LSG NRW: EU-Bürger, die schon länger hier leben, haben Anspruch auf ALG II

Begonnen von Gast27142, 11. Oktober 2013, 16:18:43

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oldhoefi

EuGH-Urteil ,,Dano" vom 11.11.2014 – und nun?

Die Bedeutung der EuGH-Entscheidgung ,,Dano" vom 11.11.2014 (AZ: C-333/13) für die Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss von neu zugewanderten arbeitssuchenden EU_BürgerInnen von Leistungen des SGB II europarechtswidrig ist.

Ein Kommentar von Bernd Eckhardt.

sozialrecht justament Nr. 8 --> http://www.harald-thome.de/media/files/sozialrecht-justament-4-2014_Nummer-8-01.pdf

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 02.12.2014)

oldhoefi

Kein Hartz IV für arbeitslose Unionsbürger

Arbeitsloser und auch zuvor nicht erwerbstätiger rumänischer Unionsbürger hat keinen Anspruch auf Hilfeleistungen von Jobcenter

Das Sozialgericht Frankfurt hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass ein arbeitsloser und auch zuvor nicht erwerbstätiger rumänischer Antragsteller keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen hat.

weiterlesen (runter scrollen) --> http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss20354

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2014 – AZ: S 32 AS 1815/14 ER

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174251

oldhoefi

Aktuelle Rechtsprechung zum SGB II-Ausschluss von EU-BürgerInnen nach der EuGH-Entscheidung ,,Dano".

Bernd Eckhardt hat wieder eine Sonderinfo zum Thema des SGB II-Ausschlusses von EU-Zuwanderern ausgearbeitet.

sozialrecht justament, Januar 2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-1-2015.pdf

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EuGH zu Unionsbürgern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich erneut mit der Frage, ob arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn diese der Existenzsicherung dienen oder einen Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern.

weiterlesen --> http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sozialleistungen-fuer-eu-buerger-freizuegigkeit-die-sie-meinen-1.2333680

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Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihr Zugang zu Grundsicherungsleistungen im Aufenthaltsstaat unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland.

Analyse des Deutschen Bundestages, Unterabteilung Europa
--> http://www.bundestag.de/blob/359382/1620de289f89db4a3b4f2234f71f34f4/das-aufenthaltsrecht-von-unionsbuergern-data.pdf

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(Quellen:  Harald Thomé - Newsletter vom 08.02.2015)

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Arbeitsuchende EU-Ausländer können Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben

Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinem Schlussantrag vom 26.03.2015 folgende Position:

Wenn sich ein EU-Bürger länger als drei Monate in Deutschland aufhält und hier bereits kurzfristig gearbeitet hat, dürfen ihm Hartz-IV-Leistungen nicht automatisch ohne individuelle Prüfung nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit verweigert werden. Auch können Kinder eines EU-Bürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat aktuell erwerbstätig ist, oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat allein deshalb zustehen, weil das EU-Recht diesen Kindern ein Recht auf Zugang zur Ausbildung verleiht.

Eine ganz gute Zusammenfassung --> http://beck-aktuell.beck.de/news/eugh-generalanwalt-arbeitsuchende-eu-ausl-nder-k-nnen-anspruch-auf-hartz-iv-leistungen-haben

Der Schlussantrag selbst --> http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-03/cp150035de.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.03.2015)

oldhoefi

Klarheit in der Unklarheit - zum Stand SGB II-Ausschluss beim EuGH

Der Kollege Bernd Eckhardt hat wieder eine spannende Zusammenstellung zur Frage des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern erstellt.

--> http://www.harald-thome.de/media/files/Aktuelle-Beitr-ge-zum-SGB-II-(1-2015).pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.04.2015)

oldhoefi

Ich stelle es mal hier mit ein.

Polnische Arbeitnehmerin hat auch bei geringfügiger Beschäftigung Anspruch auf aufstockende Hartz IV-Leistungen

Tätigkeit als Reinigungskraft ist nicht als völlig untergeordnet oder unwesentlich anzusehen

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass eine in Heilbronn lebende polnische Arbeitnehmerin Anspruch auf aufstockende Hartz IV-Leistungen hat, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt ist.

weiterlesen --> http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150400841&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 18.02.2015 - AZ: S 10 AS 3035/13 (Volltext folgt)

oldhoefi

LSG Schleswig-Holstein zu Unionsbürgern und der Definition einer völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit

Befindet sich ein Unionsbürger zum Zwecke des Arbeitens in Deutschland und arbeitet er nicht nur völlig untergeordnet und unwesentlich, dann greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht.

Dazu hat das LSG Schleswig-Holstein zusammenfassend festgestellt:
Eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem angemessenen Verhältnis zur verfügbaren Zeit steht.

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2015 – AZ: L 6 AS 197/15 B ER

Volltext --> http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-SH---L-6-AS-197-15-B-ER.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 15.11.2015)

oldhoefi

Ausschluss von Hartz IV-Leistungen für EU-Bürger bei gegebener Selbsthilfemöglichkeit verfassungsgemäß

Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Diese Auffassung vertritt das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss und lehnt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für einen in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter ab.
Das Jobcenter Siegen-Wittgenstein verweigere zu Recht unter Berufung auf den Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.

Quelle --> http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_12_2015_/index.php

SG Dortmund, Beschluss vom 23.11.2015, AZ: S 30 AS 3827/15 ER

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Kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen für arbeitssuchende EU-Ausländer

Grundgesetz garantiert keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen

EU-Bürger, die kein spezielles Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, z. B. nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern allein zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfen, haben ebenso wie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - ("Hartz IV"), weil dies gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

weiterlesen --> http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz_L-3-AS-47915-B-ER_Kein-Anspruch-auf-Hartz-IV-Leistungen-fuer-arbeitssuchende-EU-Auslaender.news21930.htm

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 – AZ: L 3 AS 479/15 B ER

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181605

oldhoefi

Nahles und SPD bereiten Kürzungen bei Migranten vor (EU-Bürger)

Die SPD tritt vehement für Kürzungen von Sozialleistungen für Migranten ein. Entsprechende Ankündigungen sind in Arbeit. An dieser Front scheint die SPD die C-Parteien noch deutlich rechts zu überholen.

weitere Infos --> http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eu-auslaender-mehr-migranten-beziehen-hartz-iv-merkel-fuer-kuerzungen-1.2809337

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 17.01.2016)

oldhoefi

Ich stelle es mal hier mit ein.

Deutscher Verein: Handreichung zum rechtlichen Rahmen der Erwerbsintegration von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

In der Handreichung des Deutschen Vereins wird erläutert, wie die Erwerbsintegration von Ausländerinnen und Ausländern sowohl in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch von Leistungsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gefördert werden kann.

Die Anspruchsberechtigung von Ausländerinnen und Ausländern nach § 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und aufenthaltsrechtlichen Regelungen dargestellt. Dabei wird zwischen Unionsbürgerinnen bzw. -bürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden.

Die Handreichung bildet das am 17. November 2015 geltende Recht ab (Stand: ,,Asylpaket I").
--> https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2015/dv-22-15-erwerbsintegration.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 17.01.2016)