141 Abs. 2 SGB XII genannte "erhebliche Vermögen" definiert, weißt Du das? Ich habe irgendwas von 60.000 Euro im Hinterkopf?
@RedChilli: Genau, der Bezug von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zum SGB XII ergibt sich über die Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für
Beratungshilfe sind die gleichen wie die für
Prozesskostenhilfe. Für die Prozesskostenhilfe wiederum legt die ZPO in
§ 115 Abs. 3 ZPO fest, dass bei der PKH Vermögen nach den gleichen Regeln wie in der
Sozialhilfe (§ 90 SGB XII) eingesetzt werden muss. Das Schonvermögen ist bei PKH, Beratungshilfe und SGB XII gleich hoch, aktuell 5.000 Euro.
Aber: Wenn für die PKH Vermögen nach den Regelungen der Sozialhilfe eingesetzt werden soll, und das Sozialschutzpaket mit
§ 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass bis zum 31.12.2020 Vermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht berücksichtigt wird, so muss das doch eigentlich auch für die PKH und die Beratungshilfe gelten. Alles andere würde der Gesetzessystematik und der gesetzgeberischen Absicht widersprechen. Außer, ich habe einen massiven Denkfehler. Den lasse ich mir gerne erklären, weil ich es selber gerade nicht so richtig glauben kann.