Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Weihnachtszeit.

Hauptmenü

Muss ich dem JC Nachweise zur (jährlichen) Nebenkostenabrechnung zusenden?

Begonnen von kkc1945, 27. September 2024, 20:52:33

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

kkc1945

Hallo zusammen,

wir haben ein Schreiben vom JC erhalten, in dem meine Mutter (sie bezieht Bürgergeld und ich gehe einer sozialpflichtigen Arbeit nach) aufgefordert wird, dem JB die Nachweise der Nebenkostenabrechnung für 2023 vorzulegen, damit die Nebenkosten (anteilig = 50%) übernommen werden.

Wir dachten, es reicht die vom Vermieter unterschriebene Nebenkostenabrechnung einzureichen.

Jetzt sollen wir Nachweise vorlegen für

Grundsteuer
Abfallgebühren
Heizkosten/Wartung
Gebäudeversicherung
Höhe der Gesamtmiete
Anzahl der Bewohner der gesamten Immobilie

siehe Anlage.


Ist das überhaupt rechtmäßig?


Über eine Antwort würden wir uns freuen.

VG

turbulent

Dies sind die Anlagen zur Nebenkostenabrechnung, die Ihr sicherlich geprüft habt, bevor Ihr das bezahlt/anerkannt habt. 

kkc1945


malsumis

Das Ding heißt ja auch nicht umsonst Abrechnung. Es ist die komplette Abrechnung samt ihrer Anlagen vorzulegen.

Sheherazade

Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Jetzt sollen wir Nachweise vorlegen

Ihr solltet die Nachweise bis zum 12.09. vorlegen, diese Frist ist vor über 2 Wochen abgelaufen. 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Unwissender

 :offtopic: Nur mal so! Ich habe seit 2017 keine NK- Abrechnung vorgelegt, trotz Aufforderung das JC! Nur was ich nicht habe, kann ich auch nicht vorlegen! Es wird weiterhin das bezahlt was ich seit 2017 zahle!  :offtopic:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

hko

dazu gibt es einen ausführlichen Artikel:

https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/119-keine-ueberlassung-von-abrechnungskopien.html#google_vignette

der Vermieter ist nicht verpflichtet, Belege herauszugeben.
Also: was der Mieter nicht hat, kann er auch nicht ans Amt geben.

Gruß hko

Sheherazade

Zitat von: hko am 28. September 2024, 11:35:26Also: was der Mieter nicht hat, kann er auch nicht ans Amt geben.

Das, was im Eingangsbeitrag gefordert wird, sollte der Mieter aber haben, das steht alles in einer ordentlichen Betriebskostenabrechnung. Und wenn der Mieter das nicht hat, sollte er es nachfordern zwecks Kontrolle der Jahresabrechnung - das sollte im Eigeninteresse liegen, völlig unabhängig ob Bürgergeld bezogen wird oder nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

kkc1945

Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Ist das überhaupt rechtmäßig?
Da kommt es darauf an ob du die geforderten Anlagen alle hast.
Damit hast du auch kein Problem diese dem JC zukommen zu lassen.

Hast du diese Unterlagen nicht kommt meines Erachtens § https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html zum tragen.
Dies musst du dem JC dann nachweislich zukommen und auch verständlich machen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: kkc1945 am 27. September 2024, 20:52:33Ist das überhaupt rechtmäßig?
Nein, diese Forderung ist ganz klar nicht rechtsmäßig.

In die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen darf der Mieter zwar Einsicht nehmen, aber Kopien kosten Geld.
Unabhängig davon hat das JC keinerlei rechtlichen Auftrag zur Prüfung einer Betriebskostenabrechnung, eine solche Prüfung gehört nicht zu den Aufgaben des JC und somit umfasst das Recht zur Datenerhebung nach § 67a SGB X auch nicht die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen.
Ebensowenig ist die Vorlage dieser Unterlagen von der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I umfasst, denn leistungsrelevant ist nur die Betriebskostenabrechnung selbst, nicht die dieser zugrunde liegenden Unterlagen.

