Hier dürften deine Fragen beantwortet werden :
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.htmlZ.B.:
"Die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt.
Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Angemessenheitsprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-)Bewilligungszeitraums. Kostensenkungsaufforderungen dürfen damit für diesen Zeitraum nicht erfolgen (zur Kostensenkungsaufforderung siehe im Einzelnen Frage "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von der Höhe übernommen wurden?").
Allerdings gilt diese befristete Regelung nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. In diesen Fällen sind auch bei der Weiterbewilligung die angemessenen Aufwendungen maßgeblich."