SG Hannover: Tablet für Schüler – Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II

Begonnen von oldhoefi, 14. Oktober 2018, 00:56:13

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oldhoefi

Zu den Ansprüchen nach § 21 Abs. 6 SGB II gehört auch ein Tablet

Das Sozialgericht Hannover hat in einem rechtskräftigen Eilverfahren ein Jobcenter dazu verurteilt, ein Tablet für einen Schüler in Höhe von 369,90 € zu übernehmen.

Anspruchsgrundlage für solche Bildungskosten ist die verfassungskonforme Auslegung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Bildungskosten sind in der Regel kein laufender Bedarf. Da die Deckung dieses Bedarfs verfassungsrechtlich zur Sicherung des Existenzminimums aber erforderlich ist, hat eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen, um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.

Für Bedarfsspitzen, also größere einmalige Bildungsbedarfe, gibt es keine Anspruchsgrundlage, es ist somit zu einer planwidrigen Regelungslücke gekommen, die nun verfassungskonform durch Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu füllen ist (LSG NDS vom 11.12.2017 - L 11 AS 349/17; SG Hildesheim vom 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15; SG Hannover vom 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER).

Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER

Volltext --> https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/SG_Han_6.2.2018-S_68_AS_344-18_ER.pdf

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dazu ein Artikel in der Hannoversche Allgemeine --> https://tinyurl.com/yalmc769

Es entwickelt sich jetzt so langsam und endlich eine Rechtsprechung heraus, nach denen auch einmalige Schulbedarfe und PC's von den Jobcentern zu übernehmen sind. Endlich! Insgesamt muss dabei aber noch einiges geklärt werden.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 03/2018)

coolio

Ich finde meinen Schulfüller nicht mehr  :lachen:

Klar dürfe aber sein, daß den Forderungen, die die Schule über die Breite hinweg errichtet, auch vom SGB/deren Umsetzer im Sinne der Chancengleichheit entsprochen werden muss.


Wunderlich

Den nachfolgenden öffentlichen Beitrag habe ich gerade eben auf der Facebookseite von Harald Thomé (Vorstand des Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles e.V.) gelesen:


"Und wieder eine Laptopbewilligung:

SG Stade verurteilt das beklagte Jobcenter zur Übernahme von Anschaffungskosten für einen Laptop in Höhe von 399 €
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Nun hat das vierte Sozialgericht ein Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme der Anschaffungskosten für einen PC/Laptop verurteilt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dazu im Jahr 2014 die Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken, passiert ist in den zurückliegen vier Jahren nichts! Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte bis zu einer gesetzlichen Änderung aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Gerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt.

Für größere, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige Anspruchsgrundlage, es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor die nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist.
Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müsse zwar nur einmal bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf (SG Gotha 17. Aug. 2018 - S 26 AS 3971/17) und zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung habe eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen.
So der einhellige Tenor der Sozialgerichte (LSG NDS v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 (zur Übernahme von Schulbüchern); SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER (Tablet f. 369 €); SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13 (PC für 350 €); SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17 (PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €) und jetzt das SG Stade v. 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER (Laptop für 399 €) ).

Hier das Urteil des SG Stade: https://harald-thome.de/.../SG_Stade_v._29.08.2018_-_S_39_AS_...

Zusammengefasst führen die Gerichte aus, ein PC/Laptop gehört zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und ist somit als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins auf Zuschussbasis zu erbringen.

Zur Beantragung von Kosten für einen PC/Laptop gibt es nächste Woche auf der Tacheleswebseite eine Veröffentlichung, nebenst Musteranträgen.

Ich fordere dazu auf vor Ort politische Kampagnen zu beginnen die Sozialverwaltung davon zu überzeugen freiwillig und ohne Gerichtsverfahren Anschaffungskosten für einen PC/Laptop für Schulkinder zu übernehmen. Ferner, wenn ihr positive Gerichtsentscheidungen habt, schickt die bitte an mich/oder Tacheles weiter, so dass wir diese bekannt geben können."


Quelle:
https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1020807874746361

Der Beitrag kann man auch lesen, wenn man nicht auf Facebook angemeldet ist.

Jul7

Ob dies auch für Umschüler gültig ist? Ich habe keinen Laptop mehr, weil mein alter kaputt ging. Nun muss ich mir für Hausarbeiten etc. immer einen leihen. Und der ist total lahm und nunmal nicht meiner. Ich habe noch 2 Jahre vor mir in den ich sehr viel Tippen muss. Ob ich es mal versuche? Ich will wirklich nichts "abgreifen", Schmarotzer sein oder so aber es würde mir einiges erleichtern.

