Urteil vom 7. Oktober 2014 · Az. 5 Ca 129/14

Begonnen von Gast42062, 10. Februar 2017, 17:13:35

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Gast42062

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 12.03.2014. Es ist in erster Linie der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung streitig.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger engineering-Dienstleister und schwerpunktmäßig in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Fahrzeug- und Elektrotechnik tätig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der Auszubildenden). Ein Betriebsrat besteht nicht. Der am 05.08.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.09.2013 bei der Beklagten als Maschinenbauingenieur zu einem regelmäßigen Entgelt von monatlich EUR 4.500,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 sei ihm erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen und mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Er trägt vor, er habe am Samstag, den 15.03.2014 um ca. 11:30 Uhr den Briefkasten mit der Tagespost geleert. Eine Kündigung der Beklagten sei nicht enthalten gewesen. Da er gewusst habe, dass ihm eine Kündigung zugehen sollte, habe er nachmittags nochmals in den Briefkasten gesehen. Eine Kündigung oder sonstige weitere Post sei nicht im Briefkasten gewesen. Erst am darauf folgenden Montag, den 17.03.2014, habe er wieder seinen Briefkasten geleert und hierbei mit der Tagespost auch die Kündigung aus dem Briefkasten entnommen. Daher sei ihm die Kündigung erst am 17.03.2014 und somit nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen. Soweit die Beklagte meine, aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post folge im Wege eines Anscheinsbeweises der Zugang der Kündigung noch am 15.03.2014, widerspricht der Kläger. Ein Auslieferungsbeleg der Deutschen Post begründe keinen Anscheinsbeweis. Aus dem Auslieferungsbeleg lasse sich nicht typischerweise darauf schließen, dass das Schriftstück auch an dem bescheinigten Tag ausgeliefert worden sei. In der Praxis erlebe man regelmäßig krasse Fehlleistungen der Post bei der Auslieferung von Schriftstücken.


3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft in Bezug auf den Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zu der bislang keine gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung existiert.

http://openjur.de/u/875654.html