Ich würde dem JC hier wie folgt antworten:


Ihre Datenerhebung vom ...

Sie fordern von mir die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen, dafür ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Das SGB II beinhaltet keinen rechtlichen Auftrag zur Prüfung einer Betriebskostenabrechnung, eine solche Prüfung gehört somit nicht zu den Aufgaben des Jobcenters, womit das Recht zur Datenerhebung nach § 67a SGB X auch nicht die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen umfasst.
Die Vorlage dieser Unterlagen ist auch nicht von der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I umfasst, denn leistungsrelevant ist nur die Betriebskostenabrechnung selbst, nicht die dieser zugrunde liegenden Unterlagen.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir die gesetzlichen Grundlagen zu benennen, die Sie zur Prüfung einer Betriebskostenabrechnung und zu dieser Datenerhebung berechtigen.

Da die das BGB zwar eine Einschtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen regelt, Kopien jedoch bekanntermaßen kostenpflichtig sind, fordere ich Sie auf, mir die Übernahme dieser Kosten schriftlich vorab zuzusichern.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bundspecht

Zitat von: malsumis am 27. September 2024, 23:57:41Das Ding heißt ja auch nicht umsonst Abrechnung. Es ist die komplette Abrechnung samt ihrer Anlagen vorzulegen.

Völliger Blödsinn .... Die JC sin d ja nicht mal in der Lage so ei98ne Abrechnung zu prüfen. Ob die das überhaupt dürfen weis ich nicht !

Wir haben auch Post vom JC bekommen, dass wir die Abrechnung von 2023 einreichen sollen. Sind genau 2 Seiten ,Vorderseite und Rückseite vom Anschreiben, das steht alles wissenswerte drin !
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Das JC darf die Betriebskostenabrechnung lediglich formal auf inhaltliche Mängel prüfen, mehr nicht.
Und sofern in der Betriebskostenabrechnung die Beträge für Heizung, Warmwasser und Wasser nicht separat aufgeführt werden, darf das JC die entsprechenden Anlagen zur Betriebskostenabrechnung fordern, die dann ohnehin dabei sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


malsumis

Zitat von: Bundspecht am 29. September 2024, 12:30:17weis ich nicht
Das ist wohl das einzige Richtige in deinem Unsinn. Selbstverständlich muss und wird der Leistungsträger die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen, denn er muss sie auch übernehmen.
Laut § 22 SGB II werden Bedarfe nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, also nur die, zu denen der Mieter gesetzlich auch tatsächlich verpflichtet ist. Ob Vorauszahlungen und Nachforderungen auch tatsächlich in genannter Höher geschuldet sind, ergibt sich aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung, zu der der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet ist. Und auch die hier so geliebte Datenschutzkeule wird hieran nichts ändern.
Wenn es dir persönlich egal ist, ob die behaupteten Vorauszahlungen und Nachforderungen so auch richtig und berechtigt sind, da der Steuerzahler es ja ohnehin für dich zahlt, ist es dem Leistungsträger und Steuerzahler eben nicht egal.

TripleH

Trotzdem ist die Abforderung der o. g. Unterlagen nicht korrekt, es sei denn, sie wurden vom Vermieter als Anlagen an die Abrechnung beigefügt. Ansonsten kann nur verlangt werden, die komplette Abrechnung vorzulegen. Wenn das Jobcenter Zweifel an der Abrechnung hat, dann mag es diese mitteilen und dem LE einen Weg aufzeigen, wie er das klären kann. Ein einfaches "reiche das sofort ein" ist aber kein solcher Weg.

Sheherazade

Wobei ich ja mal stark befürchte, dass die Betriebskostenabrechnung ähnlich diletantisch erstellt wurde wie das Schreiben zur Mieterhöhung und das Jobcenter nur fordert, was jeder Mieter im Eigeninteresse haben möchte - eine Aufschlüsselung der abgerechneten Positionen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"