Hexe

Harald Thomé
23 Std. ·

Tacheles - Schulbedarfskampagne: Jetzt Schulcomputer beim Jobcenter/Sozialamt beantragen!

Immer mehr Sozialgerichte verurteilen Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen PC/Laptop/Tablet-Computer.

In den Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige ,,stolze" 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Sozialgerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt.

Für kostenträchtige, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor, die nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist. Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müssen zwar nur einmal bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung habe daher eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen. (SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17)

Bei der Übernahme der Kosten für Schulbedarfe zeichnet sich mit einer solchen verfassungskonformen Auslegung ein gemeinsamer Tenor diverser Sozialgerichte ab:
• LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, zur Übernahme von Schulbüchern für 135,65 €;
• SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369 €;
• SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13, PC für 350 €;
• SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €;
• SG Stade v. 29.09.2018 - S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399 €.

Kinder und Jugendliche dürfen nicht ,,abgehängt" werden
In allen Gerichtsentscheidungen wurde die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anschaffung eines PC/Laptop/Tablet und von Schulbüchern zur Erfüllung schulischer Belange um einen laufenden Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Auch wenn der Computer/Laptop/Tablet zwar nur einmal bezahlt würde, erfülle er jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein ,,abgehängt" zu sein. Das SG Gotha führt dazu weiter aus: ,,Jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat [...] müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essenbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird. [...] Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass es hier keiner gesonderten Darlegung mehr bedarf".

Zusammengefasst führen die Gerichte aus, dass ein PC/Laptop/Tablet (neben weiteren Schulbedarfen) zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern gehöre und somit zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums als Zuschuss zu erbringen sei. Damit es nicht zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckungen komme, seien solche Bildungs- und Lernbedarfe, bis der Gesetzgeber eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Bildungs- und Lernbedarfe geschaffen habe, auf Grundlage des als Zuschuss zu gewährenden Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren.

Die Sozialgerichte reagieren damit auf die Entscheidung des BVerfG v. 23.07.2014 (1BvL 10/12, 1 BvR 1691/13) in denen das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber auf die Gefahr einer Unterdeckung durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschussbasis reagieren kann und das existenzsichernde Bedarfe neben dem Regelbedarf auf Zuschussbasis in verfassungskonformer Auslegung zu erbringen sind (BVerfG a.a.O. Rn 116).

Hier das Urteil des SG Gotha zum Download: https://tacheles-sozialhilfe.de/.../Urteil_SG_Gotha-_S_26_AS_...

Das konkrete Vorgehen:
Wir empfehlen solche Bildungsbedarfe offensiv zu beantragen. In Frage kommen PC/Laptop/Tablet-Computer, Schulbücher oder Eigenanteile für diese bzw. empfohlene Übungshefte, Kopierkosten, Anschaffungskosten für spezielle Taschenrechner, Schulbedarfe für über 25-jährige, die die allgemein- und berufsbildenden Schulen besuchen und keinen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben, sowie unter Umständen weitere spezielle Schul- und Bildungsbedarfe.

Diese Bedarfe sollten mit den hier veröffentlichten Musterschreiben für Schüler/innen ab der Sekundarstufe I beantragt werden. Bei der Beantragung eines Schulcomputers sollte darauf geachtet werden, dass im Haushalt kein funktionsfähiger Computer vorhanden bzw. ein solcher nicht mehr funktionsfähig ist. Den Antrag wird das Jobcenter mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen und auf die Leistung für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 100 € pro Jahr verweisen. Allenfalls könnte ein Darlehen zur Deckung des Bedarfs angeboten werden.
Jetzt muss zunächst entscheiden werden, ob es sich um einen akuten oder nicht akuten Bedarf handelt.

Akuter Bedarf
Ein akuter Bedarf liegt dann vor, wenn die Benutzung des Schulcomputers für schulische Angelegenheiten erforderlich ist und sonst dem Unterricht nicht im ausreichenden Maße gefolgt werden kann, Hausaufgaben nicht durchgeführt oder Referate nicht geschrieben werden können.
Wenn das Jobcenter den Antrag nun ablehnt, sollte dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt werden und dann gleich eine einstweilige Anordnung (Eilklage) beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Das Gericht wird dann kurzfristig über den Eilantrag entscheiden.

Bedarfsdeckung durch Vermögensverbrauch oder bereits gedeckter Bedarf (nicht akuter Bedarf)
Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wurde und die Anschaffung der benötigten Schulbedarfe durch Verbrauch von Vermögen oder mit Hilfe eines Darlehns von Dritten bereits realisiert wurde, besteht keine Möglichkeit für eine Eilklage. Hier ist ein normales Widerspruchs- und bei erneuter Ablehnung ein Klageverfahren durchzuführen.
In allen Fällen sollte ein Nachweis über die Beschaffungskosten des erforderlichen PC/Laptop/Tablet-Computers oder sonstiger Bedarfe beigefügt werden. Diese sollten sich im unteren Preissegment befinden, jedoch grade beim Schulcomputer als langlebigen Gebrauchsgegenstand eine gewisse Qualität aufweisen. Die Kosten für einen Internetanschluss können nicht geltend gemacht werden, denn diese sind im Bereich ,,Nachrichtenübermittlung" in der Regelbedarfsstufe 1 im Regelbedarf 2018 (Alleinstehende) mit 37,16 € ausreichend abgedeckt.

Rückwirkende Geltendmachung der Schulbedarfe ist möglich
Ein unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II beantragt werden. Das bedeutet, dieser kann auch rückwirkend bei laufenden Leistungsbezieher*innen geltend gemacht werden. Die Rückwirkung ist immer bis maximal Januar des jeweiligen Vorjahres möglich (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m § 40 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II). Wenn demnach ab Januar des jeweiligen Vorjahres solche einmaligen Schul- und Bildungsbedarfe bestanden, führt dies zu einer Änderung der Verhältnisse zugunsten der Leistungsberechtigten, die auch rückwirkend berücksichtigt werden muss.

Gewährung als Darlehen
Auch ist es möglich, dass das Jobcenter versucht, Schul- und Bildungsbedarfe auf Darlehensbasis nach § 24 Abs. 1 SGB II abzudecken, da es sich um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handelt (auch wenn dieser, wie oben beschrieben, nur mit Cent-Beträgen berücksichtigt ist). Wenn die Behörde ein Darlehen bewilligt, sollte es zunächst angenommen werden und wenn der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt ist, sollte gegen den Darlehensbescheid Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte angeführt werden, dass der Bedarf im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung als laufender Bedarf zu werten und als Zuschuss zu gewähren ist. Ferner sollte gegen die gleichzeitig verfügte Aufrechnung Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, bis der aufrechnungsverfügende Bescheid nicht bestandskräftig geworden, d.h. bis über den Widerspruch entschieden ist. Das heißt im Klartext, Sie bekommen das Geld und müssen sich hinterher drüber streiten, ob auf Zuschuss- oder Darlehensbasis.

Die Position der Jobcenter
Jobcenter werden wohl in den meisten Fällen die Gewährung von zusätzlichem Schulbedarf ablehnen. Sie wollen den Deckel auf dem Topf halten, soweit es geht und sie es können. Diese Position ist rechtswidrig, denn ,,die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden" so § 2 Abs. 2 SGB I. Im vorliegenden Fall ist die soziokulturelle und schulische Teilhabe von Schülerinnen und Schülern entsprechend der Maßgabe des Urteilstenors des BVerfG, als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins als Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schul- und Bildungsbedarfe zu verwirklichen. Die Behörden werden aus Kostengründen eine andere Position vertreten. Daher ist hier eine rechtliche Auseinandersetzung zwingend nötig und alle sind gefordert, solche Anträge zu stellen.

Schulbedarfskampagne bei Sozialämtern
Bisher gibt es in Bezug auf die Sozialhilfe keine Entscheidungen wie dort solche zusätzlichen Schul- und Bildungsbedarfe zu übernehmen sind. Im SGB II haben die Gerichte als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung über § 21 Abs. 6 SGB II entwickelt. Die Sozialämter können entweder den Weg über eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII vornehmen oder den Anspruch über § 73 SGB XII ableiten.
Auch könnten sie auf die Idee kommen einen ,,ergänzendes Darlehen" nach § 37 Abs. 1 SGB XII für vom Regelsatz umfasste Bedarfe zu gewähren und dies dann durch Aufrechnung nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu tilgen. Auch hier wäre ein Widerspruch einzulegen, gegen die Darlehensgewährung und gegen die Aufrechnungsverfügung, der dann nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet. Dann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Zulässigkeit dieses behördlichen Vorgehens geprüft und hoffentlich korrigiert wird.

Sinn unserer Kampagne
Durch die sich entwickelnde Rechtsprechung bekommt die Politik aufgezeigt, dass hier ein dringender Nachbesserungsbedarf besteht. Die Gerichte haben hier erfreulicherweise ihre Rolle erkannt, sehen die Schulbedarfe als unabweisbar an und entwickeln das Recht weiter. Wir sehen jetzt den richtigen Zeitpunkt, um durch eine Kampagne und gezielte Öffentlichkeitsarbeit stärkeren Druck auf die verantwortlichen Politiker/innen aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass entsprechende Gerichtsurteile/-beschlüsse publik gemacht werden.
Es besteht eine reelle Chance, dass entweder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder infolge einer mit Hilfe des öffentlichen und gerichtlichen Drucks durchgesetzten Gesetzesänderung eine deutliche Verbesserung bei der Deckung von Schulbedarfen erreicht werden kann. Dafür benötigen die Beteiligten allerdings einen langen Atem.

Mitmachen erwünscht!
Wir wünschen uns, dass Wohlfahrts- und Sozialverbände, Organisationen, Erwerbslosengruppen und -initiativen unsere Kampagne unterstützen und mittragen. Wir rufen dazu auf, sich als Unterstützer/innen zu melden (unter info@tacheles-sozialhilfe.de), damit wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen und so dem Anliegen mehr Gewicht verleihen können. Verbesserte Bildungschancen für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen ist ein Ziel, das viele unterstützen können und wollen.

Tacheles kann keine Rechtsvertretung im Einzelfall übernehmen
Tacheles kann gewiss eine solche Kampagne anschieben und in Teilen koordinieren. Wir können aber keine Rechtsvertretung außerhalb von Wuppertal sicherstellen. In diesem Fall müssen sich Betroffene an örtliche Beratungsstellen bzw. Wohlfahrts- und Sozialverbände oder im Sozialrecht versierte Anwälte wenden. Solche Ansprechpartner können über https://www.my-sozialberatung.de oder über örtliche Beratungsangebote gefunden werden.

Musterschreiben:
• Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB II https://tacheles-sozialhilfe.de/.../Antrag_JC_Brd_Schulbedarf...
• Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB XII
https://tacheles-sozialhilfe.de/.../Antrag_Sozi_Brd_Schulbeda...
• Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB II
https://tacheles-sozialhilfe.de/.../WS_JC_Brd_Schulbedarfe_al...
• Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB XII
https://tacheles-sozialhilfe.de/.../WS_Sozi_Brd_Schulbedarfe_...

Harald Thomé & Frank Jäger

Das alles als Webseite: https://tacheles-sozialhilfe.de/
tacheles-sozialhilfe.de


Quelle :Facebook Seite Harald Thome
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Jul7

Danke Euch. Ich habe gerade meinen Antrag per Mail verschickt. Morgen werfe ich Ihn noch in den Briefkasten. Ich werde dann berichten. Ich bin ja momentan in Ausbildung und bin gespannt, ob mein Antrag bewilligt wird.

Jul7

Kurze Frage, vielleicht eine blöde ;-) Gilt ein Antrag nur schriftlich als gestellt oder ist auch eine Mail gültig?

coolio

Schriftform - am Besten nachweisbar
Du kannst aber in der Mail schonmal "wird schriftlich nachgereicht" avisieren....

Jul7

Heute rief meine SB an. Laut ihrer Chefin müsse sie meinen Antrag ablehnen da 1.sonst jeder Azubi einen Laptop verlangen könnte in Zukunft und 2.ich den Laptop ja auch privat nutzen könnte. Nicht nur für die Ausbildung. Ich könne meine Hausarbeiten und Protokolle ja in dem Raum beim Amt schreiben. Vormittags wäre da ja offen. Hmmm ich arbeite zufällig die ganze Woche und bin in der Schule an 2 Tagen bis in den Abend hinein. Achso ja.

Ich soll nun mal die Gerichtsurteile per Mail schicken die ich erwähnt habe. Damit geht sie nochmal zu ihrer Chefin. Dann bekomme ich auch was schriftlich.

Ich brauche halt eine schriftliche Ablehnung warum in meinem Fall (Einzelfall) so entschieden wurde. Also abgelehnt wurde. Richtig? Da reicht ja wohl nicht die Aussage von ihr?

