SG Oldenburg: Ablehnung Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischer Erkrankung

Begonnen von Meck, 29. November 2017, 14:57:17

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Meck

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - unterbliebene Behandlung einer psychischen Erkrankung - kein Ausschlusskriterium für eine Erwerbsminderung

1. Die Annahme, eine psychische Erkrankung sei nur dann als erwerbsmindernd anzusehen, wenn eine erfolglos gebliebene Behandlung durchgeführt sei, lässt sich weder mit dem Wortlaut, noch mit der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren.

2. Der Wortlaut des Gesetzes nimmt keinerlei Unterscheidung danach vor, ob die Krankheit/die Behinderung behandelbar ist oder sie aufgrund fehlender Behandlung unnötig lange aufrechterhalten wurde oder aufgrund dessen "selbstverschuldet" fortdauert.

3. Auch nach der Systematik des Gesetzes kann nicht begründet werden, die fehlende Behandlung einer psychischen Erkrankung als Ausschlusskriterium für eine Erwerbsminderung anzusehen. Insbesondere sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine Rente nur befristet zu gewähren und dem Versicherten gem. § 66 Abs. 2, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Auflagen zu erteilen.

SG Oldenburg (Oldenburg) 81. Kammer, Urteil vom 13.09.2017, S 81 R 54/16, § 66 Abs 2 SGB 1, § 66 Abs 3 SGB 1, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6


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LG Meck :bye:

kaiserqualle

Hallo Meck,

es wurde eine volle befristete EU-Rente gewährt, anders als dein Betreff vermuten lässt.
siehe RN 15, 56 aus obigen Link zum Beschluss des SG Oldenburg