Wohngeld bewilligt, aber nun viele Fragen.....

Begonnen von Bundspecht, 17. Dezember 2025, 08:45:21

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Bundspecht

Zitat von: Ottokar am 24. Januar 2026, 09:00:28
Zitat von: Bundspecht am 23. Januar 2026, 18:19:03Aber eben der letzten 6 Monate VOR Antrag Stellung.
NEIN!
Lies, was ich schrieb!

Habe ich gemacht.

Einkommen der Eltern Juni-November 2025, und da wurde eben NUR die Rente meiner Frau berücksichtigt.

Leute, ich bin ja auf Eurer Seite, aber warum bitte reitet dann die FK auf besagte 6 Monaten andauern rum !?

Selbst in dem Anlehnungsbescheid den wir bekommen haben steht das doch schwarz auf weiß ....




Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2026, 09:30:562) 1Wird ein Antrag auf SGB II-Leistungen abgelehnt, weil vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen ist, gilt § 28 SGB X nach § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Kinderzuschlag unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ablauf des Mo-nats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung (hier: Alg II) bestandskräftig geworden ist, nachzuholen ist. 2Eine frist-gemäße Antragstellung auf Kinderzuschlag liegt damit immer vor, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Alg II-Ab-lehnungsbescheides bzw. des Alg II-Aufhebungsbescheides Kinder-zuschlag beantragt wird.

Eine Fristgerecht Antragstellung, sagt aber ja noch nicht voraus, dass der Antrag auch bewilligt würde....

Ich kann den Antrag stellen, gehe aber jede Wette ein, dass der wieder abgelehnt wird.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 24. Januar 2026, 09:48:31Ich kann den Antrag stellen

Du musst ja nicht. Ich würde aber unter Beilegung des Bürgergeldaufhebungsbescheides - auch wenn die den NICHT anfordern.

Das der Antrag im Dezember zu früh gestellt wurde und abgelehnt werden musste, ist logisch. Für eine Ablehnung des Antrages bei Antragstellung im Januar gibt es keine rechtssichere Begründung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

ZitatIch kann den Antrag stellen, gehe aber jede Wette ein, dass der wieder abgelehnt wird.

Warum sollte der abgelehnt werden? Ihr braucht in den 6 Monaten vor Antragstellung ein Einkommen von mind. 5400,00 Euro (5400 : 6 = 900,00 Euro). Deine Frau bekommt über 1000 Euro Rente, passt. Ihr müsst mit KiZ und WG zusammen einen höheren Anspruch als auf Bürgergeld haben. Da ihr schon allein mit WG keinen Bürgergeld Anspruch habt, passt das auch.

Der Ablehnungsbescheid im 12/25 war korrekt, da noch kein WG. Jetzt bekommst du die gleiche Berechnung, nur dass im Berechnungsbogen nicht mehr bei WG 0 steht, sondern euer aktueller WG Anspruch.

Unbedingt noch diesen Monat neu beantragen, die Anspruchsvoraussetzungen sind jetzt klar erfüllt! Nächsten Monat würde deine Rente 01/26 mit in die Berechnung einfließen, also 1/6 davon und ihr bekommt dann uU weniger KiZ. Und vor allem gehen die bis zu knapp 600 Tacken für 01/26 flöten, wenn du es diesen Monat nicht neu beantragst.

Bundspecht

Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 00:12:30Warum sollte der abgelehnt werden? Ihr braucht in den 6 Monaten vor Antragstellung ein Einkommen von mind. 5400,00 Euro (5400 : 6 = 900,00 Euro). Deine Frau bekommt über 1000 Euro Rente, passt. Ihr müsst mit KiZ und WG zusammen einen höheren Anspruch als auf Bürgergeld haben. Da ihr schon allein mit WG keinen Bürgergeld Anspruch habt, passt das auch.

