Diese Antwort hatten der Renter und ich nicht erwartet
Warum nicht?
Das JC will sein Geld und es ist ihm egal, wie es das bekommt. Und da es keine rechtliche Grundlage gibt, versucht es dies mit einem Appell an "sein Wort".
Ich würde darauf die folgt antworten.
Absender
Empfänger
Ihr Schreiben vom ...
mein Widerspruch vom ...
Werte Damen und Herren,
wie Sie richtig ausführen, habe ich von mir aus und damit rechtlich unverbindlich angeboten, das Darlehen zu tilgen.
Jedoch kam es zu keiner vertraglichen Vereinbarung gemäß § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II, d.h. das Jobcenter hat nach rechtlichen Gesichtspunkten mein Angebot nicht angenommen, womit ich auch nicht zur Zahlung verpflichtet bin.
Abgesehen davon wäre eine Ratenzahlungsvereinbarung, welche den Schutz meines Existenzminimums umgeht, sitten- und damit rechtswidrig gewesen.
Wie Sie weiterhin richtig ausführen, bin ich grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
Diese Pflicht ergibt sich, wie sie rechtsirrtümlich ausführen, jedoch nicht aus § 42a Abs. 4 SGB II.
Entgegen Ihrer rechtsirrtümlichen Annahme beinhaltet § 42a Abs. 4 SGB II keine lex specialis zur Darlehenstilgung, das macht insbesondere § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II deutlich, wonach das Jobcenter eine verbindliche (Schriftformerfordernis) Vereinbarung über die Art und Weise treffen soll, wie der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen geltend gemacht werden soll.
Bei Ihrem Rückzahlungsanspruch handelt es sich deshalb um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB, bei dessen Geltendmachung mir u.a. ein Pfändungsfreibetrag zusteht.
Da ich, wie Ihnen bekannt ist, derzeit (und vorr. bis zu meinem Lebensende) Grundsicherung nach SGB XII beziehe, ist damit eine Aufrechnung oder Pfändung meiner Rente oder Grundsicherung ausgeschlossen (§§ 51 bis 54 SGB I). Und über pfändbares Vermögen oder anderweitiges pfändbares Einkommen verfüge ich nachweislich nicht.
Worauf Sie nicht eingehen, ist die im Darlehensvertrag vom 26.05.2006 enthaltene Abtretung meiner Ansprüche auf die Mietkaution an Sie, womit Ihr Rückzahlungsanspruch hinreichend gesichert ist.
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass Sie aufgrund dieser Abtretung Ihren Rückzahlungsanspruch überhaupt geltend machen können.
Jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung mithilfe einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung dürfte es sich - eben aufgrund der bestehenden Absicherung Ihres Rückzahlungsanspruches - um missbräuchliche Rechtsverfolgung handeln.
Unabhängig davon sehe ich der Abgabe einer Vermögensauskunft gelassen entgegen.
Ich erwarte, dass Sie meinem Widerspruch vom ... wie darin gefordert abhelfen.
MfG
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