LSG: Ehemaliger Sicherungsverwahrter - Massnahmeträger und Lücke im Lebenslauf

Begonnen von Meck, 31. Dezember 2016, 18:16:36

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Meck

Ein ehemaliger Sicherungsverwahrter muss einem Maßnahmenträger eine 17-jährige Lücke im Lebenslauf nicht erklären. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 Az.: L 32 AS 2523//16 B ER entschieden.

-->> https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-ehemaliger-sicherungsverwahrter-muss-luecke-im-lebenslauf-nicht-offenlegen_095287.html
LG Meck :bye: