LSG Celle: Keine Kostenübernahme von Passkosten durch Jobcenter

Begonnen von Meck, 19. September 2017, 18:36:27

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Meck

Ausländische Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter nicht die Kostenübernahme für die Beschaffung eines Reisepasses verlangen. Es ist jedoch denkbar, dass das Sozialamt für die Kosten ganz oder zumindest teilweise aufkommen muss, heißt es in einem am Montag, 18. September 2017, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 7 AS 1794/15). Die Celler Richter haben wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/jobcenter-passkosten-nicht-bezahlen.php
LG Meck :bye:

oldhoefi

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilt zu Passbeschaffungskosten-Anspruch nach § 73 SGB XII

Die Passbeschaffungskosten sind nicht über die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, da es sich nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt. Die Kosten für einen (deutschen oder ausländischen) Pass sind nicht Teil des Regelbedarfs im SGB II oder XII, da hierin lediglich monatlich 25 Cent für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises enthalten sind. Insofern ist wohl auch keine Übernahme im Rahmen eines Jobcenter-Darlehens nach § 24 SGB II möglich.
Daher ist für die Übernahme der Passbeschaffungskosten auch für Leistungsberechtigte nach § 73 SGB XII eröffnet.

Weitere Details von Claudius Voigt in Mail vom 20.09.2017. --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_Voigt_20.09.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 25.09.2017)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 – L 7 AS 1794/15

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194835

Anmerkung:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen vor, weil das BSG bislang nicht darüber entschieden hat, ob und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage, unter welchen weiteren Voraussetzungen und in welcher Höhe die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Reisepasses als besonderer Bedarf zu berücksichtigen sind.