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Erben mit Schulden und ALG-II

Begonnen von castagir, 20. Januar 2023, 15:10:06

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Ottokar

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 17:38:26Hmmm, und wenn VOR Juli durch Schuldenabtrag und Verbrauch der Betrag unter der 40.000-Grenze liegt, wird das Restvermögen angerechnet, oder wird der "Verbrauch" dann ignoriert.
Dann bleibt es trotzdem bei der Berücksichtigung des Erbes bis einschl. Juni.
Um Vermögen geht es dabei nicht.

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 17:38:26Und bezüglich des Schuldenabtrages - der wird also vom JC ignoriert und sogar bestraft?
Ich weis nicht, was du genau mit Schuldenabtrag meinst.
Lt. Gesetz ist das Erbe zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Deine Schulden kannst du mit dem Rest tilgen, der nach 6 Monaten davon noch übrig ist.
D.h. wenn du nach 6 Monaten noch mehr als 40.000€ hast und damit Schulden tilgst, sodass bei Antragstellung das Vermögen weniger als 40.000€ beträgt, ist das lt. BSG ausdrücklich zulässig.
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castagir

"Ich weiss nicht, was du genau mit Schuldenabtrag meinst.
Lt. Gesetz ist das Erbe zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Deine Schulden kannst du mit dem Rest tilgen, der nach 6 Monaten davon noch übrig ist."
Wenn das Erbe aufs Konto eingezahlt wird, wird erst mal über dem Freibetrag des P-Kontos gepfändet. Und weg ist das Erbe zum Grossteil, egal, was das JC will.

Ottokar

Du hast also Schulden, wirst gepfändet und hast deshalb ein P-Konto? Gibt es vielleicht auch noch eine Privatinsolvenz? (Ich liebe es, wenn relevante Infos erst nach müßiger Diskussion herausgerückt werden.)
Und dann fragst du wegen 40.000€ Vermögensfeibetrag? Das passt ja mal so gar nicht zu Schulden und P-Konto.

Wenn ein Einkommenszufluss nicht verfügbar gemacht werden kann, z.B. weil er von einer Pfändung betroffen ist, dann steht er nicht als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann somit auch nicht mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R).

Aber: Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und ist somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse (BSG Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R).
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castagir

Nochmals danke, Ottokar!

Nein, keine Privatinsolvenz, das mit den Schulden hab ich ja am Anfang genannt, daß dann ein P-Konto genutzt wird, ist obligatorisch.

Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 18:39:36Wenn ein Einkommenszufluss nicht verfügbar gemacht werden kann, z.B. weil er von einer Pfändung betroffen ist, dann steht er nicht als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann somit auch nicht mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R).

Also greift die Bank zu über der Höhe des Freibetrags und darf das.

Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 18:39:36Aber: Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und ist somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse (BSG Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R).

Dann wird das, was nach der Pfändung übrigbleibt, vom JC als Einkommen gewertet.

Ich hab das hoffentlich richtig verstanden...

Ottokar

Keine Privatinsolvenz, aber Kontenpfändung?
Damit stellt sich die grundlegende Frage, ob du den Zufluss des Erbes auf das P-Konto und damit dessen Pfändung zumindest teilweise verhindern kannst, natürlich ohne dich dabei irgendwie strafbar zu machen.
Du bist arbeitslos? Dann wäre es generell vorstellbar, dass das Erbe in monatlichen Raten i.H. des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages ausgezahlt wird. Dann kann davon nichts gepfändet und der Zahlbetrag beim Bürgergeld berücksichtigt werden.
Der Pfändungsfreibetrag liegt derzeit bei 1.330,16 Euro, das ist deutlich mehr als Bürgergeld, d.h. du könntest davon und ohne Bürgergeld leben. Nur so ein Gedanke.

Ansonsten würde ich frühzeitig das JC darüber informieren, dass das vorraussichtlich ... auf das P-Konto zufließende Erbe nicht verfügbar ist, da es der dortigen Pfändung unterliegt.
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castagir

#20
Der Gedanke an sich ist gut, Ottokar.

Wie ist es dann mit den Versicherungen, vor allem der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung? Als Mensch Ü60 kann es nicht lange gutgehen ohne..?

Strafbar macht man sich ja, wenn man das Erbe ganz oder teilweise auf die Konten von (vertrauenswürdigen!!!) Freunden einzahlen lässt. Oder kann man sich das straflos bar geben lassen? Ich glaube ja nicht.
Das wird jetzt recht komisch, Ärger will ich mir keinen einhandeln.