Der eine Monat nun mit Wohngeld, reicht da aber nicht aus, da in den restliche 5 Monaten eben kein anderes Einkomme, als die Rente meiner Frau vorhanden war.

Das Einkommen hat eben die letzten Monate nicht gereicht um Anspruch auf Kiz zu haben. Mit Wohngeld sind wir vom JV weg, richtig, aber auch erst seid Januar.

Und solange in 6 Monaten nicht genug Einkommen vorhanden ist , um den Bedarf zu decken, würde der Antrag wieder abgelehnt !

Da ändert auch nun der eine Monat mit Wohngeld und Rente nix dran.... Leider
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 08:51:12Der eine Monat nun mit Wohngeld, reicht da aber nicht aus, da in den restliche 5 Monaten eben kein anderes Einkomme, als die Rente meiner Frau vorhanden war.

Mehrere Leute haben dir jetzt geschrieben, dass diese telefonische Auskunft falsch ist.

Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Wohngeld und Kindergeld werden beim KiZ nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt, sondern nur bei der Prüfung herangezogen, ob Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird.

Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 08:51:12Und solange in 6 Monaten nicht genug Einkommen vorhanden ist , um den Bedarf zu decken, würde der Antrag wieder abgelehnt !

Für diese Begründung einer Antragsablehnung gibt es keine rechtliche Grundlage!
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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JensM1

Du hast laut Berechnung eine Bedarfsunterdeckung von rund 521 Euro in 12/25 und damit bleibt die Zuständigkeit in 12/25 beim Jobcenter, da Bürgergeld >KiZ + WG. In 01/26 ist aber WG von 648,00 Euro in die Berechnung mit reinzunehmen, vorher war WG 0, siehe Berechnungsbogen. 648 Euro > ca. 521 Euro, KiZ + WG > Bürgergeld und damit ist auch diese Bedingung des § 6a BKKG erfüllt.

Keine Ahnung, warum du das nicht nachvollziehen kannst, das ist doch kein Hexenwerk. 648 > 521, ja KiZ Anspruch. Hat mit deiner Rente überhaupt nichts zu tun.

Stell den Antrag fristgerecht spätestens morgen bis 24.00 Uhr.

Sheherazade

Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 09:56:48Keine Ahnung, warum du das nicht nachvollziehen kannst, das ist doch kein Hexenwerk.

Offensichtlich kann er sich nicht vorstellen, dass man ihm Bockmist erzählt hat um seinen Neuantrag hinauszuzögern. Denn bei Antragstellung im Januar müsste (fast) der Höchstsatz Kizu gezahlt werden für 6 Monate, weil eben seine Rente noch nicht berücksichtigt wird, sobald seine Rente in die Berechnung mit einfließt, verringert sich der Anspruch. Gelebte Sparmaßnahmen von einem Amt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Bundspecht

Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!

Zitat von: JensM1 am 30. Januar 2026, 09:56:48Du hast laut Berechnung eine Bedarfsunterdeckung von rund 521 Euro in 12/25 und damit bleibt die Zuständigkeit in 12/25 beim Jobcenter, da Bürgergeld >KiZ + WG. In 01/26 ist aber WG von 648,00 Euro in die Berechnung mit reinzunehmen, vorher war WG 0, siehe Berechnungsbogen. 648 Euro > ca. 521 Euro, KiZ + WG > Bürgergeld und damit ist auch diese Bedingung des § 6a BKKG erfüllt.

Warum , ist dann immer und überall (stehst selbst so im Gesetzt) die Rede davon, dass man die letzten 6n Monate VOR Antrag Stellung sein Einkommen nachweisen  muss !

Würde ich nun einen Antrag stellen, würden die Monate August bis Januar zu Berechnung angezogen werden. Bis Ende Dez. war aber das Einkommen (außer Rente meiner Frau ) nicht vorhanden.

