BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln

Begonnen von Gast27131, 23. Juni 2016, 18:24:14

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Frau

Zitat von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 19:49:21
§ 2 SGB II regelt keine "Bewerbungsbemühungen".

Naja:

ZitatErwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Jeder normale Mensch würde doch sagen, dass Bewerbungsbemühungen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sind. Heisst also: Eigentlich müsste ich mich bewerben, aber ohne gültige EinV passiert mir nix, wenn ich es nicht tue?
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast18959

Zitat von: Frau am 19. Oktober 2016, 20:34:13Jeder normale Mensch würde doch sagen, dass Bewerbungsbemühungen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sind.

Das missverstehst du.
Eine Bewerbung kann dir eventuell eine Möglichkeit zur Verringerung eröffnen, welche dann allerdings zu nutzen wäre.
Die Bewerbung selbst stellt aber keine Möglichkeit im Sinne des Gesetzes dar.
Gemeint ist im § 2 , dass du auf mögliches Einkommen (egal welcher Art) nicht verzichten darfst, es zur Verringerung der Bedürftigkeit eingesetzt werden muss.

Frau

Zitat von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 21:06:54
Die Bewerbung selbst stellt aber keine Möglichkeit im Sinne des Gesetzes dar.

Ah, die Tücke im Detail, logisch, verstehe - danke für die Klarstellung!

Meint also, dass ich mich - solange mir keine EinV vorgelegt wird - zurücklehnen kann? Nicht, dass ich nicht arbeiten wollen würde (man hat ja unterm Strich in jedem Fall mehr Geld im Portemonnaie), aber mich mit Ende 50 stellt eh keiner mehr ein*, und auf sinnlose Bewerbungsbemühungen kann ich gern verzichten...

(*Das erkennt wohl auch das JC, weshalb ich seit einem halben Jahr ohne EinV bin - vermute ich jedenfalls.)

ZitatGemeint ist im § 2 , dass du auf mögliches Einkommen (egal welcher Art) nicht verzichten darfst, es zur Verringerung der Bedürftigkeit eingesetzt werden muss.

Die realste Chance zur Verringerung meiner Bedürftigkeit ist es, weiterhin meine Kinder aus dem Hartz-IV-System zu pushen und letztlich die Verringerung meiner/unserer KdU... aber das geht jetzt zu sehr ins OT.

Danke für das Gespräch!  :clever:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast18959

Zitat von: Frau am 19. Oktober 2016, 21:50:00Meint also, dass ich mich - solange mir keine EinV vorgelegt wird - zurücklehnen kann?

Im Bezug auf Bewerbungen ja,
§ 2 SGB II spielt im Rahmen der Festlegung von Sanktionen keine Rolle - wie gesagt, sind die sanktionsfähigen Pflichtverstösse im § 31 SGB II normiert.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html

:bye: