Eine nachträgliche Rückforderung ist rechtswidrig!

Begonnen von selbiger, 06. Oktober 2018, 13:01:14

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selbiger

Eine positive Neuigkeit für alle Hartz IV-Bezieher, das Bundessozialgericht hat sich wieder mal gegen das Vorgehen in den Jobcentern ausgesprochen. In diesem Fall ging es um die sowieso schon fehleranfällige Anrechnung von Einkommen.

https://www.gegen-hartz.de/urteil/nachtr%C3%A4gliche-eine-r%C3%BCckforderung-rechtswidrig-555523
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Gast44359

ZitatEine nachträgliche Rückforderung ist rechtswidrig!

War da der Wunsch Vater des Gedankens?

Ich kann das Zitierte im Text nicht erkennen.

SantanaAbraxas

Leider auch wieder ohne Verlinkung bzw. Benennung des Urteils (zur Themenüberschrift schreib ich jetzt mal nichts).

Es geht wohl um die Berücksichtigung von nachträglich eingereichten Unterlagen, wenn aufgrund unvollständiger Nachweise bei einer endgültigen Berechnung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a SGB II) der Leistungsanspruch ganz oder teilweise wegfällt und demzufolge gezahlte Leistungen zurück gefordert wurden.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/41a.html

"(3) ... Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand."

Gast45680

Zitat von: SantanaAbraxas am 06. Oktober 2018, 13:50:59
Leider auch wieder ohne Verlinkung bzw. Benennung des Urteils (zur Themenüberschrift schreib ich jetzt mal nichts).
;) ging mir auch so.

ZitatEs geht wohl um die Berücksichtigung von nachträglich eingereichten Unterlagen, wenn aufgrund unvollständiger Nachweise bei einer endgültigen Berechnung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a SGB II) der Leistungsanspruch ganz oder teilweise wegfällt und demzufolge gezahlte Leistungen zurück gefordert wurden.

Davon gehe ich auch aus. In meinem Newsletter kam dieses Urteil noch nicht an. Aber wohl 3 Termine zum Thema.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminvorschauen/2018_41_Terminvorschau.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Halte diesen Absatz - wie so vieles - für verfassungsmäßig sehr fragwürdig. Kann ja nicht angehen, dass Ansprüche innerhalb von 2 Monaten verfallen, nur weil man sie nicht zeitnah nachweist. Das verkürzt die Sauerei mit der eh schon verkürzte Frist für Überprüfungsanträge ja nochmal.
Wenigstens bei Erstattungsbescheiden bleibt es bei den 4 J.