Zitat von: Sheherazade am 30. Januar 2026, 11:49:41Denn bei Antragstellung im Januar müsste (fast) der Höchstsatz Kizu gezahlt werden für 6 Monate, weil eben seine Rente noch nicht berücksichtigt wird

Ich bekommen die Rente ab ab Januar, ergo müsste die in die Berechnung mit einfliesen.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Sheherazade

Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 12:24:36Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!

Es wurde dir aber schon ausführlich erklärt von @Ottokar in Beitrag #53 und #55.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bundspecht

Zitat von: Sheherazade am 30. Januar 2026, 12:40:45
Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 12:24:36Sorry leute, aber ich steige da nicht mehr durch !!!

Es wurde dir aber schon ausführlich erklärt von @Ottokar in Beitrag #53 und #55.


Ich habe es gelesen....Überall kann man nachlesen (auch in meinem Bescheid), dass man die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate benötig. Und wenn ich in 6 Monaten nicht genügend Einkommen habe (da reicht nun auch der Monat Januar nicht), wird der Antrag abgelehnt.

Laut FK haben die eine ganz "komische" Formel , nach der das berechnet wird.

Ihr sagt, dafür gibt es keine Rechtliche Grundlage. Das scheint die FK aber anders zu sehen.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 19:26:09Ich habe es gelesen.
Offenbar auf den falschen Seiten, oder gelesen, aber nicht verstanden.
Dann lies mal DAS.
Auf Seite 6 unter 1.2 findest du Folgendes:

Zitat1.2 Mindesteinkommensgrenze wird erreicht
Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Ihr monatliches
Einkommen (z. B. Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld
oder Krankengeld) die Mindesteinkommensgrenze erreicht.
Diese beträgt für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende
600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei
nicht berücksichtigt.
Für die Entscheidung über die Mindesteinkommensgrenze werden
die Einkommensverhältnisse der letzten sechs Monate vor Antragstellung
zu Grunde gelegt und der durchschnittliche Betrag aus dem
Einkommen ermittelt (Bemessungszeitraum).
Diese Mindesteinkommensgrenze wird bereits aufgrund der Rente deiner Frau erreicht.

Und auf Seite 18 ab 3.0 findest du die Vorgehensweise bei der Berechnung:
ZitatWas als Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des
Kinderzuschlags zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem
SGB II.

Da steht also das, was ich bereits in Beitrag #53 schrieb:
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2026, 09:29:57...
Das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate wird nur zur Berechnung der pauschalen Einkommensgrenze (600€ Alleinerziehend, 900€ Paar) benutzt.
...
Zur Berechnung der Höhe des KiZ wird das tatsächliche Einkommen angesetzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tami

Zitat von: Bundspecht am 30. Januar 2026, 19:26:09Ich habe es gelesen....Überall kann man nachlesen (auch in meinem Bescheid), dass man die Einkommensnachweise der letzten 6 Monate benötig. Und wenn ich in 6 Monaten nicht genügend Einkommen habe (da reicht nun auch der Monat Januar nicht), wird der Antrag abgelehnt.
Wenn ich mich mal einklinken darf - das ist leider richtig.
Da Du/Ihr mit euren Einkommensverhältnissen in diesen sechs Monaten VOR der ersten Antragstellung die gesetzl. vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht erreicht habt, wird der Kizz-Antrag abgelehnt. Du kannst dann fünf Monate nach eurer Einkommensänderung den nächsten Antrag stellen und dann sollte das klappen. Das ist die formal rechtliche Seite.
Die rechnerische Seite, die Kizz-Höhe wird dann (wieder) anhand eures Einkommens der letzten sechs Monate ermittelt.
Es gibt allerdings einen positiven Punkt bei dem ganzen Theater - wenn ihr den Kizz erst mal bekommt, habt ihr nur noch eine Meldepflicht hinsichtlich eurer Bedarfsgemeinschaft (wenn jemand ein/auszieht, verstirbt, heiratet etc.)
Änderung in den Einkommensverhältnissen sind nicht meldepflichtig.

