BSG: 34 qm zu viel - Hartz-IV-Empfänger müssen zu großes Haus verkaufen

Begonnen von Meck, 13. Oktober 2016, 08:22:51

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Meck

Hartz-IV-Empfänger müssen ihr Einfamilienhaus samt Grundstück verkaufen, wenn es nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs zu viel Wohnfläche hat. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht in Kassel in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Damit wies das BSG eine Familie aus dem Landkreis Aurich ab. Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern.


-->> http://www.focus.de/immobilien/33-quadratmeter-zu-viel-hartz-iv-empfaenger-muessen-zu-grosses-haus-verkaufen_id_6065866.html
LG Meck :bye:

Maxi99

Hallo zusammen,

so wie ich das Urteil gelesen habe soll der gesamte "Verkaufserlös" "verlebt+verwohnt" (Mietwohnung) werden. Sollten dann vor einem Auszug der Kinder eventuelle Anbauten entfernt werden, damit die Wohnungsfläche passender wird? Soll aus dem "Erlös" vielleicht eine kleinere Wohnung angeschaft und nur der (wahrscheinlich nicht) vorhandene Mehrerlös afgebraucht werden? Oder wird das "zu große" Haus" rechtzeitig verkauft um eine kleinere Unterkunft zu erwerben (Umwandlung Vermögen)? Oder trennt man Wohnungsraum ab und hat dann eine Wohnung in passender Größe und sogar ein Apartment zum vermieten????

Abwarten, ob in die nächste Instanz geklagt wird und bis das Urteil gefällt wird scheint mir bei der Verfahrensdauer auch keine wirklich gute Option.

:scratch:

tschues,
Maxi99


Gast35872

Zitat von: Maxi99 am 16. Oktober 2016, 13:29:12Abwarten,
Genau schließlich gibt's es weiter die Leistungen als Darlehn wobei schon vorauszusehen ist das eine Wandelung zum Zuschuss wohl folgen wird  :coffee:

Gast30174

Zitat von: Maxi99 am 16. Oktober 2016, 13:29:12

Abwarten, ob in die nächste Instanz geklagt wird und bis das Urteil gefällt wird scheint mir bei der Verfahrensdauer auch keine wirklich gute Option.

Ist das Bundessozialgericht nicht die höchste Instanz - und damit das Ende des Klageweges erreicht?

MichaK


Angela1968

Ich habe überlegt warum hier nicht die Option zur Untermiete in Erwägung gezogen hat um nicht ausziehen zu müssen.

Angela

Gast35872

Zitat von: Angela1968 am 16. Oktober 2016, 18:46:37Ich habe überlegt warum hier nicht die Option zur Untermiete in Erwägung gezogen hat

Eventuell weil nicht Aller Welt in einer Region beheimatet ist wo überhaupt ein ,,Untermieter" sich finden lässt. Der Ausbau einer Anlieger Wohnung  also Heizung Wasser Strom getrennt sprengt mit Sicherheit das Budget

Preiswerter ,,Wohnraum" wandeln fertig

Gast10987

Außerdem ändert das nichts an der Pflicht zur Verwertung.
Es geht hier nicht um die Höhe der Kosten für das Haus, sondern um dessen Größe.
Die bleibt auch bei einer Untervermietung. Ergo bliebe das Grundstück Vermögen, welches einzusetzen ist.

Gast30174

Es muss aber erstmal ein Käufer gefunden werden.
Und: muss der Verkäufer jeden Preis akzeptieren, also an den Erstbesten verkaufen, oder hat er Zeit, einen Käufer zu suchen, der einen möglichst guten Preis, zumindest einen angemessenen Preis (nicht unter Schätzwert) bietet?

Gast35872

Zitat von: Gast30174 am 17. Oktober 2016, 14:50:21zumindest einen angemessenen Preis (nicht unter Schätzwert) bietet?
Korrekt deshalb die Wandlung des Darlehns zum Zuschuss. ,,Außer Spesen nix gewesen"

Zitat von: Gast10987 am 17. Oktober 2016, 14:06:51sondern um dessen Größe.
Nö es geht  um Wohnraum, also es steht einen frei zb den Dachboden teilweise wieder Umzunutzen  nicht alles  unter einem Dach ist ,,Wohnraum"

Meph1977

Zitat von: Gast30174 am 16. Oktober 2016, 16:27:14
Ist das Bundessozialgericht nicht die höchste Instanz - und damit das Ende des Klageweges erreicht?

es gäbe noch das Verfassungsgericht den EGMR und EuGH.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Gast10987

Das Bundesverfassungsgericht ist kein Instanzengericht.

Der EuGH ist für solche Fälle nicht zuständig.

EGMR befasst sich erst nach dem BVerfG mit der Angelegenheit. Aber auch hier fehlt es an einem materiellen Verstoß gegen die Carta.

Gast30174

Was wäre, wenn TE einen Teil des Hauses vermieten würde und der verbleibende Teil des Hauses der qm-Vorgabe des JC entspräche? Der vermietete Teil wäre ja kein Wohnraum für den TE. (?)