BGH urteilt über Landkreis Meißen:Sozialamt muss seine Beratungspflicht erfüllen

Begonnen von HermineL, 02. August 2018, 16:02:35

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HermineL

ZitatMitarbeiter der Sozialträger müssen auch über den Tellerrand schauen und auf mögliche Ansprüche gegenüber anderen Trägern hinweisen. Unterbleibt dies, können Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Danach muss das Sozialamt des Landkreises Meißen einem Behinderten vermutlich mehrere zehntausend Euro bezahlen.

Der heute 34-jährige Kläger hatte eine Förderschule für geistig Behinderte besucht und anschließend an berufsbildenden Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilgenommen. Anschließend war er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt deckende Einkünfte zu erzielen.

Beim Sozialamt des Landkreises Meißen beantragte seine auch zur Betreuerin bestellte Mutter daher Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung. Dies wurde ihm ab November 2004 bewilligt. 2011 wurde eine neue Sachbearbeiterin zuständig. Diese wies die Mutter darauf hin, dass ihr behinderter Sohn vermutlich Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe. Diese wurde dann auch ab August 2011 bewilligt.

Weiterlesen: https://www.tagesspiegel.de/politik/schadenersatz-fuer-behinderten-bgh-urteilt-sozialaemter-muessen-ueber-ansprueche-aufklaeren/22874258.html

Hexe

Es gibt eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts, welche Hartz IV-Beziehern den Rücken stärken wird. Dieses Urteil bejaht die besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern.
BSG Hartz IV-Urteil: Jobcenter muss Schadensersatz zahlen

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

HermineL

Das Thema hatte ich hier schon vor anderthalb Wochen eingestellt: https://hartz.info/index.php?topic=115332.msg1287137#msg1287137

Der Artikel ist auch so nicht richtig da hier nicht das Bundessozialgericht in Kassel entschieden
hat sondern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter dem Az.: III ZR 466/16.
Mitnichten hat der BGH geurteilt das Schadensersatz geleistet werden muss sondern hat die Überprüfung
ob dies der Fall ist wieder an das OLG zurückverwiesen das jetzt erst feststellen muss ob
überhaupt ein Anspruch auf EMR bestand und wenn ja in welcher Höhe der Klägerin
ein Schadensersatz zusteht.

Allerdings gab der BGH der Klage nun im Grundsatz statt. "Im Sozialrecht bestehen für die
Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten", betonten die Karlsruher
Richter. Wegen des Ineinandergreifens verschiedener Träger sei das Sozialsystem besonders
kompliziert und werde immer komplizierter. Eine gute Beratung sei daher Grundlage dafür,
dass das System überhaupt funktioniere.

Fazit ist das zumindest mit dem Urteil eine Missachtung der Beratungspflicht durch die Ämter
einfach so als nicht relevant abgetan werden kann wie dies bisher auch viele Sozialgerichte
getan haben. Hier sollte man zukünftig dieses Urteil parat haben wenn einem dies passiert.

Der Bericht auf Hartz 4 ist fehlerhaft und etwas irreführend.

Gast45217

Ich habe nicht das Gefühl, dass mich nun das Sozialamt besser berät?

Soll das bedeutet, dass mich das Sozialamt nun bei meinen rechten unterstützt? Ich musste schon drei mal Gerichtlich vorgehen, um Überhaupt mein recht zu bekommen.

oldhoefi

Sozialleistungsträger müssen umfassend über alle in Frage kommenden Leistungsansprüche beraten – wenn nicht droht Amtshaftung

Der Bundesgerichtshof hat in einem wirklich bedeutsamen Urteil deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen. 

Der Kläger, ein Mann, der mit seiner Behinderung eigentlich eine Erwerbsminderungsrente hätte bekommen müssen. Die Rente hatte er wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt aber nicht beantragt. Stattdessen beantragte er nur die deutlich niedrigere Grundsicherung. Seit dem Jahre 2004 seien ihm dadurch mehr als 50.000 € entgangen.

Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger nun gemäß § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG (Amtshaftungsanspruch) Schadensersatz zu.

BGH Pressemitteilung vom 02.08.2018 --> https://tinyurl.com/y9cu5a9w

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.08.2018 – III ZR 466/16

Volltext --> https://openjur.de/u/2111470.html

Dieses Urteil ist meiner Meinung nach für ziemlich bedeutsam, weil es klar und eindeutig ist und vom obersten Gericht getroffen wurde.

Ich weise darauf hin, dass im SGB II sogar noch eine verschärfte Beratungspflicht besteht, da dort seit 01.08.2016 ein erweiterter Beratungsanspruch in § 14 Abs. 2 SGB II normiert wurde, der sich zudem am Empfängerhorizont zu orientieren hat (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber macht die (Spontan-)Beratung zur SGB II Leistung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und bringt damit zum Ausdruck, dass SGB II Bezieher*innen noch mehr und erweitert zur SGB I Beratung von den Jobcentern zu beraten sind.

Die Konsequenz hat der BGH in seinem Urteil aufgezeigt, wenn verursacht durch unterlassenes Behördenhandeln dem Leistungsbezieher*in wirtschaftliche Schäden entstanden sind, hat die Behörde zu haften.

Daher ein in der Klarheit absolut zu begrüßendes Urteil!

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 08/2018)