Mein Antrag wird derzeit nicht weiter bearbeitet weil man auf die Ergebnisse dieses Hausbesuches wartet.
Muster.
Überprüfen und anpassen.Sehr geehrte Damen,sehr geehrte Herren,
entgegen ihrer Auffassung als Leistungsträger des SGB II, dass zwischen Herrn XXX und mir eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs.3a besteht ist der Gesetzesnorm des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu entnehmen. Dem § 7 Abs.3a SGB II ist höchstens zu entnehmen das der Leistungsträger nach einem zusammenleben (nicht zusammen wohnen)von länger als einem Jahr vermuten kann das die Vorrausetzungen des § 7 Abs. 3a vorliegen.
Da sie als Leistungsträger offensichtlich der Ansicht sind, dass die Vermutungsregelung bei einen zusammen wohnen per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt ist dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).
Von dem Bestehen einer Partnerschaft i.S.d. ersten Voraussetzung ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
Die subjektive Seite i.S.d. dritten Voraussetzung, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle vermutet.(Erst) dann obliegt es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R m.w.N.).
Nach meiner Erklärung vom xx.xx. 2019 das kein Wille zwischen mir und Herrn XXX YYY besteht, finanziell füreinander einzustehen müssen sie als Leistungsträger gemäß § 20 SGB X belastbare Feststellungen treffen bzw. überhaupt Stellung nehmen aufgrund welcher ihnen vorliegenden Tatsachen hier von ihnen eine Bedarfsgemeinschaft konstruiert wird , die sich sowohl jeder Logik und jedes Tatsachenbeweises entzieht, als auch rechtlich vollkommen unhaltbar ist.
Solange die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a nicht vorliegen, dürfen zu meinen Mitbewohner Herr XXX YYY keine Angaben gefordert werden. Der § 60 SGB I betrifft nur die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, gemäß § 60 SGB II Auskunft und Mitwirkungspflicht Dritter ist das Jobcenter berechtigt vom Partner ( nicht vom Mitbewohner ) Auskünfte zu fordern aber nur dann wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3a erfüllt sind. Der § 7 Abs. 3a besagt daher klar wenn Partner zusammenleben und nicht wenn zwei Personen zusammen wohnen und aus Kostengründen eine Wohngemeinschaft gebildet haben.
Die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft (grundlegend dazu BVerfG Urt. vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265) wird nach einem Jahr nach § 7 Absatz 3a Nummer 1 SGB 2 durch ein "zusammen leben" begründet, nicht allein durch ein bloßes "zusammen wohnen". Das "zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen (LSG NSB L 9 AS 439/07 ER). Dazu muss wenigstens eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen (SG LG S 41 AS 1782/07 ER ).
Eine bloße Wohngemeinschaft muss also auch nach einem Jahr "zusammen wohnen" nicht beweisen, dass die Bewohner keine Einstandsgemeinschaft bilden (LSG NSB L 9 AS 349/06 ER und LSG NSB L 9 AS 439/07 ER).
Da hier also nur ein zusammen Wohnen vorliegt, berechtigt sie als Leistungsträger nicht eine Haushalts-und Wirtschaftgemeinschaft zu unterstellen.
Selbst beim Vorliegen der Vermutenstatbestände muss berücksichtigt werden, dass eine Partnerschaft dann nicht( mehr) besteht, wenn jemand sein Einkommen und Vermögen ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Erfüllung eigener Verpflichtungen, insb. Schuldentilgung, verwendet (BVerFg,aaO., Rn.63).
Da eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht, erwarte ich eine umgehende Bescheidung und Überweisung der mir zustehenden Leistungen gemäß SGB II .
Sollten Sie die Ablehnungshaltung ihrer Leistungspflicht gemäß SGB II aufrechterhalten und weiterhin versuchen, die mit fadenscheinigen Argumenten zu umgehen, bzw. diese Angelegenheit erneut aussitzen, werde ich am xx.11.2019 ( 7 Tage ab Versand ) beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung der mir zustehenden Leistungen beantragen.
Zum angekündigten Hausbesuch weise ich der Form halber auf den Münder Lehr und Praxiskommentar 5 Auflage zum § 6 SGB II Rz.14 hin.
Zitat: Insbesondere sind mit der Organisationsnorm des Abs. 1 Satz 1 HS 2keine Befugnisse (vor allem eingriffsrechtlicher Art) verbunden. Hausbesuche sind nur ausnahmsweise zulässig.Es gibt kein Recht auf Betreten der Wohnung ( so auch Rixen in Eicher/Spellbrink § 6 Rn. 17c;jetzt auch DH-BA 6.21), vielmehr ist die Weigerung, das Betreten der Wohnung zu dulden, durch Art 13 GG geschützt ( LSG SH 22.04.2005 – L2 B 9/05 AS ER –NZS 2006,262;Blüggel SGb2007,336, 338; SG Lübeck 14.02.2008 – S 27 AS 106/08 ER, vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17. Die Weigerung, Hausbesuche zu dulden, ist somit auch kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des §§60ff , SGB I( ebenso Rixen aa.a.O.; ebenso DH-BA 6.22 zum Hausbesuch vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17).
MFG.Passat_Zicke