SG Kiel: KdU Zusicherung – Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen

Begonnen von oldhoefi, 04. Mai 2018, 23:43:37

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oldhoefi

Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen

Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung, die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II hat ein ALG II-Empfänger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind.

Das Jobcenter Kiel hatte die Ausstellung einer solchen Vermieterbescheinigung an vier Voraussetzungen geknüpft: Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Mietsicherheit, die Abtretung des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Mietsicherheit, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Guthaben aus Betriebs- Heiz- oder Wasserkostenabrechnungen und eine Zustimmungserklärung zur Direktzahlung der Miete an den künftigen Vermieter.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel.

weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2018/05/01/hartz-iv-vermieterbescheinigung-ohne-weitere-voraussetzungen/

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 25.01.2018 – S 36 AS 11/18 ER

Volltext direkt --> https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2018/03/sg-kiel-beschluss-vom-25-01-2018-s-36-as-11-18-er.pdf

Gast29894

Welches Formular ist denn hier mit Vermieterbescheinigung gemeint? Die Bestätigung an den Vermieter, dass das Amt die folgenden Kosten trägt (Aufführung der einzelnen Posten)?

coolio

Der Begriff ist offensichtlich mißverständlich im Text aber spezifiziert:
Zitateinen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind.
Hier war offensichtlich das gewollt/beantragt, was Anmietung auf dem freien Markt so oft erschwert.
... und das JC hat wohl den üblichen 'Ablasshandel' mit Selbstvertändlichkeiten betrieben...

oldhoefi

Zitat von: Gast29894 am 05. Mai 2018, 00:05:35Welches Formular ist denn hier mit Vermieterbescheinigung gemeint?
Die Zusicherung des Leistungsträgers gem. § 22 Abs. 4 SGB II.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html

Das Wort ,,Vermieterbescheinigung" ist tatsächlich irreführend, deshalb habe ich den Zusatz ,,KdU Zusicherung" im Threadtitel mit eingefügt.

Mehr Platz war dort leider nicht vorhanden, auch wollte ich den zitierten Artikel nicht verfälschen. :zwinker: