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Klassenfahrten und Schülerbeförderungskosten

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:17:47

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Ottokar

- Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R:
Kosten für Klassenfahrten im Rahmen schulrechlicher Bestimmungen müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden, auch, wenn es sich um Fahrten ins Ausland handelt.

- Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 204/10 R:
Kosten für einen Schüleraustausch sind vom Leistungsträger als Kosten für Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn der Schüleraustausch nach den schulrechlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes möglich ist.
Eine Begrenzung der Kostenhöhe ist nicht zulässig, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Im konkreten Fall hatte ein Gymnasiast aus Baden-Württemberg an einen einmonatigen Schüleraustausch mit einer Highschool in Arizona teilgenommen. In den schulrechlichen Bestimmungen von Baden-Württemberg sind derartige Schüleraustausche vorgesehen.
Anmerkung Ottokar: Mit der Frage, ob der Austauschschüler während seines Auslandsaufenthalts weiterhin Anspruch auf ALG II/Sozialgeld hat, hat sich das BSG dabei nicht befasst.

- Urteil vom 17.03.2016, B 4 AS 39/15 R sowie Urteil vom 05.07.2017, B 14 AS 29/16 R
Klarstellung zur Auslegung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" für Schülerbeförderungskosten.
Dabei darf nicht allein auf die Schulart abgestellt werden. Vielmehr ist auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht. Hiervon ist auch auszugehen, wenn die Schule durch organisatorische Vorkehrungen die Vermittlung besonderer Inhalte durch Dritte ermöglicht.






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