SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger

Begonnen von Meck, 15. Oktober 2017, 08:41:41

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Meck

Können Hobbys auch unangemessen sein, wenn mit diesen Einkünfte erzielt werden, mit denen aber das Hobby voll finanziert wird? Über diese Frage musste das Sozialgericht Halle urteilen.

Wenn Hartz IV Beziehende ein Hobby ausüben, das zu Einkünften führt, wie wird mit diesen Einkünften verfahren, zumal wenn mit diesen Einkünften das Hobby fast vollständig finanziert wird? Im verhandelten Fall hatte ein Hartz IV Bezieher geklagt, der innerhalb eines halben Jahres als "Heißluftballon-Pilot" 14.615 Euro verdient hatte. Im Normalfall könne man sagen, dass das Geld als Einkommen gewertet wird. Doch der Kläger konnte vorweisen, dass sein Hobby als Ballonfahrer gleichzeitig 13.811,50 Euro in dem Zeitraum kostete. "Somit ist mein Hobby nahezu kostendeckend", argumentierte der Kläger vor Gericht. Das Einkommen könne nur in Höhe von 803,50 Euro von Seiten des Jobcenters geltend gemacht werden. (Az: S 17 AS 1033/14).


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/muessen-hobbys-bei-hartz-iv-angemessen-sein.php




Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger.

Höhere Ausgaben für Hobby entsprechen nicht Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs

Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Halle.


-->> http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24857
LG Meck :bye:

Ottokar

Ich kann nur hoffen, dass der Betroffene ALG II Empfänger in Revision geht, denn die Urteilsbegründung ist insich nicht schlüssig und steht zudem im Widerspruch zum Regelungszweck.
§ 3 Abs. 3 S. 1 ALG II-V stellt zwar darauf ab, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, "soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."
aber das SG Halle ignoriert dabei rechtswidrig die Kausalität zwischen Einkommen und Ausgaben.
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ausgaben zwingend erforderlich, um überhaupt Einnahmen zu erzielen, sie sind also gerade nicht vermeidbar i.S. der o.g. Regelung.
Diesen Zusammenhang hat das SG Halle hier offensichtlich ignoriert.
Außerdem hat das SG ignoriert, das § 3 ALG II-V gar nicht für sonstiges Einkommen anwendbar ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Orakel

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Berufung wurde zugelassen.

Ich halte allerdings dies

ZitatAuch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.

im Kontext der Entscheidung des SG Halle für mehr als nur eine "Randbemerkung". Die Entcheidung des LSG Sachsen-Anhalt bleibt abzuwarten.

Quelle

Ottokar

Die Einnahmen aus einer unerlaubten Gewerbeausübung sind also zulässiges Einkommen, die Ausgaben aber nicht zulässige Absetzungen?
Der Richter hat ein mehr als äußerst seltsames Rechtsverständnis.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Orakel

Der Kläger unterliegt einem Gewerbeverbot! Das lässt sich nicht durch die Hintertür umgehen, auch nicht über § 3 Alg-II-V.

Gast43697

JC und Gericht Hand in Hand   :teuflisch:
Auch eLB duerfen ein Hobby haben. Dafür braucht man keine Gewerbeerlaubnis.

MichaK

Einkünfte durch Hobby? Also irgendwie stimmen da die Zuordnungen nicht mehr so ganz!

Angela1968

Ok,

ich kümmere mich gerne und auch in meiner Freizeit um Senioren und Behinderte. Nun verdiene ich auch Geld damit.

Könnte ich mich ja nun auch aufregen das man mir für mein Hobby auch noch Geld abzieht. Die Idee ist genial. Sofort macht jeder aus seiner Arbeit ein Hobby und schon kann er verdienen soviel er/sie möchte.

Och und ich bin kreativer Buchhalter. Ich habe sovioel Kosten durch meine Hobbymässige Arbeit, das diese sogar ein Minusgeschäft wird.

Angela

oldhoefi

Dieser Beschluss des SG Halle vom 18.10.2016 – S 17 AS 1033/14 – ist zwischenzeitlich rechtskräftig. :zwinker:

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193345

Meph1977

Jetzt mal völlig unabhängig davon ob er das Gewerbe hätte ausüben dürfen oder nicht. Ohne die Ausgaben hätte es die Einnahmen garnicht gegeben. Schade das er keine Rechtsmittel eingelegt hat.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Orakel

Zitat von: oldhoefi am 15. Oktober 2017, 19:00:12
... ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Danke! Du bist schneller als Jurion.   :zwinker:

Der Beschluss ist vom 18.10.2016, die Pressemitteilung des SG Halle vom 07.09.2017. In der Regel bedeutet eine solche zeitliche Differenz, dass ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Auch bei Jurion wird der Beschluss noch mit "nicht rechtskräftig" geführt.

Eine mögliche Erklärung könnte sein, das der Kläger zunächst Beufung eingelegt, diese aber zwischenzeitlich wieder zurückgezogen hat; kommt immer wieder vor, bleibt aber hier reine Spekulation.

Unstreitig nach Überzeugung des Gerichts: Der Kläger hat sich nicht nur über das Gewerbeverbot hinweggesetzt, ihm fehlten auch luftfahrtrechtliche Genehmigungen!

@Meph1977

Du hast die Urteilsbegründung gelesen???

Meph1977

Ja hab ich das ändert aber nichts an der Tatsache das es die Einnahmen ohne diese Ausgaben nicht gegeben hätte
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Orakel

Und was hast du an der Begründung des Urteils nicht verstanden? Der Kläger wollte sein Hobby von der Allgemeinheit finanziert haben, für das ihm auch noch luftfahrtrechtliche Voraussetzungen (unabhängig von der Gewerbeuntersagung) fehlten!

"Auszuschließen ist, dass es sich bei dem Ballonfahren um eine Qualifikationsmaßnahme handelte."

Nachdenken, dann schreiben!

Meph1977

Das ändert immer noch nichts daran das es ohne diese Ausgaben auch keine Einnahmen gegeben hätte. Das ist schlicht und ergreifend eine Tatsache und die kann auch keine noch so tolle Begründung wegdiskutieren. oder glaubst du etwa er hätte das Geld bekommen fürs Däumchen drehen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Orakel