Im Mietvertrag steht:
Die Miete beträgt monatlich bei Vertragsbeginn
a) für die Wohnung x €
b) für den Stellplatz x €
Ich sehe auch das nicht als Nachweis dafür, dass die Wohnung ohne Stellplatz anmietbar war. Aus meiner Sicht ist die Kündigungsklausel entscheidend und damit der Nachweis.
Für das JC (die haben den MV ohne die Wohnungsbeschreibung) war schon immer unstreitig, dass der Stellplatz zur Wohnung gehört, denen hat der MV gereicht. Sie haben nur rechtswidrig eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen und im 1. Bescheid neben dem Stellplatz auch einfach mal die NK gekürzt, ebenfalls rechtswidrig. Nach dem Widerspruch wurden die NK voll bewilligt. In deren Klageerwiderung (die kam ganz schnell ohne dass ich bis auf die Antragsformulierungen die Klage begründet hätte) verweisen sie das Gericht auf den MV in der Leistungsakte.
Das SG hat ebenfalls das Urteil vom BSG vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R genannt, das Last Man Standing hier zitiert hat. Und wie ich bereits in meinem ersten Post schrieb, gilt laut SG meine Wohnung nach Sozialschutz-Paket derzeit als angemessen, "es dürfte dennoch erforderlich sein, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung verbunden ist".
Ich denke das SG will vor einer Entscheidung einen weiteren Nachweis für die fehlende Abtrennbarkeit.
@Last Man Standing
Was meinst du mit "Ich würde mich an deiner Stelle aber dennoch mit der Angemessenheit der Wohung auseinandersetzen um diesem Argument auch für die Zukunft entgegentreten zu können."?
Angemessen ist die Wohnung natürlich nicht. Weiterhin ohne Job, wird das Thema ab 1.9.2021 akut werden (bis dahin wurde für 1 J. bewilligt). Die Chancen hier im ländlichen Umland eine Wohnung zu finden, die das JC für angemessen hält, liegen bei Null. Bei mir gibt es viele große IG-Metall-Firmen, die Wohnungen sind sehr teuer und extrem schwer zu kriegen (ich war zwangsweise 3 J. Wochenendpendler bis ich diese bekommen habe und das war in 2015 mit einem IG-Metall-Gehalt und einer vermeintlich sicheren Position). Einer Bekannten wurde von einer Vermieterin erzählt, sie hätte 600 Anfragen gehabt. Und wer würde einer Arbeitslosen eine Wohnung vermieten wollen? Ich nicht.
Und dass unser Bundesarbeitsminister das durchkriegt, dass die Wohnungen für 2 J. als angemessen gelten und angeblich ab Mitte 2021, halte ich für unwahrscheinlich. Und vermutlich gilt es dann nur für Erstanträge ab dem Zeitraum.