Da du aus Hamburg bist, gelten für dich die dortigen fachlichen Weisungen des § 22 Daraus mal entnommen:
j. Wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse - insbesondere von Haushalten mit
Kindern; Dies ist der Fall, wenn die Wohnung aufgrund familiärer Veränderungen nicht
mehr ausreicht (Voraussetzung für einen Dringlichkeitsschein von der Abteilung für
Wohnraumversorgung des Fachamtes Grundsicherung und Soziales).
Eine unzureichende Unterbringung liegt in der Regel vor,
• wenn zwei Personen nicht mindestens 35 m² und für jede weitere Person nicht
jeweils 10 m² anteilige Wohnfläche mehr zur Verfügung stehen und darüber hinaus
• wenn
o nur ein Wohnraum vorhanden ist und von einem Elternteil mit einem Kind
o zwei Wohnräume von mehr als drei,
o drei Wohnräume von mehr als fünf und
o vier Wohnräume von mehr als sechs Personen
bewohnt werden.
Demnach seid ihr mit 50m² und 3 Personen nicht unangemessen klein 
Da Lese ich das heruas...
Eine unzureichende Unterbringung liegt in der Regel vor,
• wenn zwei Personen nicht mindestens 35 m² und für jede weitere Person nicht
jeweils 10 m² anteilige Wohnfläche mehr zur Verfügung stehen und darüber hinaus
• wenn
o nur ein Wohnraum vorhanden ist und von einem Elternteil mit einem Kind
o zwei Wohnräume von mehr als drei,
o drei Wohnräume von mehr als fünf und
o vier Wohnräume von mehr als sechs Personen
bewohnt werden.
Schwangere zählen ab der 13. Schwangerschaftswoche als zwei Personen (vgl. Ziffer
3.6 der Fachanweisung über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit
Wohnraum). Die Erforderlichkeit eines Umzugs wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung während des Leistungsbezuges auf eigenen Wunsch hin bezogen und sich die Anzahl der Personen
in der Einsatz- bzw. Haushaltsgemeinschaft nicht vergrößert hat.
zwei Wohnräume von mehr als drei Personen Bewohnt werden.
Das trifft doch auf uns zu.
Die Erforderlichkeit eines Umzugs wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung während des Leistungsbezuges auf eigenen Wunsch hin bezogen und sich die Anzahl der Personen
in der Einsatz- bzw. Haushaltsgemeinschaft nicht vergrößert hat.
Das trifft auch auf uns nicht zu.
Ich Bin hier 2017 alleine Eingezogen, meine Freunbdin letztes Jahr, und seit Januar unser Sohn.
Dazu kommt, Küche nimm Platz von der 50qm Wohnung weg, wir haben ein Großen Flur, da gibt es auch Abzüge der m2 Dazu das Bad, die beiden Zimmer die zum Wohnen und Schlafen sind, sind Geschätzt 15 m2 und 20 m2
Sollen wir die Küche Rausschmeißen damit wir mehr Wohnraum haben, wie stellt sich das Jobcenter das vor ?