Jul7

Ich hatte vor 10 Tagen die Gerichtsurteile an meine SB gesendet. Mit der Bitte es an Ihre Vorgesetzt weiterzugeben, diese sagte ich bekäme keinen Laptop, dwnn wenn ich einen bekäme, müsste sie ja jedem einen finanzieren.

Eben habe ich meine SB erreicht. Ihre Chefin sagt nach wie vor nein. Meine SB hat daraufhin (sie will mir helfen) meine Mail an die Rechtsabteilung weitergegeben. Diese prüft nun die Urteile.

Wenn sie mir jetzt eine Ablehnung senden würde und ich Widerspruch einlege, müsste ich mit 3 Monaten Wartezeit minimum rechnen. Ich brauche diesen sch... Laptop jetzt!

Ich habe dann gesagt, dann stelle ich den Antrag für meine Kinder. Aussage: Kinder brauchen mit 11 kein Laptop. Ja klar. Wir benutzen also alle mein Handy zur Recherche und meine Hausarbeiten und meine Abschlussarbeit im Juni schreibe ich per Hand..  Wir haben sogar Vorgaben wie die Hausarbeiten auszusehen haben! Zeilenabstand etc.

Wenn ich widersprechen muss, muss ich dann wirklich Monate lang warten? Ich brauche das Ding jetzt. Und mit Verlaub, anderen die ich kenne wird jeder Mist bewilligt und bei mir so ein Theater wegen 300 EUR.

Wie lange Zeut darf sich denn die Rechtsabteilung lassen? Also momentan. Sie prüfen ja...


Jul7

Sei mir nicht böse, aber mit gebrauchten Geräten bin ich im Leben schon mehrmals reingefallen :-( Mache ich nicht mehr. Und noch mehr Schulden nehme ich nicht auf. Ich schulde dem Amt schon über 2000 EUR. Plus diverse andere Beträge die ich mir leihen musste. Irgendwann ist mal Schluss.

Und wenn es laut Gesetz Geld dafür gibt, möchte ich es in Anspruch nehmen. Dann kann man genau so gut Menschen die 30 Kilo abgenommen haben sagen, beim Schneider enger nähen ist billiger als neu. Bzw. bekommt dann niemand mehr irgendwas. Dann sind die Gesetze sinnlos. Soll heißen: inzwischen geht es mir auch ein bisschen ums Prinzip. Ich schule um, reisse mir 40 Stunden in der Woche den A... auf, versorgte dabei 2 Kids und habe davor viele Jahre in der Pflege geschufftet. Ich bin dankbar dass ich umschulen darf aber dafür brauche ich verdammt nochmal ein Laptop! Ich stehe eh schon gut unter Spannung, jede Woche Klausuren vor Weihnachten, mehrere Hausarbeiten, ständig allein in der KinderGruppe da Kollegen dauerkrank und dann muss ich mich mit dem Amt wegen 300 EUR oder wegen mir 200 streiten. Weihnachten steht vor der Tür und vorlegen kann ich es beim besten Willen nicht. Du merkst, ich bin etwas geladen. Und hoffe, ich werde zumindest ein wenig verstanden.

Orakel

Zitat von: Jul7 am 19. November 2018, 16:06:37
Soll heißen: inzwischen geht es mir auch ein bisschen ums Prinzip.

Na wenn die Sache so ist ... dann mach, was du für richtig hältst ... aus Prinzip ...

Jul7

Ich schrieb: ein bisschen. Wenn ich es einklagen muss, gibt es dann zumindest ein Urteil mehr dass vielleicht einer anderen Mutter oder auch einer alleinstehenden Person hilft. Hier wird doch immer propagiert sich für sein Recht einzusetzen. Auch wenn es mich wieder zusätzlich Kraft und Zeit kostet (Mangelware) , ich zieh es jetzt durch.

mystik-1

Meinen Antrag und meinen Widerspruch hat mein Jobcenter natürlich abgelehnt.
Die bezifferten Urteile hat das JC auseinandergenommen.
PC sei nicht notwendig für einen Schüler.
Schule des Kindes (25km entfernt) hätte eine Mediothek, die der Schüler nutzen kann (8 PCs für über 1000! Schüler. Zugang bis 14 Uhr, Schulschluss, nach vorheriger Anmeldung. Ohne Freistunde keine Möglichkeit ranzukommen)

Hiergegen werde ich selbstverständlich Klage einreichen. Sofern es uns zeitlich nicht mehr hilft, vielleicht anderen, wenn Gerichte positiv entscheiden.