Zuflusstheorie SGB II

Begonnen von oldhoefi, 17. November 2013, 03:34:28

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oldhoefi

Die modifizierte Zuflusstheorie SGB II

Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II.


von Bernd Eckhardt-->  http://www.harald-thome.de/media/files/Zuflusstheorie_Bundessozialgericht_neu-(08-2013).pdf

Gast29442

Hallo alle zusammen im Forum, hallo oldhoefi,

diese kritische Betrachtung beweist wieder einmal, dass die Gesetzgebung und das SGB II generell ein totaler Schwachsinn ist. Es passt einfach alles nicht zusammen und anstatt dies abzuschaffen, werden immer neue Modifikationen angewendet um Gesetze zwanghaft am Leben zu halten. Ich persönlich habe ein ähnliches Beispiel erst kürzlich miterlebt, als ich in meiner Steuererklärung mein Verlustvortrag mit abgeben musste.

Liebe Grüße
Karla

Gast16729

Hallo allerseits  :mail:

Danke Schön für den Link  :yes:

so ein wichtiges PDF geht im Forum unter ...

eine Bitte an die Moderation: Kann diese kritische Betrachtung irgendwie "angepinnt" werden ?

Gast27948

Das Zuflußprinzip, eine traurige Geschichte.
Ich hab drei Monate aufgestockt und jetzt kommt raus, daß ich zu viel Leistung bezogen habe.
Und wenn ich dran denke, daß ich jetzt im Dezember noch einen Restanspruch auf ALG I habe und noch meinen Restlohn für Nov. bekomme, dann wird klar, daß ich auch im Dez. zu viel Leistung beziehen werde. Nur beiseite packen kann ich das Geld auch nicht, weil ich im Moment weder mein ALG I noch meinen Lohn bekommen habe.
Das Problem wird hier sehr schön beschrieben:
ZitatNur das aktuell Zugeflossene wirkt unmittelbar bedarfsmindernd auf den aktuellen Bedarf. Allerdings entspricht der Bedarfszeitraum Kalendermonat nicht der notwendigen Bedarfsdeckung menschlicher Lebewesen: Wer am Ersten des Monats Hunger hat, kann nicht auf die Bedarfsdeckung am Letzten des Monats vertröstet werden.

Es entsteht also eine Lücke und dieses Problem entsteht wohl sehr häufig, wenn man aufstockt, jedenfalls deutet der Autor so etwas an. Der Theorie nach mag ich diesen Monat nochmal Einkommen beziehen, aber praktisch ist das Einkommen noch gar nicht da. Also läuft es wieder auf eine Überzahlung hinaus, die mit den anderen Forderungen zusammengerechnet wird und ebenfalls in Raten zurück gezahlt werden muß.
Das ganze kommt dann einer Sanktion gleich, weil der Regelsatz direkt um Ratenhöhe gekürzt wird.

Somit enthält die Zuflusstheorie keinerlei Gerechtigkeitsempfinden. Zu mindestens für mich nicht. Weil ich die letzten drei Monate aufgestockt habe, muß ich bis Mitte nächsten Jahres mit einem geringeren Regelsatz auskommen?! Und das alles nur, weil eine zeitnahe Berechnung der Leistungen gar nicht möglich ist. :weisnich:

Gast30751

Das PDF bestätigt irgendwie meine Theorie und bestärkt mich in dem Wunsch darin, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung schaffen sollte, die es Richtern unmöglich machen sollte, sich auf Urteile zu berufen, welche nicht der aktuellen Gesetzen entspricht.

oldhoefi

Die modifizierte Zuflusstheorie SGB II

Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II.


3. Auflage, Rechtsstand 02/2014 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Bernd-Eckhardt-Zuflussprinzip-2-2014.pdf

oldhoefi


Gast13537

Hallo,

ein interessanter Lesestoff:

          SGB II

- DIE MODIFIZIERTE ZUFLUSSTHEORIE -


zur Anrechnung von Einkommen im SGB II
Eine kritische Darstellung der Gesetzgebung und Rechtsprechung

(von Bernd Eckhardt, Neufassung Rechtsstand August 2015)

http://www.harald-thome.de/media/files/Bernd-Eckhardt-mod.-Zuflussprinzip-23.8.2015.pdf





Gast26342

Bernd Eckhardt hat sich wieder mit der Zuflusstheorie befasst:
ZitatDie »modifizierte Zuflusstheorie« 2017 reloaded
– zur Anrechnung von Einkommen im SGB II
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/1-2017-Sozialrecht-Justament.docx.pdf
http://www.sozialrecht-justament.de/

