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Trotz Auszug Kind, weitere Unterlagen gefordert

Begonnen von blumenelfe, 15. September 2021, 13:13:57

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blumenelfe

Hallo in die Runde

Meine Tochter j. Ist 20 Jahre jung und ist nach ihrem Abi am 14. 8.21 zu ihrem Freund gezogen. Und hat am 17.8. 21 eine Ausbildung begonnen.
Dem Jobcenter habe ich ihren Auszug mitgeteilt. ( woher die wissen.  Das sie eine Ausbildung anfängt ? Weiss ich nicht)
Worauf kam. Das sie ihre Ausbildungs Unterlagen und eine ummelde Bestätigung von ihr fordern.

Ich habe zusammen mit meiner Tochter ein Schreiben verfasst.  Wo sie auszugs Datum. Ausbildungs beginn bestätigt.
Und das sie. Weil sie aus der BG raus ist.
Keine weiteren Unterlagen von sich vorlegen wird.
Ausser Bestätigung.  Das ich ihr das Kindergeld auszahle.

So. Ich dachte damit sei das erledigt.
Sie ziehen mir den hartz 4 Satz für j. Ab 14. August ab. Gut ist. Da ich bereits einen neuen Bescheid habe. Ab September wo sie nicht mit drin ist.

Heute kam wieder ein Brief :
Sehr geehrte Frau xy,
Es werden noch einkommensunterlagen für August 2021 von ihrer Tochter benötigt,  da sie ja noch bis zum 14. August zu ihrer bedarfsgemeinschaft gehört hat.
Ausbildungsvertrag
Gehaltsabrechnung
Kontoauszug mit Gehalt
Ummeldebestägigung

Das komische ist. Es steht kein Datum bis wann das beantwortet werden muss und auch keine rechts Belehrung auf dem Schreiben.

Nur möchte ich das gerne beantworten und endlich Ruhe.
Muss meine Tochter diese Unterlagen denen Vorlegen.  Obwohl sie ausgezogen ist ? Und erst DANACH ihre Ausbildung begonnen hat?
Sie weigert sich.

Was würdet ihr zurück schreiben und gab es nicht ein Gesetz.  Angaben Dritter?

Bin total überfordert  :flag:
Bitte um Hilfe


Sheherazade

Zitat von: blumenelfe am 15. September 2021, 13:13:57
Es werden noch einkommensunterlagen für August 2021 von ihrer Tochter benötigt,  da sie ja noch bis zum 14. August zu ihrer bedarfsgemeinschaft gehört hat.

Eine schlüssige Erklärung, warum noch Unterlagen gefordert werden.

Ich würde einfach eine Kopie der Ummeldebestätigung sowie einen Kontoauszug, aus dem hervor geht, wann sie ihr 1. Ausbildungsentgelt für die Zeit vom 17.8.-31.08. erhalten hat, einreichen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Für Zeiträume, in denen das Kind noch Teil der Bedarfsgemeinschaft war, besteht natürlich noch eine Mitwirkungspflicht.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

blumenelfe

Hallo 🙂

Das ist aber genau die Sache, die ich nicht verstehe.  Meine Tochter hat erst nach dem Auszug die Lehrstelle begonnen.  Und hatte vorher kein Einkommen.
Die möchten aber Nachweise. Für eine Zeit. Wo sie nicht mehr Teil meiner BG
Ist.
Gibt es dazu irgendwo ein Gesetz ? Ich finde es nicht.

Das JC möchte halt wissen, ob im August Ausbildungsvergütung zugflossen ist.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

crazy

Das Zuflussprinzip!
Für August hast Du am 30.7 noch Geld fürs Töchterlein bekommen.
Hat sie am 31.8 ihr Ausbildungsgehalt bekommen , dann wird abgerechnet.

blumenelfe

Danke.
Ok. Obwohl sie ausgezogen ist.
Dürfen die es noch anrechnen. Wenn es im August ausgezahlt wurde.
Da sie zwar nicht mehr zu meiner BG gehört.
Aber für August noch Leitungen erhalten hat.
Habe ich das richtig verstanden?

Und wenn das Kindergeld für August erst diesen Monat nach bezahlt wird ?
Gilt das nicht als Einkommen für August?

