Eidesstattliche Versicherung - Voraussetzung für Eilverfahren?

Begonnen von Gast43563, 09. August 2017, 10:35:44

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Gast43563

Dringend !  Bitte um Hilfe !!


Hallo Leute,


hat jemand konkrete Hinweise, das für einen Antrag auf einstweiliger Anordnung, sog. Eilverfahren, vor dem Sozialgericht

die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme des Verfahrens Voraussetzung ist?

Oder in Alternative zur Voraussetzung, üblich ist?


Ein Fachanwalt Sozialrecht behauptet, es sei üblicherweise Voraussetzung. Zu einem anderen Verfahren hatte mir die damalige Anwältin nichts dergleichen abverlangt.


Idealerweise wären entsprechende Hinweise mit Quellenangaben belegt.


Herzlichen Dank an Alle  :)

gyp

Orakel


blaumeise

Zitat von: Gast43563 am 09. August 2017, 10:35:44hat jemand konkrete Hinweise, das für einen Antrag auf einstweiliger Anordnung, sog. Eilverfahren, vor dem Sozialgericht

die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme des Verfahrens Voraussetzung ist?
Nein. Die User hier im Forum, die gegen ihre Jobcenter z. B. Widerspruch eingelegt haben und parallel einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG stellen, geben definitiv nicht regulär als Voraussetzung dafür eine Eidesstattliche Versicherung ab.

Sonst wäre das übrigens hier erwähnt: Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht  http://hartz.info/index.php?topic=18.0
Zitatg) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (ER), Einstweilige Anordnung (EA)
Eine einstweilige Anordnung kann beantragt werden, wenn:
- die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dies ist z.B. bei einer drohenden Zwangsräumung der Fall, wenn das Amt sich rechtswidrig weigert, die Kosten der Unterkunft zu zahlen; oder
- eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; das ist im Prinzip bei jedem Kürzungsbescheid oder dem Nichtbearbeiten von ALG II Anträgen der Fall, da hier die Existenzgrundlage und damit das Leben des Bedürftigen gefährdet ist.
Anträge auf einstweilige Anordnung werden immer sofort entschieden, also auch vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen und sind für die Ämter bindend.
Möglich: immer wenn durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens Gesundheit oder Existenz des Klägers bedroht oder eine wesentliche Verschlechterung derselben zu befürchten ist (ALG II Kürzung) und wenn die Entstehung wesentlicher Nachteile zu verhindern ist (Wohnungsverlust; Schäden; auch Schadensersatz und Zinsen von Dritten).

Mag sein, dass ein Richter das in einem Einzelfall als Voraussetzung gesehen hat, um dem gestellten Antrag stattgeben zu können. Aber die Regel ist das nicht.