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Prüfung des Schonvermögens zeitlich rückwirkend, wie weit?

Begonnen von Klaus, 02. Februar 2022, 15:14:45

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Klaus

Hallo,
wie weit wird das Vermögen auf Schonung zeitlich rückwirkend überprüft? Damit meine ich nicht die 3-6 Monate Kontoauszüge sondern Sparkonten usw. Ist jetzt wegen Corona ausgesetzt. Also ohne die Aussetzung.
Vielen Dank für die Antwort!
Grüße, Klaus

Yavanna

Das kommt auf den Fall an. Im Moment ist die Vermögensprüfung noch ausgesetzt und es gilt Schonvermögen von 60.000. Größere Schenkungen, die evtl. zur Hilfebedürftigkeit geführt haben, können bis zu 10 Jahre zurück gefordert werden.
Gibt es denn Anlass? Wurde die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbei geführt? Oder ist das alles nur theoretisch?

Fettnäpfchen

Klaus

Zitat von: Klaus am 02. Februar 2022, 15:14:45
wie weit wird das Vermögen auf Schonung zeitlich rückwirkend überprüft?
Rückwirkend ist nicht das geht nur ab Antragstellung und für die Zukunft.
und wenn die Regelung aufgehoben wird gelten die da gültigen Werte.
Schonvermögen 150/Lj + 750.- Klimmpergeld und Altersvorsorgevermögen 750/LJ
und halt das privilegierte Vermögen. Ratgeber Vermögen

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Flip

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Februar 2022, 15:29:55Rückwirkend ist nicht das geht nur ab Antragstellung und für die Zukunft.

Manchmal frage ich mich, wie du auf sowas kommst.

Im Rahmen einer Sanktionsprüfung

Zitat(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

oder einer zu veranlassenden Schenkungsrückforderung kann natürlich auch das Vermögen vor Antragstellung geprüft werden.



Fettnäpfchen

Flip

Zitat von: Flip am 02. Februar 2022, 17:50:14Manchmal frage ich mich, wie du auf sowas kommst.
Weil ich davon ausgehe das keine Betrugsabsicht dahinter steckt.

und das Frage ich mich bei deinen Kommentaren auch öfters.
Was hat jetzt eine Sanktionsprüfung mit der Frage des TE zu tun?
oder die Schenkung?
Zitat von: Klaus am 02. Februar 2022, 15:14:45
wie weit wird das Vermögen auf Schonung zeitlich rückwirkend überprüft?
selbst da wird aufgefordert dass man sich das zurückholt weil anscheinend von JC (ausnahmsweise) ausgegangen wird das man das als Antragsteller nicht wissen kann. Ansonsten würde ja nicht gefordert sondern sofort geklagt werden.
ausnahmsweise weil es dem JC Generalverdacht widerspricht unter dem der eLB steht.
Also ähnlich wie dein Auftritt hier.

MfG FN
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Flip

Ändert nichts daran, dass Vermögen schlimmstenfalls bis zu 10 Jahre rückwirkend geprüft werden kann. Ungeachtet dessen, ob dir ein Auftritt gefällt oder nicht, ist und bleibt deine Pauschalaussage "rückwirkend ist nicht" nunmal falsch.


Heinz-Otto

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/faq-erleichterter-zugang-sgb-ii.pdf?__blob=publicationFile&v=2
ZitatWas ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?

Die Vermutung ist aber widerleglich. Die Jobcenter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese dies zwar im Antrag verneint haben, dem Jobcenter aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Das Jobcenter muss dies dann nachweisen, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr).
Geben die Antragsteller eine solche Erklärung nicht ab, hat das Jobcenter ebenfalls zu prüfen, ob diese über erhebliches Vermögen verfügen. Auch hier trägt grundsätzlich das Jobcenter die Beweislast. Die Antragsteller sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes aber auch hier heranzuziehen und haben Angaben
zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen; ggf. kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-67-vereinfachtes-verfahren-fuer-den-zugan-23-die-vermoegenspruefung_idesk_PI13994_HI13759663.html

ZitatAbs. 2 legt fest, dass für die in Abs. 1 definierten Bewilligungsabschnitte verwertbares Vermögen in den meisten Fällen nicht berücksichtigt wird. Die Dauer der Nichtberücksichtigung umfasst 6 Monate.

Die Dauer der Nichtberücksichtigung von Vermögen nach Abs. 2 im Bewilligungszeitraum nach Abs. 1 beträgt 6 Monate. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Dauer mit dem festgelegten Bewilligungszeitraum übereinstimmt. Ist das der Fall, wird die Frage, ob im kommenden Bewilligungszeitraum Vermögen dann nach den allgemeinen orschriften zu berücksichtigen ist, im Verfahren zur Fortzahlung von Leistungen für den nächsten Bewilligungsabschnitt geprüft. Dabei kann dann wiederum Abs. 2 anzuwenden sein.

Da JC allgemein alles prüfen und einen ausgeprägten Kontrollwahn haben, würde ich jedenfalls damit rechnen, dass das Vermögen zumindest an Hand der angeforderten Kontoauszüge für 3-6 Monate geprüft wird und bei Verdacht auf falsche Angaben auch intensiver.
Verdächtigt wird man ja immer, von da her.