Ich gehe voll bei deinem Standpunkt mit.
Ich werde aber meine Argumentation hauptsächlich darauf beziehen, dass in dem Ablehnungsbescheid des JC ja mit der Aussage 'wegen nicht vorhandener Untervermietungserlaubnis ist der Vertrag unwirksam' eine juristisch definitiv falsche Begründung geliefert wurde und dass meines Erachtens damit der Bescheid aufzuheben ist und auf Grund der Eilbedürftigkeit eine direkte (vorläufige) Nachzahlung zu erfolgen hat. (Damit wäre auch das Problem gelöst, dass das Gericht ja nicht eine Anordnung in Bezug auf die Vergangenheit erteilen kann?)
Dein Fakt ist klar. Der Fakt alleine hat aber keine Auswirkungen auf eine rückwirkende Bewilligung im Eilverfahren. Um genau zu sein wirkt die Bewilligung nur rückwirkend bis zum Eingang des Eilverfahrens zurück. Davon gibt es aber Ausnahmen. Z.B. wenn der Eilbedarf zurück auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit wirkt. Dies ist z.B. der Fall, wenn dir jemand ein privates Darlehen gegeben hätte, damit du deine Miete zahlen kannst. Was selbstverständlich auch in bar erfolgen kann. In einem solchen Fall wärst du eben auch rückwirkend beschwert. Bis jetzt dürfte dem Gericht nur ersichtlich sein, dass du die Miete aus privaten Rücklagen bezahlen konntest. Hattest du denn privat irgendwelche Gelder bekommen oder hast du das Geld für was bestimmtes und "wichtiges" geplant gehabt?
Die Unwirksamkeit wegen vermeintlicher Sittenwidrigkeit war ja als Begründung nie gegeben und ich verstehe ohnehin nicht warum das Gericht hier eine weitere Mutmaßung in den Sachverhalt einführt.
Naja, kommen die Unterlagen bei wird der Leistungsträger ja bescheiden. Die Sache wäre für das SG also sehr schnell vom Tisch. Ich finde die Formuilerung "versuchen" vom Gericht ja schon sehr interessant. Schickt der Hauptmieter die Unterlagen hätte sich die Sache also auch ähnlich erledigt. Davon dass man den Hauptmieter konkrete und mit Rechtsgrundlage auffordern wird, war ja keine Rede. Ich denke also das Gericht ist sich der Situation wohl bereits bewusst und versucht die Sache aber dennoch zunächst einmal anderweitig zu klären. Habe ich selbst in der Vergangenheit bereits genau auf die Art mitbekommen. Lässt sich für mich aber mit der Überbelastung erklären. Zumindest rede ich mir das ein.
Ich würde keine Mietangebote mitsenden sondern das Gericht auf einen Vergleich der Daten meines Vertrages mit dem Mietspiegel verweisen, wenn es dieser Mutmaßung weiter nachgehen möchte.
Dem Gericht direkte oder indirekte Vorschriften zu machen ist keine gute Idee. Mit der eigenen Vorlage von Angeboten bringt man das Gericht zusätzlich auf die Idee im Rahmen der eigenen Ermittlung dies zu hinterfragen. Du lieferst dem Gericht aber auch die Möglichkeit sich konkret auf die Angebote zu berufen ohne eigene Ermittlung.
benso werde ich mit dem wiederholten Verweis darauf dass ich nicht über die Verträge Dritter verfügen kann und die datenschutzrechtliche Situation den Vertrag nicht mitsenden sondern das Gericht auffordern den Vertrag bei einer der beteiligten Parteien selbst einzuholen, wenn es dafür die rechtliche Grundlage sieht.
Den Part mit dem Datenschutzbeauftragten hatte ich bewusst gewählt. Sich auf dieses Einzuschießen, kann das Verfahren hinauszögern. Der Verweis zur Klärung in der Hauptsache bedeutet, dass der Druck aus dem Eilverfahren ins Hauptsacheverfahren übertragen wird. Dort kann dann auch die abschließende Klärung erfolgen. Außerdem dürfte bereits jetzt schon klar sein, was der Datenschutzbeauftragte dazu sagt. Was dem Gericht auch bewusst ist. Der Richter wird auch Hinterkopf haben, dass seine Entscheidung auch vor dem LSG standhalten muss.
Ich hatte noch keine intensive Zeit, aber such doch mal selbst ob du Entscheidungen vom LSG Hessen oder gar dem BSG findest.
Beurteilt das Gericht die Gesamtsituation neu oder ist es valide auf den offensichtlich fehlerhaften Bescheid zu verweisen als Hauptargument für meine Sache?
Das Gericht muss eigenständig komplett neu Ermitteln und ist nicht auf die Eingaben der Beteiligten beschränkt.
Und dann noch zu dem Nachweis der Eilbedürftigkeit: das Gericht möchte ja auch die letzte drei Monate Kontoauszüge sehen, in wie fern kann/muss/darf ich hier Personen/Institutionen/Zwecke schwärzen oder gilt vor dem Gericht eine absolute Offenlegung?
Ich durfte schwärzen. Würde die Auszüge geschwärzt einreichen. Was hast du denn vor zu schwärzen?
Um die Sache für dich einfacher zu händeln, würde ich dir empfehlen dir eine kostenfreie De-Mail-Adresse zuzulegen. Bei T-Online z.B. kann man auf jeden Fall noch bis zum 31.12.2022 kostenfrei Mails an das Gericht senden und bekommt auch die Post vom Gericht an die Adresse geschickt (sofern man dies bei Gericht so mitteilt) Kein Ärger rmit schlechter Lesbarkeit durchs faxen. Keine Porto und Papierkosten und auch kein Postlauf. Die Registrierung ist nur etwas umständlich mit dem Identverfahren.
Schreiben/Klagen/Anträge ans Gericht müssen mit der "Absenderbestätigung" auch nicht mehr unterschrieben werden.