Hallo und Guten Tag.
Ich habe eine neue EGV ausgehändigt bekommen, diese stelle ich hier anonymisiert ein.
Die letzte EGV erstellt am 27.06.2019, wurde von mir schriftlich verhandelt (siehe hier # 94), blieb aber ohne Antwort.
Vielleicht könnt Ihr über die neue EGV mal drüber lesen.
Für Korrekturen und Verbesserungsvorschläge bin ich ja hier.
Die neue EGV soll nicht(!) unterschrieben werden.
Ich werde schriftlich verhandeln.
Folgende Umstände kommen noch hinzu:
Aufgrund der Abwesenheit meines SB wurde mir die EGV durch eine Vertretung ausgehändigt.
Ohne Besprechung, und wie man sieht ohne die Unterschrift des SB.
Die EGV wurde also nicht mit mir besprochen.
Mir fiel dazu ein: Ich unterschreibe doch kein Blankopapier!
Ich werde folgendes mit dem Jobcenter verhandeln, bitte um Kommentare und Verbesserungen:
.
.
.Absender Ort,Datum
Empfänger
BG-Nr. [], Anpassungsverlangen der Eingliederungsvereinbarung(EGV) vom [].
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung vom [XXX] in folgenden Bereich:
1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'
„Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.
§ 44 SGB II.
Es werden pauschal 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet, sofern eine Kopie des Anschreibens mit dem Antrag vorgelegt wird.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen.
Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich (auch keine Onlinebewerbung). Pro glaubhafter schriftlicher Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5.- Euro erstattet.“
Ich bitte um folgende Anpassung, 'Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen'.
Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche Kosten für schriftliche, elektronische, telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten muss zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten.
Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten: Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen.“ und „Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, das der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte.“
(Zitat aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – AZ: L 15 AS 77/12 B ER).
Mit freundlichen Grüßen
Ich freue mich auf Eure Kommentare.