Bundspecht

Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Da Du/Ihr mit euren Einkommensverhältnissen in diesen sechs Monaten VOR der ersten Antragstellung die gesetzl. vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht erreicht habt, wird der Kizz-Antrag abgelehnt.

Nichts anderes habe ich ja immer wieder geschrieben. Und nur die Rente meiner Frau reicht alleine nicht aus. Ansonsten hätte der Antrag ja für den Monat Dez. bewilligt werden "müssen", da meine Frau ihre Rente schon seid drei Jahren bekommt.

Ich muss eben das Einkommen von sechs Monaten nachweisen , da reicht es nicht wenn das Einkommen in "einem" Monat reicht, in den anderen fünf Monaten aber nicht.

Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Du kannst dann fünf Monate nach eurer Einkommensänderung den nächsten Antrag stellen und dann sollte das klappen.

Genau das wurde mir auch so erklärt....

Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Die rechnerische Seite, die Kizz-Höhe wird dann (wieder) anhand eures Einkommens der letzten sechs Monate ermittelt.

Das sollte im Mai/Juni reichen, da dann genug Einkommen vorhanden ist ( zusätzlich zur Rente meiner Frau, eben meine Rente und Wohngeld ab Januar 2026)
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Zitat von: Tami am 31. Januar 2026, 11:14:42Wenn ich mich mal einklinken darf - das ist leider richtig.
Nein, ist es nicht.
Bundspecht behauptet dort, dass nicht nur für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze die 6 Monat rückwirkender Einkommensnachweise benutzt werden, sondern auch für die Berechnung und Letzteres ist nunmal falsch.
Fakt ist außerdem, dass
1. Die Mindesteinkommensgrenze von 900€ hier bereits aufgrund der Rente der Frau i.H.v. monatlich 1048€ erreicht wird, die diese seit über 3 Jahren bekommt, und
2. dass der KiZ Antrag für Dezember 2025 nicht wegen Nichterreichen der Mindesteinkommensgrenze abgelehnt wurde, denn die wurde ja erreicht, sondern erst nach der Anrechnung des tatsächlichen im Dezember verfügbaren Einkommens.
Da dieses Einkommen im Dezember 2025 nur aus der Rente der Ehefrau bestand und damit zu gering war, wurde der KiZ Antrag für Dezember abgelehnt.
Da ab Januar 2026 beim Einkommen zur Rente der Ehefrau auch die Rente des Ehemannes hinzukommt, sieht die Einkommensberechnung ab Januar 2026 ganz anders aus und ergibt lt. KiZ Rechner einen Anspruch, wobei die Mindesteinkommensgrenze bereits durch das Renteneinkommen der Ehefrau im Zeitraum 07-12/2025 realisiert wird.
Unabhängig davon gibt es Sonderfälle, in denen für die Mindesteinkommensgrenze nicht die 6 Monat rückwirkender Einkommensnachweise benutzt werden dürfen. Das hier wäre ein solcher, ist hier aber ohne belang, da die Mindesteinkommensgrenze hier ohnehin wegen der Rente der Frau i.H.v. monatlich 1048€ erreicht wird, die diese seit über 3 Jahren bekommt.
Da KiZ erst ab Antragstellung bewilligt wird und wir mittlerweile Februar haben, hat Bundspecht seinen Anspruch auf KiZ für Januar 2026 leider verloren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tami

§6a Abs.8 BKGG Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Da steht nichts von Mindesteinkommensgrenze.

ZitatDa KiZ erst ab Antragstellung bewilligt wird und wir mittlerweile Februar haben, hat Bundspecht seinen Anspruch auf KiZ für Januar 2026 leider verloren.
Er könnte noch bis 14. Februar Widerspruch erheben ... wobei ich nicht denke, dass der Erfolg hat.

@Bundspecht - Ich hoffe, du hast im Januar noch einen Neuantrag gestellt?