Was ist. Wenn Sie mir keine Auskunft gibt?

crazy

Wenn im August kein Kige gezahlt wurde kann es auch nicht als Zufluss angerechnet werden.
Schlauer wäre gewesen, wenn Töchterlein zum 1.8 schon ausgezogen gewesen wäre.
Töchzerlein kann den Zufluss mit Höhe auch direkt ans JC weiterreichen. So sichert sie sich auch ab, dass Du nicht noch Geld für sie kassierst und sie dann die Rückforderung bekommt. Gibt Eltern die das so machen und die Kids bekommen dann die Post

blumenelfe

Danke für deine Antwort.
Sowas weiss man leider immer erst hinterher  :wand:

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 15. September 2021, 13:19:25
Zitat von: blumenelfe am 15. September 2021, 13:13:57
Es werden noch einkommensunterlagen für August 2021 von ihrer Tochter benötigt,  da sie ja noch bis zum 14. August zu ihrer bedarfsgemeinschaft gehört hat.

Eine schlüssige Erklärung, warum noch Unterlagen gefordert werden.
Ein, wenn auch verständlicher, Irrtum.

Da die Mitgliedschaft der Tochter zur BG der Mutter mit dem Auszug endet (auch ALG II hat das JC für diese nur bis 13./14.08.2021 gezahlt), ist nur relevant, was bis einschl. 13./14.08.2021 Tatsache war.
Abgesehen davon ist die Mutter auch der falsche Ansprechpartner, allein die Tochter unterliegt hier der Mitwirkungspflicht - aber eben nur für Tatsachen bis einschl. 13./14.08.2021.
Das mag auch der Grund sein, warum die Mitwirkungsaufforderung weder Frist noch RFB beinhaltete.

Ich würde dem JC einfach mitteilen, dass sie sich mit ihrer Forderung bitte an die Person wenden sollen, die diesbezüglich auch die Mitwirkungspflicht trifft.
Sollte das JC sich daraufhin tatsächlich an die Tochter wenden, kann diese die Mitwirkung verweigern unter Bezug darauf, dass ihr Leistungsanspruch und damit ihre Mitwirkungspflicht am 14.08.2021 endete und es keine für den Zeitraum 01. - 14.08.2021 relevanten Änderungen gab.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


blumenelfe

Danke dir für deine Antwort.  :sehrgut:

Ich werde es versuchen.  Wie du geschrieben hast.
Sie haben allerdings bis zum 31. August gezahlt.  Da vorher weder der Umzug. Noch die Lehrstelle fest stand.
Sie können mir die überzahlung abziehen.

Nur Dieser ganze Papier Krieg.
Um Unterlagen die ich nicht habe. Zum schreiend davon laufen.

Zitat von: blumenelfe am 16. September 2021, 13:33:54Sie können mir die überzahlung abziehen.
Um diesen Sachverhalt abschließend zu klären, möchte das JC wissen, ob deine Tochter ihre erste Azubi-Vergütung noch im Aug. 21 erhalten hat.
Dies sollen Sie dann bei deiner Tochter anfordern.

Hat Sie Ihre Vergütung erst im Sept. 21 erhalten, ist es zu keiner Überzahlung gekommen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Du hattest geschrieben:
Zitat von: blumenelfe am 15. September 2021, 13:13:57
Sie ziehen mir den hartz 4 Satz für j. Ab 14. August ab. Gut ist. Da ich bereits einen neuen Bescheid habe. Ab September wo sie nicht mit drin ist.
Und nun:
Zitat von: blumenelfe am 16. September 2021, 13:33:54Sie haben allerdings bis zum 31. August gezahlt.
Was stimmt denn nun?
Hat das JC deinem Kind nur bis 13.08.2021 ALG II gezahlt, oder bis 31.08.2021???
Sofern das JC bis 31.08.2021 gezahlt hat, besteht für dein Kind auch eine Mitwirkungspflicht bis einschl. 31.08.2021.
Jedoch geht das JC der Ausbildungsvertrag nichts an, nur ein möglicher Einkommenszufluss. Dieser könnte von denem Kind durch Vorlage von Kontoauszügen oder einer Umsatzüberscht nachgewiesen bzw. widerlegt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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