Ich versuche seit mehreren Tagen eine Auskunft zu bekommen, wie hoch der Pfändungsbetrag der Bank ist, aber da kam bisher nichts.
Ebenso ist ein genauerer Betrag des Pflichtteils nicht bekannt, das Ganze liegt noch beim Nachlassgericht, das von mir weiss.

Soviel ich weiss, wird das Erbe an den eingesetzten Erben ausgezahlt (also nicht mich) und der muss das Pflichtteil an mich weiterreichen. Wie das erfolgen muss - keine Ahnung, es muss nur für den Haupterben nachweisbar sein, daß das Geld an mich geht.

Legal ist eine Barauszahlung übrigens durchaus, sogar gewollt:

"Der Erbe ist verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten den Pflichtteil am Wohnort des Pflichtteilsberechtigten bar auszuzahlen. Dies folgt aus § 270 Abs. 1 BGB. Darauf weist das Amtsgericht Soest in einem Urteil vom 16.12.2013 – 12 C 207/13 – hin.

 

Wolverine36

Ich hab das Erbe auch abgelehnt von meinen Vater bekomme auch zu meiner Witwenrente was zu .Und das Amt hat mich in den 4 Jahren wo das jetzt her ist kein einziges mal danach befragt.Woher sollen die wissen ob mein Vater verstorben ist.Das einzige was ich hätte machen müssen die Bestattung zu zahlen auch bei Erbausschlagung aber da hatte er genug Geld durch die versicherung.Vor 2 Jahren ist mein Mann verstorben war schon 72 und Rentner bestattung hat die Stadt übernommen da ich kein Geld habe.Arge hat auch nicht gefragt obs da was zu Erben gibt.

Ottokar

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Strafbar macht man sich ja, wenn man das Erbe ganz oder teilweise auf die Konten von (vertrauenswürdigen!!!) Freunden einzahlen lässt.
Davon kannst du mit 100%iger Sicherheit ausgehen.

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Wie ist es dann mit den Versicherungen, vor allem der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung? Als Mensch Ü60 kann es nicht lange gutgehen ohne..?
Du meinst wenn man nicht mehr über das JC versichert ist? Dann ist man trotzdem weiter versichert und schuldet den KV Betrag dann direkt der KK.

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Legal ist eine Barauszahlung übrigens durchaus, sogar gewollt:
Das kann möglicherweise zu einer Durchsuchung auf Bargeld führen, wenn der Gläubiger davon erfährt. Aber dazu kann ich nichts konkret sagen.
Im Übrigen könnte dein Gläubiger hier auch bereits in das von dir angenommene Erbe vollstrecken. D.h. der Haupterbe muss dann von deinem Pflichtteil die Forderung an deinen Gläubiger zahlen, wobei das JC das Erbe hier nicht berücksichtigen kann. Das wäre auch noch eine vollkommen legale Möglichkeit, um die Schulden loszuwerden.

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Soviel ich weiss, wird das Erbe an den eingesetzten Erben ausgezahlt (also nicht mich) und der muss das Pflichtteil an mich weiterreichen. Wie das erfolgen muss - keine Ahnung, es muss nur für den Haupterben nachweisbar sein, daß das Geld an mich geht.
Das ist natürlich extrem blöd. Solange man nicht mal weis, um welchen Betrag es geht, kann man überhaupt nichts machen.
Nimm mal an, es kommen 500€ raus, dann ist alle Theorie umsonst. Die sind vom Pfändungsfreibetrag des P-Konto geschützt, werden im Folgemonat vom JC voll angerechnet, du bekommst trotzdem noch etwas Bürgergeld und bist KV-versichert.
Oder es sind 3000€, die werden auf 6 Monate verteilt, sind 500€ pro Monat. Selbes Ergebnis wie oben.
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castagir

Danke, Ottokar.

Die Idee, sich selbst zu versichern ist garnicht so einfach umzusetzen. Manche KVs verweigern das, bzw. setzen heftige Tarife an. Wenn man glaubhaft versichert, ohne Jobcenter und ohne Einkommen zu sein, werden bei älteren Menschen recht haarsträubende Tarife an.

Ich bin bei Kursen von 197 E monatlich (ohne Pflege!) bis zu 360 E monatlich gelandet. Aber da Auskunft zu bekommen, ist garnicht so einfach.


Nun, abwarten, was sich da tut - es bleibt nichts anderes übrig.

