Das Gericht hat mir inzwischen zwei weitere Briefe geschickt, einmal eine weitergeleitete Bezugnahme der Rechtsabteilung meines Kreises zu meinem Fall zu der ich Stellung nehmen sollte, kurz darauf ein Schreiben zur weiteren Klärung meiner Aussagen und Unterlagen die ich dem Gericht in meinem ersten Schreiben habe zukommen lassen. Neben der sich mir stellenden allgemeinen Frage ob hier tatsächlich überhaupt mit einer Entscheidung zu meiner nächsten Mietzahlung Ende des Monats zu rechnen ist hätte ich ein paar ganz konkrete an das Forum:
1. In meinem ursprünglichen Antrag an das SG hatte ich erklärt dass ich vom JC fordere dass sie mir ab November die KdU zahlen. Das Gericht erklärte darauf hin dass eine einstweilige Anordnung i.d.R. nicht für einen Zeitraum in der Vergangenheit ergehen kann, es sei denn ein bestehender Nachholbedarf werde plausibel glaubhaft gemacht. Im letzten Schreiben fragte das SG nun nach, ob ich diesen ursprünglichen Teil meines Antrages weiterhin aufrechterhalten möchte. Wenn ich das auf Grund der Beiträge hier bisher richtig verstanden habe, wäre dies aber nur möglich, wenn ich dem Gericht glaubhaft machen kann, dass ich in irgendeiner Form Schulden seit November angehäuft habe, also etwa in Mietverzug geraten bin oder mir Geld leihen musste um die Miete zu bezahlen? Das ist bei mir nicht der Fall, da ich ja wie gesagt ein paar Rücklagen hatte, also habe ich das auch nicht geltend gemacht. Nur damit ich das richtig verstehe und hier keinen Fehler mache: ich erkläre dem Gericht dass ich diesen Teil nicht aufrechterhalte (da ich ja keinen Begründung dafür hätte), dh das Gericht verhandelt und entscheidet nur die Zahlung ab Antragseingang beim SG (Januar), das Geld ab November wäre dann in dem gesonderten Widerspruchsverfahren (was so wie sich die andere Seite verhält sehr sicher auch zu einem Verfahren vor dem SG führen wird) zu erstreiten? Ist das korrekt so und ist das auch sinnvoll so?
2. das Gericht unterstreicht nochmal (wegen eines im ersten Schreiben eingeschlichenen Schreibfehlers) das Argument einer möglichen Sittenwidrigkeit und sagt dass für die Beurteilung das Verhältnis von Hauptmiete zu Untermiete nötig sei, also im Klartext die Einreichung des Hauptvertrages notwendig ist. Sie fordern mich nun auf die Anschrift meiner Vermieterin mitzuteilen. Ich hätte weiterhin die Möglichkeit auf andere Weise glaubhaft zu machen wie hoch die Hauptmiete ist.
Das Gericht scheint also ernsthaft die Auffassung zu vertreten dass das JC hier im Recht ist, mit einem Argument dass das JC niemals benutzt hat. Es würde bedeuten dass im Untermietverhältnis jedesmal der Hauptmietvertrag vorgelegt werden muss bei einer Antragstellung für Übernahme der KdU, was ja hier im Forum relativ einstimmig verneint wird, auch generell vom Datenschutzbeauftragten verneint wird. Leider finde ich bisher kein Urteil eines LSG oder des BSG, was die Sache ja klären könnte. Ich vertrete auch weiterhin diesen Standpunkt, aber das lässt den Ausgang der Sache ja zunächst in einem unguten Licht erscheinen.
Ich werde die Anschrift natürlich mitteilen, nicht zuletzt weil sie implizit ja ohnehin klar ist (Untermiete in einer WG), aber mich würde interessieren ob ich hierzu verpflichtet bin. Solche Mitteilungen unterminieren ja letztlich die Sache um die es mir eigentlich geht: die Erhebung von Daten und Hinzuziehung von Umständen, die doch eigentlich nichts mit dem Antragsverfahren zu tun haben. Letztlich auch eine Offenbarung meines Sozialdatums.
Das von mir angeführte Urteil des BSG Az. B 14 AS 65/11 R 1 wird vom SG mit dem Hinweis abgetan, dass in diesem Fall der Leistungsträger sich an den ehemaligen Vermieter des Leistungsberechtigten gewandt hat, was hier ja nicht der Fall sei. Das Urteil verhandelt in meinen Augen ja aber gerade die Weitergabe des Sozialdatums Leistungsbezug ohne die Einwilligung des Leistungsberechtigten, was ja nun vom Gericht wenn ich es richtig verstehe 1:1 dennoch getan wird, in dem es sich an meine Vermieterin mit Bitte/Forderung um den Hauptmietvertrag wendet.
3. Das SG meint es 'fällt auf', dass bei meinen eingereichten Kontoauszüge Veränderungen gemacht sein 'könnten'. Merkwürdige Formulierung und definitiv nicht zutreffend, aber ich kann nun dazu eine eidesstattliche Versicherung leisten und erklären dass dem nicht so sei. Hier habe ich eine Frage zur Form: kann ich das in meine umfangreichere Antwort an das Gericht einbetten, im Sinne von 'ich versichere an Eides statt...' und dann am Ende den Gesamtbrief unterschreiben oder muss das zwangsläufig gesondert erfolgen, also ein eigenes Dokument mit der Versicherung, welches ich dann mit meiner allgemeinen Antwort mitschicke?
4. Nach meinen bisherigen sehr ausgefeilten und zeitaufwändigen Antworten an das Gericht fiel mir auf, dass mein Widerspruch an das JC zum Bescheid sehr kurz und nicht besonders gut begründet ausfiel (u.a. zB nur der Hinweis dass die Aussage ein Untermietvertrag sei ohne Einverständnis des Hauptvermieters rechtlich unwirksam nicht zutreffend ist). Nach der weitergehenden Begründung der Rechtsabteilung des Kreises und auch wie das Gericht argumentiert gehe ich mittlerweile fest davon aus dass auch mein Widerspruch abgelehnt wird und der Fall vor dem SG ausgetragen werden muss. Die Rechtsabteilung führt zwar nur Punkte an, die überhaupt nichts mit der ursprünglichen Ablehnung zu tun haben und die m.E. auch nicht gerechtfertigt sind, aber das spiegelt auf jeden Fall schon mal deren tiefsitzende Überzeugung wider dass sie im Recht sind. Meine Frage: kann ich meinen Widerspruch auch nachträglich noch ausarbeiten und das JC auffordern die Ausarbeitung als Ergänzung zu meinem ursprünglichen WS zu den Akten zu nehmen? Es kam bisher noch keine Antwort darauf und ich denke dass das JC hier definitiv den Ausgang des Eilantrags abwarten wird.
5. das Gericht hat bisher die erste Post beider Seiten jeweils an die Gegenseite geschickt, entweder zur Kenntnis- oder Stellungnahme. Ist das bei dieser Art von Verfahren generell so, dass alles was ich an das Gericht schicke auch zum JC gelangt und umgekehrt? Das nur so als allgemeine Verständnisfrage.
Vielen Dank schon mal!