Hallo Alle miteinander und besonders an Ottokar,
ich melde mich hier in meinem alten erstellten Thread nochmals Hilfesuchend zurück weil es erneut diesbezüglich des Themas Probleme gibt.
@Ottokar:
Diese Antwort hatten der Renter und ich nicht erwartet
Warum nicht?
Das JC will sein Geld und es ist ihm egal, wie es das bekommt. Und da es keine rechtliche Grundlage gibt, versucht es dies mit einem Appell an "sein Wort".
Ich würde darauf die folgt antworten.
Absender
Empfänger
Ihr Schreiben vom ...
mein Widerspruch vom ...
Werte Damen und Herren,
wie Sie richtig ausführen, habe ich von mir aus und damit rechtlich unverbindlich angeboten, das Darlehen zu tilgen.
Jedoch kam es zu keiner vertraglichen Vereinbarung gemäß § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II, d.h. das Jobcenter hat nach rechtlichen Gesichtspunkten mein Angebot nicht angenommen, womit ich auch nicht zur Zahlung verpflichtet bin.
Abgesehen davon wäre eine Ratenzahlungsvereinbarung, welche den Schutz meines Existenzminimums umgeht, sitten- und damit rechtswidrig gewesen.
Wie Sie weiterhin richtig ausführen, bin ich grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
Diese Pflicht ergibt sich, wie sie rechtsirrtümlich ausführen, jedoch nicht aus § 42a Abs. 4 SGB II.
Entgegen Ihrer rechtsirrtümlichen Annahme beinhaltet § 42a Abs. 4 SGB II keine lex specialis zur Darlehenstilgung, das macht insbesondere § 42a Abs. 4 S. 2 SGB II deutlich, wonach das Jobcenter eine verbindliche (Schriftformerfordernis) Vereinbarung über die Art und Weise treffen soll, wie der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen geltend gemacht werden soll.
Bei Ihrem Rückzahlungsanspruch handelt es sich deshalb um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB, bei dessen Geltendmachung mir u.a. ein Pfändungsfreibetrag zusteht.
Da ich, wie Ihnen bekannt ist, derzeit (und vorr. bis zu meinem Lebensende) Grundsicherung nach SGB XII beziehe, ist damit eine Aufrechnung oder Pfändung meiner Rente oder Grundsicherung ausgeschlossen (§§ 51 bis 54 SGB I). Und über pfändbares Vermögen oder anderweitiges pfändbares Einkommen verfüge ich nachweislich nicht.
Worauf Sie nicht eingehen, ist die im Darlehensvertrag vom 26.05.2006 enthaltene Abtretung meiner Ansprüche auf die Mietkaution an Sie, womit Ihr Rückzahlungsanspruch hinreichend gesichert ist.
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass Sie aufgrund dieser Abtretung Ihren Rückzahlungsanspruch überhaupt geltend machen können.
Jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung mithilfe einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung dürfte es sich - eben aufgrund der bestehenden Absicherung Ihres Rückzahlungsanspruches - um missbräuchliche Rechtsverfolgung handeln.
Unabhängig davon sehe ich der Abgabe einer Vermögensauskunft gelassen entgegen.
Ich erwarte, dass Sie meinem Widerspruch vom ... wie darin gefordert abhelfen.
MfG
...
Zusammenfassung der Sachlage:
Erst ALG II Bezug und dann mit 62.Jahren in Rente gegangen mit Aufstockung durch Grundsicherung nach SGB XII. Jobcenter versuchte vor einem Jahr trotz Besitzes einer Abtretungserklärung der Mietkaution an das Jobcenter vom Rentner eine Rückzahlung des Darlehens per Tilgung mittels persönlichen Gespräches sowie durch Inkasso-Service Hannover zu fordern. Per schriftlichen Widerspruch (Dank Ottokar) Rückzahlungsforderung zurück genommen. Dieses Jahr im September Überprüfung der finanziellen Situation dem der Rentner mit Einkunftsnachweisen nachgekommen ist und keine Antwort vom Jobcenter erhalten. Nach 7 Tagen aufeinmal Schreiben vom Inkasso-Service Recklinghausen mit erneuter Rückzahlungsauffoderung erhalten mit Rückzahlungsfrist bis zum 03.11.2015.
Diesen Text von dir hatten wir an das Jobcenter geschickt und das Jobcenter antwortete am 31.07.2014 wie folgt darauf:
"auf Ihr Schreiben vom 11.06.2014 und 22.07.2014 teilen wir Ihnen mit, dass wir derzeit eine ratenweise Tilgung des Darlehens für die Kaution von 624,18 EUR nicht erwarten.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir in einem Jahr wegen dieser Angelegenheit erneut an Sie herantreten werden."

Etwas über ein Jahr am 30.09.2015 kam erneut ein Schreiben vom Jobcenter mit der Überprüfung der finanziellen Situation.

Der Rentner hat seinen Leistungsbescheid nach dem SGB XII (Grundsicherung Aufstockend) und seinen Rentennachweis als Einkommensnachweis sowie eine kurze Nachricht dass sich seine finanzielle Situation immer noch nicht geändert hat am 07.10.2015 ans Jobcenter zugesandt.
Nun hat der Rentner ein Mahnungsschreiben vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen erhalten in dem behauptet wird:
"die am 13.06.2014 fällige Forderung des Jobcenters ist bisher nicht vollständig eingegangen. Die Zahlung in Höhe von 629,18 € (inkl. 5€ Mahngebühr) erwarte ich bis spätestens bis zum 03.11.2015!!!"


Fragen:
1.) Welchen Schritt sollte man jetzt zuerst gehen da eine Zahlungsfrist bis 03.11.2015 angedroht wird, zuerst das Inkasso-Service schriftlich? oder telefonisch? darüber in Kenntnis setzten dass die Forderung des Jobcenters nicht korrekt ist bevor das Inkasso-Service eine zwangsweise Einziehung der Forderung übernimmt???
2.) Was schreibt man jetzt am besten dem Jobcenter???
Der Rentner hat nach dem Antwortschreiben vom Jobcenter vom 31.07.2014 bisher keine weitere Schreiben erhalten bis auf die erneute Überprüfung der finanziellen Situation vom 30.09.2015.
Vielen lieben Dank schonmal im voraus für die Mühe und Zeit!!!
LG
HHanni