Gast42062

Die
»modifizierte Zuflusstheorie« 2018
zur Anrechnung von Einkommen im SGB II


http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/3-2018_Sozialrecht-Justament.pdf

danke an alle

Gast45680

Hallo,

hier schwirrt einem der Kopf. Aber s sind einige lesenswerte Abschnitte darin, die auch die widersprüchliche und mitunter chaotische Rechtsprechung und Auslegungen des BSG darstellt.
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/3-2018_Sozialrecht-Justament.pdf
Inhalt:
1. Vorbemerkung ... 7
2. Grundzüge der Zuflusstheorie ... 7
3. Einkommen ist alles, was das Vermögen mehrt – zum problematischen
Einkommensbegriff der SGB II-Rechtsprechung ................................................................... 11
4. Unklarheiten und Ungereimtheiten bei der Zuflusstheorie ................................................... 13
5. Der erwartete Zufluss – das häufigste Problem der Praxis .................................................. 15
6. Das Gerechtigkeitsproblem beim verspäteten Einkommenszufluss – striktes
Zuflussprinzip verdrängt Härtefallregelung ............................................................................. 18
7. Ausnahme 1: Nachzahlungen von existenzsichernden steuerfinanzierten
Sozialleistungen (SGB XII und AsylbLG) zählen nicht als Einkommen ............................. 19
8. Ausnahme 2: Nachgezahlter Kinderzuschlag gilt nicht als Einkommen des
Zuflussmonats (B 14 AS 35/16 R vom 25.10.2017) .............................................................. 21
9. Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die zufließen, aber wieder
zurückgefordert werden – ist das Einkommen? ..................................................................... 21
10. Wiederherstellung der Gerechtigkeit bei der Anrechnung von zu erstattenden
Sozialleistungen: Erlass der Rückforderung durch den anderen
Sozialleistungsträger (Familienkasse, Arbeitslosengeld) ..................................................... 25
11. Anrechnung nachgezahlter Sozialleistungen / Löhne als einmalige Leistungen –
die einseitige Durchbrechung des Zuflussprinzips zugunsten des
Leistungsträgers ... 28
12. Freibeträge bei verteilten einmaligen Einkommen können auch mehrfach
abgezogen werden. ... 30
13. Ein Darlehen ist ein Zufluss ohne Vermögensmehrung und daher kein
Einkommen – Modifikationen gibt es beim Darlehensteil des BAföG und der
Aufstiegsförderung ... 30
14. Rechtlicher Zufluss und tatsächlicher Zufluss in Form bereiter Mittel – der Erbfall ......... 32
15. Rechtlicher Zufluss und tatsächlicher Zufluss in Form bereiter Mittel – der Fall
gepfändeten Einkommens ... 36
16. Rechtlicher Zufluss und tatsächlicher Zufluss in Form bereiter Mittel - der
Sonderfall des Guthabens bei Nebenkosten-, Heizkosten- und
Energiekostenabrechnungen ... 39
17. Aufgerechnete Guthaben, die zwar ,,zufließen", aber nicht zu ,,bereiten Mitteln"
werden ... 40
18. Guthaben, die ,,zufließen", aber mit berechtigten Forderungen Dritter belastet
sind ... 42
19. Ein fiktives Guthaben, das aufgrund der vom Jobcenter geleisteten Zahlungen
hätte entstehen müssen, kann nicht angerechnet werden. Eine Aufrechnung
ohne Aufhebung der Bewilligung ist rechtswidrig. ................................................................. 42
20. Rückzahlungen im Bereich der Haushaltsenergie (und seit 1.8.2016 auch nicht
anerkannter Unterkunftskosten) sind laut BSG Einkommen nach § 11 SGB II –
aber: Einkommen, das auf Ansparungen aus dem Regelbedarf beruht, darf nicht
angerechnet werden (nach Neufassung 1.8.2016 strittig, ob überhaupt eine
Anrechnung erfolgen darf) ... 44
21. Anrechnung von einmaligem Einkommen .............................................................................. 47
22. Abweichungen vom Zuflussprinzip bei schwankendem Einkommen aus
abhängiger Beschäftigung ... 50
23. Abweichungen vom Zuflussprinzip bei Einkommen aus selbständiger Arbeit .................. 52
24. Wie wird einmaliges Einkommen angerechnet, wenn SGB II-Leistungen gemäß
,,Erfüllungsfiktion" (§ 107 SGB X) anstelle einer anderen Sozialleistung bezogen
werden? ... 55
25. Kein Freibetrag (30 Euro Versicherungspauschale), wenn das Einkommen als
übergegangener Anspruch direkt an das Jobcenter ,,fließt" ................................................. 56
26. Kein Abzug der Versicherungspauschale bei weiterem Einkommen, auch wenn
der Grundabsetzbetrag (100 Euro-Pauschale) bei Erwerbseinkommen nicht
ausgeschöpft wird ... 57
27. Zum Verhältnis Grundabsetzbeträge beim Ehrenamt (oder als Übungsleiter) und
bei paralleler Erwerbstätigkeit ................................................................................................... 57
28. Doppelte Absetzungen und Freibeträge, wenn das Erwerbseinkommen für zwei
Monate in einem Monat zufließt ............................................................................................... 59
29. Anrechenbares einmaliges Einkommen im Insolvenzverfahren .......................................... 60
30. Pfändungsfreigrenzen und die Bedarfsgemeinschaft mit Stiefkindern –
Wertungswidersprüche zwischen Unterhaltsrecht und dem Konstrukt der
»Bedarfsgemeinschaft« ... 63
31. Verfahrensrechtliches kurz angeschnitten .............................................................................. 63
Aufrechnung (Verwaltungsakt) ................................................................................................. 64
Was bei Aufhebungsbescheiden im Rahmen verteilten Einkommens (einmalige
Einnahme) beachtet werden muss: ......................................................................................... 65
32. Zum Schluss ... 67