Wichtig ist, dass der Begriff der Erstausstattung nicht zeitlich zu verstehen ist, sondern bedarfsbezogen. Ein Anspruch auf Erstausstattung kann daher auch bestehen, wenn der Bedürftige bereits einmal eine Wohnungsausstattung besessen hatte.
Beispiel1:
Haushaltsaufgabe durch Zusammenzug mit Partner. Das Paar trennt sich. Nach der Trennung wäre ein Anspruch auf Leistungen der "Erstausstattung" wieder vorhanden.
Beispiel2:
Beim Umzug ist die Küche inkl. Herd, Kühlschrank etc. verkauft worden, weil in der neuen Wohnung die Küche vom Vermieter bereit gestellt wurde. Bei einem notwendigen Umzug würde die Küche wieder als Bedarf zählen und im Rahmen der Erstausstattung zu Bewilligen sein.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil AZ: B 14 AS 45/08 R entschieden, dass es für die Erstausstattung der Wohnung keine Antragsfrist gibt, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall des BSG beantragte der Leistungsbezieher die Erstausstattung erst zwei Jahre nach Bezug der Wohnung. Es müssen also nicht sofort alle nötigen Dinge beantragt werden.
Wenn auf dem Internetauftritt des Jobcenter keine Informationen zu finden sind, würde ich kurz beim Jobcenter anrufen und nachfragen wie denn der übliche Verfahrensweg ist. Es gibt Jobcenter die in solchen Fällen auch eine Pauschale ansetzen unabhängig vom tatsächlichen Bedarf. Dann wäre nur noch zu Prüfen ob die Höhe angemessen ist.
Generell das, was man für den niedrigsten Wohnstandard braucht.
Dies jedenfalls ist falsch. In der ständigen Rechtsprechung spricht man vom unteren Wohnstandard und nicht vom niedrigsten. Was doch noch mal einen großen Unterschied darstellt.