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Alg 2 - 4 Pers-Haushalt - Wer muss arbeiten

Begonnen von zuber20, 20. Februar 2022, 17:20:11

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

zuber20

Hallo Forum,

folgender Fall ist mir nicht klar:

- Ein 4-Personenhaushalt (1x Hausfrau, 2 Kinder, 1x Berufstätiger)

- Ehemann geht Vollzeit arbeiten. Reicht nicht: deswegen evtl. Antrag auf >Aufstockung

Kann das Jobcenter jetzt verlangen, dass die Hausfrau sich auch einen Job suchen muss, damit man kein h4 (Aufstockung) beantragen muss?

Die Kinder sind 18 und 15 (Schule)

Danke

zuber20


Hartz4Zeuge

Klar ist auch die Ehegattin verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen.

Hary

Im Prinzip ist jeder in der Bedarfsgemeinschaft dazu verpflichtet die Bedürftigkeit zu verringern. Selbst die Kinder wenn sie das entsprechende Alter erreicht haben.

Hartz4Zeuge

Falsch! Es sei denn, Kinder haben das 15. Lebensjahr vollendet und unterliegen nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht.

Hartz4Zeuge

Viele Antworten findet man übrigens mit einem Blick ins Leben - wenn man es sich dabei verkneifen kann, auf das Jobcenter zu schielen. ALG II ist nicht dafür gedacht, die Ehegattin als Haushaltshilfe zu alimentieren.

Birgit63

Natürlich kann von der Ehefrau auch verlangt werden zu arbeiten. Ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist es der Frau zuzumuten eine Tätigkeit aufzunehmen. Ab dem 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes darf es sogar eine Vollzeittätigkeit sein. Die Zeiten, wo die Mama immer zu Hause war, sind doch schon längst vorbei.

ErnestoDisput

ich sage immer §§ 7 bis 33 SGB II mal lesen
beantwortet viele Fragen und entgegen anderen Gesetzen BGB, Steuerrecht, SGB V, etc... kann man es sogar ganz gut verstehen. Sind auch nicht so viele Seiten - glaube 20 bis 30.

Hier: SGB II § 10 "Zumutbarkeit" Abs. (Absatz) 1 Nr. 3
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/10.html
Zitat1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
...
Nr. 3 die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde;
die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet,
soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches
oder auf sonstige Weise sichergestellt ist;
die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
..usw.
5.    der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Was ein "ein sonstiger wichtiger Grund" ist steht da leider nirgends - aber es gibt bestimmt darüber schon Gerichtsurteile.

Maunzi

Das 18.-jährige Kind fällt ggf auch aus der BG weg wenn es seinen Unterhalt durch Kindergeld, Unterhalt (ja, da sind die Eltern in der Pflicht!) und ggf der Ausbildungsvergütung selbst finanzieren kann.

Zudem wäre ein Teil des - eventuell bezahlten Kindergeldes - auch Anrechnungsfähig als Einkommen auf die Bedarfsgemeinschaft, sofern das Kind mehr hat als es laut ALG2-Satz zum Leben benötigt.

Zudem muss die Dame des Hauses ebenfalls arbeiten. Insbesondere da kein Kleinkind unter 3 Jahren zuhause ist! (ggf Sonderkonstellation wenn ein Pflegefall dabei ist oder so, aber davon stand da ja nix).

Sollte lieber mal durchrechnen ob Wohngeld machbar wäre oder ein 450€ Job für die Gattin infrage käme.

Auch der Vater wird übrigens in die Pflicht genommen sich was zu suchen was ausreichend ist alle zu versorgen!
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

Wo liest du denn, dass das ältere Kind ein anderes Elternteil hat und eine Ausbildung macht?

Maunzi

Wo habe ich geschrieben, dass das ältere Kind einen anderen Elternteil hat? Ab 18 sind die beiden Eltern dem Kind gegenüber zu Barunterhalt verpflichtet - ob nun zuhause zur verrechnung mit den Lebenserhaltungskosten oder wenns woanders wohnt in Form von Geldleistungen.

Ausbildung war eine der möglichen Varianten wodurch das Kind ggf aus der BG fällt, da eine Ausbildungsvergütung anfällt (daher ja "ggf der Ausbildungsvergütung"). Kann genausogut einen Job machen oder studieren oder was weiß ich was - es wäre nur eine der Konstellationen in der es eben aus der BG rausfallen könnte, die zu beachten wäre für den Fragesteller.

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

Was denn für Barunterhalt, wenn die Eltern so arm sind, dass sie Aufstockung beantragen wollen?

Maunzi

Diese Konstellation haben wir im direkten Umfeld auch, da hat die 19-jährige ihren Anspruch gegenüber den Eltern durchgesetzt, lebt entsprechend als eigene BG und die Eltern stocken auf (wobei hier beide arbeiten gehen, jedoch beide nicht genug verdienen).

Lässt sich nur mit exakten Zahlen berechnen, ist aber wie gesagt nur ein Hinweis was auch sein könnte für den TE, damit er alles bedenken kann was möglich ist.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

In einer BG kann es diese Konstellation aber nicht geben.

Maunzi

Sie bildet ja auch ihre eigene BG bzw ist halt losgelöst davon, eben weil sie ihren Unterhalt selbst deckt.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

180

#14
Wenn es sich um die Eltern und ihre Kinder handelt, dann sind sie bis zum 25. Lebensjahr (oder bis die Kinder genug verdienen um ihren Unterhalt selbst zu bestreiten) eine BG. Da lässt sich nichts dran ändern.

Das JC könnte versuchen den Vater in einen Job zu vermitteln, in dem er mehr verdient. In der Theorie würde es reichen, wenn er im neuen Job wenige Euro mehr verdient, damit das JC ihn zum Wechsel zwingen kann.
Das JC kann versuchen die Frau irgendwie in Arbeit zu vermitteln oder in Maßnahmen zu stecken.
Das JC könnte versuchen die Kinder zu beeinflussen, dass sie die Schule abbrechen um für Mindestlohn zu arbeiten oder eine Ausbidung anzufangen. Was das JC bzgl. der Kinder will, ist aber vollkommen egal. Das JC kann und darf unter keinen Umständen den Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Realschule, Gymnasium, o.ä.) verbieten. Es müssen von den Kindern nur Schulbescheinigungen vorgelegt werden - manche JC kommen auf die Idee Zeugnisse sehen zu wollen. Das ist aber ein Wunschtraum, den man nicht erfüllen sollte.


Kleiner Tipp: Jedes Mitglied in der BG darf 100€, anrechnungsfrei dazuverdienen. Von jedem Euro drüber gehen 80% ans JC. Es macht also Sinn, wenn beide Kinder sich einen kleinen Nebenjob suchen, in dem sie maximal 100€ pro Monat verdienen (mehr lohnt sich nicht). Das sollte zeitlich neben der Schule sicher machbar sein.
Gleiches gilt für die Frau im Haushalt: Erstmal einen 100€ Nebenjob suchen. Schon sind 300€ mehr pro Monat in der Kasse, bzw. können die Kinder sich von ihren 100€ ihre Wünsche erfüllen, die mit ALG II unbezahlbar sind. Viel Geld bei vorsätzlich zu niedrig gerechneten Regelsätzen......