Ich schreib jetzt mal die Weiterbewilligung, es kann immerhin noch 1-3 Monate dauern, bis sich da überhaupt das Nachlassgericht dreht...


Ottokar

#24
Wenn du derzeit in einer gesetzlichen KK (GKV) über ALG II/Bürgergeld pflichtversichert bist, dann wirst du dort mit dem Ende der Versicherungspflicht automatisch (von Gesetzes wegen) freiwillig weiterversichert (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Mit (erneutem) Bürgergeld-Bezug wirst du dann automatisch (von Gesetzes wegen) wieder pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
Wenn du dich hingegen privat versicherst (PKV), führt der (erneute) Bürgergeld-Bezug nicht zu einer (erneuten) Pflichtversicherung in der GKV (§ 5 Abs. 5a SGB V).
Vorsicht ist geboten, wenn du in einer sog. Ersatzkasse bist, diese darf (imho nach wie vor) das Versicherungsverhältnis kündigen, eine "echte" GKV hingegen nicht. Im Fall einer solchen Kündigung durch die Ersatzkasse kannst du dich jedoch in einer echten GKV freiwillig versichern.
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castagir

...keine "Wasserstandsmeldung".

Nach einem Gespräch mit dem Anwalt wurde es recht kurios!

Ich soll ein schufafreies Konto eröffnen und das Geld so schnell wie möglich darauf überweisen um danach mit den Gläubigern über Schuldenerlass und Vergleich zu sprechen. 20% Vergleichssumme sind da üblich.

Gut. Klingt nach einem Plan.

Das mit dem Jobcenter wurde mit süffisantem Grinsen so beantwortet: "Wo kein Kläger, da kein Richter.Melden Sie das erst, wenn ein konkreter Erbanspruch und eine entsprechende Summe definiert ist. Ansonsten öffnen Sie der Willkür des Sachbearbeiters Tür und Tor mit Einkommensschätzungen. Egal, was Sie machen, es wird Probleme geben, da die JC versuchen, soviel wie möglich abzuzwacken!".


Aha.
Seltsam.

Sheherazade

Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:11:35Das mit dem Jobcenter wurde mit süffisantem Grinsen so beantwortet: "Wo kein Kläger, da kein Richter.Melden Sie das erst, wenn ein konkreter Erbanspruch und eine entsprechende Summe definiert ist. Ansonsten öffnen Sie der Willkür des Sachbearbeiters Tür und Tor mit Einkommensschätzungen. Egal, was Sie machen, es wird Probleme geben, da die JC versuchen, soviel wie möglich abzuzwacken!".


Aha.
Seltsam.

Nö, nicht seltsam, nur pragmatisch. Auf jeden Fall eine praktikable Marschrichtung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

castagir

Um ernsten Ärger zu vermeiden, habe ich dem JC das anstehende Erbe jetzt gemeldet:


"Guten Morgen Frau Sachbearbeiter,
 
 
durch einen Todesfall in der Familie erwarte ich in naher Zukunft ein Erbe.
 
Ein Anspruch darauf (Pflichteil) und dessen Höhe und das weitere Vorgehen ist im Moment noch völlig offen.
 
Gibt es für diesen Fall ein reguläres Vorgehen, ein Formular oder ähnliches, sowie
eine Infoschrift?
 
Insbesondere, wie mit evtl. anfallenden Begräbniskosten u.ä. umgegangen werden muss.
Ebenso werde ich durch bestehende Kontenpfändungen von dem Pflichtteil wahrscheinlich
wenig erhalten.
 
Es wäre schön, wenn Sie mir hier zeitnah antworten könnten."
 
 

Was jetzt kommt, werden wir sehen, eine Zahlung für März ist schonmal nicht gekommen.

Damit bin ich, denke ich, auf der sicheren Seite, auch wenn das JC das evtl. als verspätete Meldung auslegt.

Ottokar

Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40Gibt es für diesen Fall ein reguläres Vorgehen, ein Formular oder ähnliches, sowie
eine Infoschrift?
:lachen: der ist gut

Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40Insbesondere, wie mit evtl. anfallenden Begräbniskosten u.ä. umgegangen werden muss.
Die mindern das Erbe, vor Berechnung des Pflichtteiles.

Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40eine Zahlung für März ist schonmal nicht gekommen.
Der Tag ist nach lang.
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castagir

Ja, find ich auch gut, den Satz.

Es geht darum, daß die SB sich positiv angesprochen fühlt, und nicht wegen der späten Meldung
negativ reagiert.
Mitwirkung ist ja auch keine Einbahnstrasse... :zwinker: